Fragen zu Hartz 4 und Kindesunterhalt

Hallo

angenommen, eine alleinerziehende nicht verheiratete Mutter bekäme Hartz 4.

Der Unterhalt für die Kinder würde vom Vater bezahlt (gesetzlicher Mindestunterhalt)

Das Kindergeld würde den Kindern als Einkommen angerechnet, so dass die Kinder sowohl Unterhalt als auch Kindergeld bekommen würden.

Die Mutter hätte kein Einkommen.

Wäre es dann in Ordnung, falls das Einkommen der Kinder deren „Bedarf“ überstiege, dass dieses dann auch zum Unterhalt für die Mutter herangezogen würde? So dass der Vater, der nie mit der Frau verheiratet war, für sie Unterhalt zahlen müsste, obwohl die Kinder das Kindergartenalter schon längst hinter sich gelassen hätten und die Mutter arbeitsfähig wäre (wenn man sie lassen würde)?

Angenommen, der Kindesunterhalt würde 600 Euro betragen, und das Kindergeld 300 Euro (Verhältnis 2:1), während der Bedarf der Kinder 780 Euro betragen würde und demzufolge der Mutter 120 Euro Einkommen angerechnet würde, wäre es dann richtig betrachtet, wenn man sagt, dass die Mutter vom Kindergeld 40 Euro abbekommt und vom Kindesunterhalt 80 Euro (Verhaltnis 1:2)?

Viele Grüße Thea

Wäre es dann in Ordnung, falls das Einkommen der Kinder deren
„Bedarf“ überstiege, dass dieses dann auch zum Unterhalt für
die Mutter herangezogen würde?

Ja, natürlich, denn sie ist ja die Kindergeldberechtigte.

So dass der Vater, der nie mit
der Frau verheiratet war, für sie Unterhalt zahlen müsste,

??? Was hat das jetzt mit dem KG zu tun?

obwohl die Kinder das Kindergartenalter schon längst hinter
sich gelassen hätten und die Mutter arbeitsfähig wäre (wenn
man sie lassen würde)?

Was heißt, wenn man sie lassen würde? Jeder, der ALG2 bekommt (man bekommt ALG2, nicht Hartz4), ist verpflichtet , zu arbeiten.

Angenommen, der Kindesunterhalt würde 600 Euro betragen, und
das Kindergeld 300 Euro (Verhältnis 2:1), während der Bedarf
der Kinder 780 Euro betragen würde und demzufolge der Mutter
120 Euro Einkommen angerechnet würde, wäre es dann richtig
betrachtet, wenn man sagt, dass die Mutter vom Kindergeld 40
Euro abbekommt und vom Kindesunterhalt 80 Euro (Verhaltnis
1:2)?

Nein, wäre es nicht. Den Unterhalt bekommen die Kinder, die Mutter bekommt nur das übersteigende KG.

Gruß
Nelly

Hallo

Jeder, der ALG2 bekommt
(man bekommt ALG2, nicht Hartz4), ist verpflichtet , zu
arbeiten.

Soll das jetzt ein Witz sein? Schon mal was davon gehoert, dass Leute keinen Job finden?

Angenommen, der Kindesunterhalt würde 600 Euro betragen, und
das Kindergeld 300 Euro (Verhältnis 2:1), während der Bedarf
der Kinder 780 Euro betragen würde und demzufolge der Mutter
120 Euro Einkommen angerechnet würde, wäre es dann richtig
betrachtet, wenn man sagt, dass die Mutter vom Kindergeld 40
Euro abbekommt und vom Kindesunterhalt 80 Euro (Verhaltnis
1:2)?

Nein, wäre es nicht. Den Unterhalt bekommen die Kinder, die
Mutter bekommt nur das übersteigende KG.

Wieso wird das Kindergeld denn ueberhaupt den Kindern zugerechnet, wenn es zur Not komplett als Lebensunterhalt der Mutter benutzt werden muss?

Gruß
Thea

Hallo

Nachtrag: Duerfte die Mutter auch das Kindergeld an den Vater (teilweise oder ganz) abtreten?

Viele Grüße
Thea

Team: Name entfernt

Hallo

Nachtrag: Duerfte die Mutter auch das Kindergeld an den Vater
(teilweise oder ganz) abtreten?

Viele Grüße
Thea

Hallo
Antwort: Nein
Derjenige kriegt das Kindergeld ausschließlich, bei dem die Kinder leben. Wenn die Mutter was an den Vater (privat) abgibt wird trotzdem der volle Betrag bei der Berechnung nach SGB II für die Gewährung von ALG II angerechnet. (d.h. man würde sich ins eigene fleisch schneiden)
grüße dragonkidd

Team: Name entfernt

Hallo

Nachtrag: Duerfte die Mutter auch das Kindergeld an den Vater
(teilweise oder ganz) abtreten?

Antwort: Nein
Derjenige kriegt das Kindergeld ausschließlich, bei dem die
Kinder leben. Wenn die Mutter was an den Vater (privat) abgibt
wird trotzdem der volle Betrag bei der Berechnung nach SGB II
für die Gewährung von ALG II angerechnet. (d.h. man würde sich
ins eigene fleisch schneiden)

Aber das ist doch verrückt! Wenn der Vater mehr Unterhalt zahlen muss, weil die Kinder z. B. älter werden, haben sie überhaupt nichts davon, sondern es wird ausschließlich der Mutter ein höheres Einkommen angerechnet. Muss man sich da wundern, wenn da manche Väter keinen Unterhalt mehr zahlen wollen?

Diese Neuerungen sind als frauenfreundlich getarnt, entlasten aber in vielen Fällen lediglich die Staatskassen.

Fragwürdig ist es auch, dass den Kindern zu gleichen Anteilen die Miete berechnet wird wie der Mutter. Als ob jemand (die Mutter alleine ohne Kinder) z. B. für 200 Euro eine Wohnung kriegen würde. Für 800 Euro ist eine 4-Zimmer-Wohnung (1 Mutter 3 Kinder) durchaus möglich. Ich glaube, das ist auch nur so gemacht worden, damit die Unterhaltszahlung des Vaters an die Mutter verkappt wird.

Viele Grüße Thea

Hallo,

also zur Klarstellung:

§7 Abs.3 Nr. 4 SGB II (Berechtigte)
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts beschaffen können.“

D.h. im angesprochenen Fall, die Kinder fallen aus der Bedarfsgemeinschaft Ihrer Eltern heraus, wenn Sie soviel Einkommen haben, dass ihr eigener Bedarf (Regelleistung, evtl. Mehrbedarfe und Mietanteil-KdU) gedeckt ist.

Dies bedeutet, dass den Bedarf der Kinder übersteigendes Einkommen nicht den Eltern zuzurechnen ist, da keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Aber:
§11 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB II (Zu berücksichtigendes Einkommen)
„Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.“

D.h. Kindergeld für minderjährige Kinder ist Einkommen des Kindes nur soweit, wie es für die Bedarfsdeckung benötigt wird. Der Umkehrschluss besagt, dass übersteigendes Einkommen bei dem Kindergeldberechtigten (i.d.R. ein Elternteil) und seiner Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Diese letztgenannte Vorschrift gilt nicht für Kindesunterhalt!
Alles klar?

Gruß
Peter

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Hallo

§7 Abs.3 Nr. 4 SGB II (Berechtigte)
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die dem Haushalt angehörenden
minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis
3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen
oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts beschaffen können.“

D.h. im angesprochenen Fall, die Kinder fallen aus der
Bedarfsgemeinschaft Ihrer Eltern heraus, wenn Sie soviel
Einkommen haben, dass ihr eigener Bedarf (Regelleistung, evtl.
Mehrbedarfe und Mietanteil-KdU) gedeckt ist.

Dies bedeutet, dass den Bedarf der Kinder übersteigendes
Einkommen nicht den Eltern zuzurechnen ist, da keine
Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Aber:
§11 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB II (Zu berücksichtigendes
Einkommen)
„Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist
als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch
für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem
jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt
wird.“

D.h. Kindergeld für minderjährige Kinder ist Einkommen des
Kindes nur soweit, wie es für die Bedarfsdeckung benötigt
wird. Der Umkehrschluss besagt, dass übersteigendes Einkommen
bei dem Kindergeldberechtigten (i.d.R. ein Elternteil) und
seiner Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Diese letztgenannte Vorschrift gilt nicht für Kindesunterhalt!
Alles klar?

Eigentlich war mir das schon klar. Es ist nur so, dass die Kinder, dadurch, dass sie sich voll an der Miete beteiligen müssen, was meiner Meinung nach nicht den tatsächlichen zusätzlichen Mietkostenbelastungen durch die Kinder entspricht, ja einen ziemlich hohen Bedarf haben.

Viele Grüße Thea

Mhm, die Frage scheint mir zu sein, wieviel Einzelfallgerechtigkeit es geben kann.
Das SGB II ist zwar nicht sehr umfangreich (es gibt längere Gesetzte) aber es ist schon jetzt abenteuerlich kompliziert.

Natürlich könnte man noch differenzieren, wie hoch der Anteil eines Kindes an den Mietkosten ist.
Z.B. brauchen Babys mehr Wärme, d.h. der Anteil an den Heizkosten müsste in den ersten Lebensmonaten höher sein…!!! Wie weit willst Du gehen?

Nun hat der Gesetzgeber wenigstens dort eine m.E. sinvolle (kopfanteilige) pauschale Regelung vorgesehen. Jede noch weitergehende Differenzierung würde außerdem zu noch längeren Bearbeitungszeiten der Anträge führen, oder es würde noch mehr Personal erforderlich sein als jetzt schon fehlt…wieder mehr Kosten…

Und wenn die Kinder durch hohe Mietkosten einen hohen Bedarf haben, umso weniger (Kindergeld) wird auf die Eltern verteilt…!!!

Gruß
Peter

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