Fragen zu Firmannamen/Bezeichnung

Hallo,

ich habe vor einigen Monaten neben meinem Angestelltenverhältnis ein Kleingewerbe angemeldet (Softwareentwicklung, bis jetzt bin ich jedoch noch in der Entwicklungsphase und habe noch nichts eingenommen).

Ich habe ein paar Fragen:

  1. Als Einzelfirma muss ich meinen Namen und meine Adresse beim Schriftverkehr angeben. Stimmt es, dass ich zusätzlich einen Phantasienamen mit angeben darf (solange mein Name u.s.w. mit angegeben ist)?
    Ich habe zum Beispiel eine Internetseite aufgemacht: http://www.sprache-foerdern.de
    Dort steht als „Überschrift“ die Bezeichnung „Sprache-Fördern“, obwohl das kein Firmenname ist, der im Handelsregister eingetragen ist. Unter „Kontakt“ findet man meine Kontaktdaten. Ist das so alles korrekt?

  2. Kann ich das „Sprache-Fördern“ ins Handelsregister eintragen lassen, ohne die Pflichten nach dem Handeslgesetzbuch erfüllen zu müssen („Doppelte Buchführung“)? Bzw. wenn nicht, kann ich dann diese Bezeichnung und evtl. ein Logo anders absichern lassen dagegen, dass zum Beispiel jemand anders daher kommt und sich mit dieser Bezeichnung ins Handelsregister einträgt?

  3. Ich habe weiter unten gelesen, dass ich mich als „Pflichtmitglied“ bei der IHK eintragen lassen muss. Davon hat man mir bei der Beratungsveranstaltung nichts gesagt bzw. höre ich das jetzt zum ersten Mal. Was ist der Vorteil davon, dort Mitglied zu werden? Ich konnte diesbezüglich auch bei meiner IHK in Karlsruhe nichts finden.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten!
Gruß
Alex

  1. Als Einzelfirma muss ich meinen Namen und meine Adresse
    beim Schriftverkehr angeben. Stimmt es, dass ich zusätzlich
    einen Phantasienamen mit angeben darf (solange mein Name
    u.s.w. mit angegeben ist)?

Hallo,

ja, Du mußt selbstverständlich Deinen Namen, Deine Adresse und die Bezeichnung Deiner Firma in Deinem Schriftverkehr, insbesondere Rechnungen, sowie bei allen Deinen Auftritten im Internet angeben.

Deine Firmenbezeichnung besteht standardmäßig aus Deinem Vornamen, dem Nachnahmen und der Branche.
Also z.B. A**** Z**** Softwareentwicklungen

Du kannst auch in Verbindungen mit diesem Namen den Namen der Domain als „Gastättenbezeichnung“ führen, oder aber diesen Namen als Phantasienamen ins HR eintragen lassen.

Ich habe zum Beispiel eine Internetseite aufgemacht:
http://www.sprache-foerdern.de
Dort steht als „Überschrift“ die Bezeichnung
„Sprache-Fördern“, obwohl das kein Firmenname ist, der im
Handelsregister eingetragen ist. Unter „Kontakt“ findet man
meine Kontaktdaten. Ist das so alles korrekt?

Nein.

Die Anbieterkennzeichnung gehört in einen eigenen Punkt z.B. unter „Impressum“. Außerdem gehört die Firmenbezeichnung (s.o.) da mit rein, um deutlich zu machen, daß das keine HP von einer Privatperson ist.

  1. Kann ich das „Sprache-Fördern“ ins Handelsregister
    eintragen lassen, ohne die Pflichten nach dem
    Handeslgesetzbuch erfüllen zu müssen („Doppelte Buchführung“)?

Doppelte Buchführung hat nichts mit dem Eintrag ins HR zu tun.

Bzw. wenn nicht, kann ich dann diese Bezeichnung und evtl. ein
Logo anders absichern lassen dagegen, dass zum Beispiel jemand
anders daher kommt und sich mit dieser Bezeichnung ins
Handelsregister einträgt?

Grundsätzlich ist eine solche Bezeichnung schützenwert, wenn Du tatsächlich der einzige bist, der sie bislang führt. Sicher, daß es nicht irgendwo in Deutschland einen „Sprache Fördern e.V.“ gibt?

  1. Ich habe weiter unten gelesen, dass ich mich als
    „Pflichtmitglied“ bei der IHK eintragen lassen muss. Davon hat
    man mir bei der Beratungsveranstaltung nichts gesagt bzw. höre
    ich das jetzt zum ersten Mal. Was ist der Vorteil davon, dort
    Mitglied zu werden? Ich konnte diesbezüglich auch bei meiner
    IHK in Karlsruhe nichts finden.

Du wirst automatisch Pflichtmitglied, mußt aber nicht in jedem Fall die Mitgliedsbeiträge zahlen (da gibt es gewisse Gewinngrenzen, die von IHK zu IHK unterschiedlich). Vorteile?

viele Grüße,

Ralf

Hallo Ralf,

danke für die Antworten!

  1. Kann ich das „Sprache-Fördern“ ins Handelsregister
    eintragen lassen, ohne die Pflichten nach dem
    Handeslgesetzbuch erfüllen zu müssen („Doppelte Buchführung“)?

Doppelte Buchführung hat nichts mit dem Eintrag ins HR zu tun.

Also bedeutet ein Eintrag ins Handelsregister nicht gleichzeitig, dass ich als „Firma“ gelte?

Bzw. wenn nicht, kann ich dann diese Bezeichnung und evtl. ein
Logo anders absichern lassen dagegen, dass zum Beispiel jemand
anders daher kommt und sich mit dieser Bezeichnung ins
Handelsregister einträgt?

Grundsätzlich ist eine solche Bezeichnung schützenwert, wenn
Du tatsächlich der einzige bist, der sie bislang führt.
Sicher, daß es nicht irgendwo in Deutschland einen „Sprache
Fördern e.V.“ gibt?

Bekomme ich das raus, indem ich eine Recherche im Handelsregister mache? Geht das zufälligerweise online?

Danke und Gruß
Alex

Hallo Ralf,

Doppelte Buchführung hat nichts mit dem Eintrag ins HR zu tun

gerade durch die Eintragung ins Handelsregister erwirbt er die Kaufmannseigenschaft und damit alle Rechte und Pflichten des Kaufmanns.

Zu diesen Pflichten gehört die doppelte Buchführung gemäß §§ 140 AO, 238 HGB, 242 HGB.

MfG
M. Grigo

gerade durch die Eintragung ins Handelsregister erwirbt er die
Kaufmannseigenschaft und damit alle Rechte und Pflichten des
Kaufmanns.

Zu diesen Pflichten gehört die doppelte Buchführung gemäß §§
140 AO, 238 HGB, 242 HGB.

Hallo,

das ist mir in der Tat völlig neu. Bislang hatte ich immer gedacht, die Frage ob mit doppelter Buchführung oder einfacher EAR abgerechnet wird, liegt am Umsatz/Gewinn des Unternehmens. Doppelte Buchführung wegen HR-Eintrag unabhängig vom Umsatz? Nun gut, das ist mir wie gesagt neu.

Die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns erwirbt man in der Regel schon mit der Gewerbeanmeldung, ein Eintrag ins HR ist dafür nicht erforderlich.

viele Grüße,

Ralf

Hallo Ralf,

diese Information ist nicht richtig, mit der Gewerbeanmeldung wird lediglich angezeigt, dass ein Gewerbe betrieben wird.

Die Kaufmannseigenschaft und die damit im Zusammenhang stehende Buchführungspflicht ergibt sich aus Form, Art und Umfang des jeweiligen Gewerbes entsprechend der §§ 1…2…6 HGB.

Ein Kleinunternehmer wird gemäß § 2 HGB zum Kaufmann, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt, erst dadurch treffen Ihn alle Rechte und Pflichten des Kaufmanns.

Im vorliegenden Fall die Pflicht zur doppelten Buchführung.

MfG
M. Grigo

Hallo!

Deine Firmenbezeichnung besteht standardmäßig aus Deinem
Vornamen, dem Nachnahmen und der Branche.
Also z.B. A**** Z**** Softwareentwicklungen

Dies hat aber nichts mit Phantasie-Namen etc. zu tun! Das mit der Branche war früher so, wo es plakativ immer schön „Farben Müller“, „Schmid Rohrreinigung“ etc. hies!

Heute geht es auch anders:

PC-Power World
Vorname Nachname

bzw. noch exotischer, wo es keinerlei Bezug zur Branche gibt:

GreatPower
Vorname Nachname

Der „Vorname Nachname“ muss nicht zwingend neben/unter etc. dem Phantasienamen stehen, sprich: oben Logo, unten Name, Anschrift, Tel/Fax, Bankdaten…

Gruß
Falke

diese Information ist nicht richtig, mit der Gewerbeanmeldung
wird lediglich angezeigt, dass ein Gewerbe betrieben wird.

Ja, Asche auf mein Haupt: „Eingetragener Kaufmann“ wird man erst, wenn man im HR steht.

viele Grüße,

Ralf

Hallo BEBOUB,

gibt es denn noch eine andere Möglichkeit, mir solch eine Bezeichnung abzusichern, als mich als Kaufmann einzutragen? Kann es sein, dass ich solch eine Bezeichnung als Marke eintragen lassen kann? Wenn ja, wieviel kostet sowas bzw. die svtl. damit verbundene Recherche?

MfG
Alexander

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Alexander,

ich habe mir Ihr erstes Posting gerade nochmal durchgelesen, die erste Frage wurde inzwischen ausführlich erläutert, dann widme ich mich mal den anderen beiden Fragen:

-1- IHK-Mitgliedsbeitrag
Wenn Sie auf die Web-Seite Ihrer IHK-Karlsruhe gehen und unter „Suche“ den Begriff „Mitgliedsbeitrag“ eingeben, dann erhalten Sie dort alle Hinweise, wie sich der IHK-Beitrag bei Ihnen errechnet.

-2- Sicherung des Namens
Wenn Sie Ihren Namenszug „Sprache-Foerdern“ als Markenzeichen sichern lassen möchten, dann können Sie dies bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München tun, erreichbar unter http://www.dpma.de das gesamte Procedere der Anmeldung und der entstehenden Kosten wird dort recht anschaulich erklärt.

Sie haben dann ein Markenzeichen geschützt, dies ist aber bitte nicht zu verwechseln mit dem Begriff der „Firma“ eines Kaufmanns, d.h. Sie müssen weiterhin Vor- und Zunamen im Schriftverkehr benutzen (plus einer optionalen Gewerbebezeichnung) sind weiterhin gewerbetreibender Kleinunternehmer und machen weiterhin Ihre Einnahmen-/Überschuss- Rechnung.

Ich denke, dass Sie es sich so in der Art auch vorgestellt hatten.

Viel Erfolg !

MfG
M. Grigo
http://www.bebo-consulting.de

Hallo Herr Grigo,

vielen Dank für die Infos! Unter der Stichwortsuche „Mitgliedsbeitrag“ meldet mir das Suchprogramm der IHK 142 verschiedene Links. Ich werde da mal genauer nachforschen müssen.

Die Markennamen dafür sind mir zu teuer. Ich bin mir noch unsicher, ob der Gewinn aus dieser Lernsoftware, die ich schreibe, eine Ausgabe vonn 300 Euro für Bezeichnungen aus drei Dienstleistungsklassen überhaupt rechtfertigen wird.

Soweit ich das verstehe ist in dieser Gebühr allerdings auch inbegriffen, dass ich, sollte ich irgendwann mal zum Beispiel Multimediasoftware anbieten, auch dafür Markennamen registrieren lassen kann, dann allerdings ohne weitere Zuzahlung.

Würden Sie mir raten, die Registrierung auf jeden Fall sofort vorzunehmen? Was kann mir schlimmstenfalls passieren? Durch die Registrierung der Domains zum Beispiel kann ich ja jederzeit nachweisen, ab wann ich diesen Phantasienamen (neben meinem persönlichen Namen) genutzt habe.

Danke und Gruß
Alexander

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Alex,

Soweit ich das verstehe ist in dieser Gebühr allerdings auch
inbegriffen, dass ich, sollte ich irgendwann mal zum Beispiel
Multimediasoftware anbieten, auch dafür Markennamen
registrieren lassen kann, dann allerdings ohne weitere
Zuzahlung.

Nein, eine nachträgliche Erweiterung auf andere dienstleistungs- bzw. Warenklassen ist - im Gegensatz zu einer eionschränkung nicht möglich. Da hilft dann nur eine Neuanmeldung mit Verlust der Priorität.

Würden Sie mir raten, die Registrierung auf jeden Fall sofort
vorzunehmen? Was kann mir schlimmstenfalls passieren? Durch
die Registrierung der Domains zum Beispiel kann ich ja
jederzeit nachweisen, ab wann ich diesen Phantasienamen (neben
meinem persönlichen Namen) genutzt habe.

Eben, dann hast du eine geschäftsbezeichnung die ebenfalls einen Schutz darstellt, wenn auch nicht so absolut wie ein Markenschutz.

Ob die Bezeichnung Sprache-fördern ausreichende unterscheidungskraft besitzt und nicht lediglich beschreibend ist, ist noch eine andere Frage.

Gruss,

michi