Fragen zu Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Hallo zusammen,

ich weiß nicht ob die Frage hier richtig ist, aber ich definiere sie einfach mal als Erbrechtsfrage:

Angenommen

  • Oma besitzt (allein) 3 im Grundbuch eingetragene Wiesen von je 100 qm
  • Oma stirbt, Opa und seine Tochter erben, haben Erbschein
  • wird aber nicht im Grundbuch umgeschrieben, lautet immer noch auf Oma
  • 3 Jahre später stirbt auch Opa, Tochter erbt von Opa, hat Erbschein

Kann jetzt im Grundbuch die Eigentumsumschreibung von Oma direkt auf die Tochter durchgeführt werden oder muss erst eine Umschreibung auf den (toten) Opa und die Tochter (1. Erbfall) durchgeführt werden bevor vollständig auf die Tochter (2. Erbfall) umgeschrieben werden kann?

Fallen die Gerichtskosten für die Umschreibung für jede der drei Mini-Wiesen an (oder werden die zusammengefasst) und das ganze 2 mal?

Ist eigentlich in diesem Fall ein Notar erforderlich?

Danke im voraus für hilfreiche Denkanstöße oder Antworten.
Voithian

Diese Fragen kannst Du einfach in der zuständigen Geschäftsstelle des für Deinen Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts - Grundbuchamt - stellen. Normalerweise ist für jede Grundbucheintragung eine notarielle Beurkundung nötig. Beim Amtsgericht direkt (durch den zuständigen Rechtspfleger) kann z. B. ein Erbschein nur für Grundbuchzwecke (dieser gilt dann NUR für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch, keine anderen Erbangelegenheiten wie z. B. Bankgeschäfte)beantragt werden, dann ist keine notarielle Beurkungung nötig, weil dieser dann durch das Gericht beurkundet wird. Grundsätzlich kann jeder Erbschein sowohl beim Gericht als auch beim Notar beantragt und beurkundet werden, die Gebühren sind gleich. Soweit ich weiß, sind Eigentumsänderungen im Grundbuch innerhalb 1 Jahres nach dem Todesfall gebührenbefreit, das weiß ich aber nicht sicher. Am sichersten wäre ein Anruf oder ein Informationsgespräch - wie oben geraten - beim Amtsgericht, Grundbuchamt. Dort wird man über die erforderliche Verfahrensweise informiert.

Es findet eine unmitelbare Umschreibung von der Oma auf die Tochter unter Bezugnahme auf beide Erbscheine statt.
Diese dokumentieren ja die Erbggänge hinreichend.

Die Umschreibung des Eigentums aufgrund Erbschein ist eine reine Grundbuchberichtigung und binnen 2 Jahre nach dem Erbfall kostenfrei, § 60 Abs. 4 KostO.

Der Antrag ist schriftlich bzw. zuProtokoll der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes zu stellen. Regelmäßig wird der Antrag aber auch schon im Erbscheinsantrag mit protokolliert.

ml.

Danke für die Auskunft.

Die Umschreibung des Eigentums aufgrund Erbschein ist eine
reine Grundbuchberichtigung und binnen 2 Jahre nach dem
Erbfall kostenfrei, § 60 Abs. 4 KostO.

Im angenommenen Beispiel war ich von 3 Jahren nach dem Tod der Oma (1. Erbfall) ausgegangen. Also wohl nicht kostenfrei?

Sehe ich es aber richtig, dass nach § 60 Abs. 5 KostO für die 3 getrennt im Grundbuch stehendem Mini-Wiesen die Gebühren nur einmal nach dem zusammengerechneten Geschäftswert berechnet werden?

Gruß
Voithian