Fragen zu einem Strafrechtsfall

A hat einen Raub begangen. Um einer Verurteilung zu entgehen,

bittet er seinen Bekannten B, vor Gericht wahrheitswidrig zu
beschwören, zur Tatzeit mit ihm in der Gastwirtschaft des G
gewesen zu sein. B sagt, wie von A erbeten, vor Gericht bewußt
die Unwahrheit aus und wird auf seine Aussage vereidigt.
Später stellt sich heraus, daß er geisteskrank ist. Das war
für das Gericht nicht erkennbar. A hingegen wußte von der
Geisteskrankheit des B. Er ging davon aus, daß das Gericht bei
der Verhandlung dies nicht bemerken werde.
In der Hauptverhandlung gegen A wird auch der Gastwirt G als
Zeuge vernommen. Er ist über den von Abgangenen Raub
informiert, will jedoch den A nicht „verpfeifen“, einmal, weil
A ihn nachdrücklich darauf hingewiesen hat, daß anderenfalls
er (A) und seine Freunde „mit ihm auch andere Saiten aufziehen
könnten“, zum anderen, weil er auch seine zahlungsfähige
Kundschaft aus der Unterwelt nicht verlieren will. G sagt:
„Mein Herr Richter! Ich erkläre jetzt wahrheitsgemäß, daß ich,
was Sie auch immer mit mir machen mögen, die Unwahrheit sagen
werde“. Er wird vom Vorsitzenden belehrt, daß er die Wahrheit
zu sagen habe.
Dennoch sagt G aus, A sei zur Tatzeit mit B in seiner
Gastwirtschaft gewesen und beschwört diese Aussage. Die über
ihr Alter entwickelte 15-jährige S, die sich von Zeit zu Zeit
ihr Taschengeld dadurch aufbessert, daß sie in der
Gastwirtschaft das G als Striptease-Tänzerin auftritt, gibt
als Zeugin zur Person (§ 68 StPO) ihr Alter mit 19 Jahren an,
da sie sonst Schwierigkeiten mit dem Jugendamt befürchtet. Zur
Sache sagt sie nach ihrer damaligen Wahrnehmung und jetzigen
Erinnerung wahrheitsgemäß aus, den A am Tattage in der
Gastwirtschaft des G gesehen zu haben. Tatsächlich hatte sie
den Bruder des A, den sie früher noch nie gesehen hatte, in
der schummrigen Gaststätte mit A verwechselt. Sie wird
vereidigt.Während der Staatsanwalt auf Verurteilung plädiert,
führt der Verteidiger, Rechtsanwalt R, aus: Aufgrund des
Ergebnisses der Beweisaufnahme könne keine Rede davon sein,
daß A der Tat überführt worden sei. Schon deshalb müsse er
freigesprochen werden. Im übrigen kenne er A seit langem. Es
sei absurd, einem Menschen von so integerem Charakter wie den
A einen Raub zuzutrauen. Für ihn, R, stehe die Unschuld seines
Mandanten fest. R kannte A erst, seitdem dieser sich wegen der
Verteidigung in der Raubsache an ihn gewandt hatte; außerdem
wußte er positiv, daß A den Raub begangen hat. In seinem
letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) sagt A: „Ich schließe mich
den Ausführungen meines Verteidigers an. In der fraglichen
Zeit war ich in der Gastwirtschaft des G. Ich schwöre es, so
wahr mir Gott helfe.“ R hatte ihm vorher in seinem Büro diese
Worte diktiert und sie ihn auswendig lernen lassen.

Haben sich G und B wegen Strafvereitelung §258 oder versuchter Strafvereitelung, mangels Urteilsverkündung strafbar gemacht?

Hat sich A wegen Betruges gemäß §263 strafbar gemacht?

Ist A wegen Anstiftung zum Meineid oder Beihilfe zum Meineid bezüglich G zu bestrafen?

Juristische Hausarbeiten bitte selber erledigen oT
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