Fragen zu Kindesunterhalt

Hallo Experten,

angenommen jemand verklagt den getrennt lebenden Ehepartner im Namen des gemeinsamen Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt (Mindestunterhalt minus 92 €).
Bevor diese Klage eingereicht wurde, wurde bereits ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt und genehmigt.
Dieser Unterhaltsvorschuss setzt den Mindestunterhalt an minus Kindergeld.
Das Kindergeld wird dem klagenden Elternteil komplett mit dem Lohn ausgezahlt.
Der Beklagte ist mittellos (Hartz IV und insolvent) und erhält keine Anteile am Kindergeld.
Dem Gericht wurde bekannt, dass es bereits einen Unterhaltsvorschuss gibt.
Daraufhin wurde die Klage seitens des Anwaltes des Klagenden geändert.
Nun wird nur noch ein Betrag von 92 € eingeklagt.

Der Beklagte ist mittellos und möchte/kann nicht das Risiko eines abgelehnten VKH Antrages eingehen.
Somit würde ein Versäumnisurteil ergehen.

Der klagende Elternteil ist dem anderen Elternteil gegenüber Ehegattenunterhaltspflichtig.

Hat die Klage aufgrund der oben genannten Fakten Aussicht auf Erfolg?!

Gruß
Bori

angenommen jemand verklagt den getrennt lebenden Ehepartner im
Namen des gemeinsamen Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt
(Mindestunterhalt minus 92 €).

Kläger ist das KIND.

Das Kindergeld wird dem klagenden Elternteil komplett mit dem
Lohn ausgezahlt.

Kläger ist das KIND, Kindergeld bekommt der Elternteil bei dem das Kind lebt.

Der Beklagte ist mittellos (Hartz IV und insolvent) und erhält
keine Anteile am Kindergeld.

Natürlich nicht wenn das Kind nicht bei ihm lebt.

Der Beklagte ist mittellos und möchte/kann nicht das Risiko
eines abgelehnten VKH Antrages eingehen.

Warum nicht, als Mittelloser hat er als Beklagter Recht auf PHK.

Somit würde ein Versäumnisurteil ergehen.

Dann zahlt er auch die Prozeßkosten, Kostenfeststellungsbescheide sind 30 Jahre vollstreckbar: Forderung zzgl. Verzugszinsen von 5% über dem Basissatz.

Der klagende Elternteil ist dem anderen Elternteil gegenüber
Ehegattenunterhaltspflichtig.

Andere Rechtssache.

Hat die Klage aufgrund der oben genannten Fakten Aussicht auf
Erfolg?!

Es gibt auch OLG Urteile in denen mittellose Väter zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurden.

ALG-2-Bezug schützt nicht vor Strafanzeige
Hallo,

ALG2-Bezug schützt nicht davor, wegen Unterhaltspflichtverletzung angezeigt und auch rechtskräftig verurteilt zu werden.
Zudem sagt die Rechtssprechung, dass ein unterhaltspflichtiger ALG-2-Bezieher über das besondere Maße hinaus sich um Arbeit bemühen muss, um seine Unterhaltsverpflichtungen teilweise zumindest nachzukommen.
Auf Antrag muß der ALG-2-Bez. seine Bewerbungen und Arbeitsbemühungen nachweisen, wobei er mehr an Bewerbungen nachweisen muss, als in der Vereinbarung mit dem Jobcenter getroffen wurde.
Er wird ggf. begründen müssen, warum er nicht auch einen 400-€-Job angenommen hat oder einen Ferienjob oder, oder, oder.

LG:smile:

Hallo,

angenommen jemand verklagt den getrennt lebenden Ehepartner im
Namen des gemeinsamen Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt
(Mindestunterhalt minus 92 €).

Somit wurde bei der Klage berücksichtigt, dass der barunterhaltspflichtige (nichtbetreuende) Elternteil indirekt das halbe Kindergeld erhält. Eigene „Einkünfte“ des minderjährigen Kindes, also auch das halbe Kindergeld, werden auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.

Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich halbes Kindergeld ergibt dann den korrekten Zahlbetrag.

Bevor diese Klage eingereicht wurde, wurde bereits ein
Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt und genehmigt.

Unterhaltsvorschuss wird nach Mindestunterhalt abzüglich GANZES Kindergeld berechnet, da nur der nichtzahlende Elternteil keinen Anspruch auf die halbe Anrechnung des Kindergeldes hat. Alle anderen „Unterhaltszahler“ ziehen das ganze Kindergeld ab.

Dieser Unterhaltsvorschuss setzt den Mindestunterhalt an minus
Kindergeld.
Das Kindergeld wird dem klagenden Elternteil komplett mit dem
Lohn ausgezahlt.

Bei dem das Kind lebt, bei dem kommt das Kindergeld an.

Der Beklagte ist mittellos (Hartz IV und insolvent) und erhält
keine Anteile am Kindergeld.

Doch, wenn er Barunterhalt bezahlt, darf er das halbe Kindergeld vom Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Somit hat er ja durch die „Wenigerzahlung“ des Unterhaltes seinen Anteil am Kindergeld.

Dem Gericht wurde bekannt, dass es bereits einen
Unterhaltsvorschuss gibt.

Das hat nichts mit der Klage zu tun. Es kann trotzdem geklagt werden.

Daraufhin wurde die Klage seitens des Anwaltes des Klagenden
geändert.
Nun wird nur noch ein Betrag von 92 € eingeklagt.

???

Der Beklagte ist mittellos und möchte/kann nicht das Risiko
eines abgelehnten VKH Antrages eingehen.
Somit würde ein Versäumnisurteil ergehen.

Wenn der Beklagte seine Arbeitsbemühungen (20 bis 30 Bewerbungen PRO Monat) nachweisen kann, besteht kaum die Gefahr, dass die VKH abgelehnt wird.

Aber auch wenn er VKH bekommt, trägt er die Kosten des gegnerischen Anwaltes, wenn er den Prozess voll verliert. Ein Säumnisurteil ist auch ein verlorener Prozess und er wird die gegnerischen Anwaltskosten zahlen müssen. Somit geht es hier nach dem Motto: wer kämpft KANN verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.

Der klagende Elternteil ist dem anderen Elternteil gegenüber
Ehegattenunterhaltspflichtig.

Wie soll das gehen? Er kann keinen Kindesunterhalt bezahlen, soll aber Ehegattenunterhalt bezahlen? Ehegattenunterhalt gibt es nur, wenn nach dem Selbstbehalt und dem Kindesunterhalt noch Geld übrig ist.

Hat die Klage aufgrund der oben genannten Fakten Aussicht auf
Erfolg?!

Hier hängt der Haken daran, ob sich der Barunterhaltspflichtige genügend bemüht, damit er Unterhalt bezahlen kann. Es fehlen die Fakten, was er bisher unternommen hat um zahlen zu können.

Gruß
Ingrid

Guten Tag,

ich verstehe dann den Begriff „Mindestunterhalt“ nicht.
Das bedeutet praktisch das der „Mindestunterhalt“ von 365 € plus 92 € der echte Unterhaltsanspruch ist, also 457 €.
Ich verstehe das mit der hältigen Berechnung des Kindergeldes nicht…
Wenn die Mutter vom Vater „über das Jugendamt“ 180 € erhält, zusätzlich erhält die Mutter vom eigenen Arbeitgeber 182 € Kindergeld ausgezahlt, dass hat sie für das Kind den Mindestunterhalt nach DD Tabelle auf ihrem Konto. Der Vater könnte höchstens, wenn er arbeitet und Kindesunterhalt zahlt, diese vom Anspruch abziehen. Aber wenn er gar nichts davon bekommt oder steuerliche absezten kann?!

@Ingrid Schumacher
Sie haben da etwas falsch verstanden.
Die Mutter, die den Vater im Namen ihres Kindes auf Kindesunterhalt verklagt hat, muss ebendiesem Vater Ehegattenunterhalt zahlen. Und hat im übrigen den Kindesunterhalt dort als eigene Ausgabe geltend gemacht…

Gruß
Bori

Haallo,

ich verstehe dann den Begriff „Mindestunterhalt“ nicht.

Mindestunterhalt ist der Unterhalt nach der geringsten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Das bedeutet praktisch das der „Mindestunterhalt“ von 365 €
plus 92 € der echte Unterhaltsanspruch ist, also 457 €.

Nein! Den Betrag von 365 Euro gibt es nicht, wohl aber 364 Euro für ein 6 bis 11 Jahre altes Kind. Davon wird dann 92 Euro ABGEZOGEN.

Ich verstehe das mit der hältigen Berechnung des Kindergeldes
nicht…

Wenn der Vater wie im Beispiel 364 Euro nach Düsseldorfer Tabelle bezahllen müsste, darf er das halbe Kindergeld, also 92 Euro, davon abziehen.

Die Kindergeldkasse macht sich das Leben leichter und überweist nicht die Hälfte an die Mutter und die Hälfte an den Vater. Der betreuende Elternteil bekommt von der Kindergeldkasse/Arbeitgeber das ganze Kindergeld und der barunterhaltspflichtige Elternteil darf dann das halbe Kindergeld vom DüTa-Betrag abziehen.

Wenn die Mutter vom Vater „über das Jugendamt“ 180 € erhält,
zusätzlich erhält die Mutter vom eigenen Arbeitgeber 182 €
Kindergeld ausgezahlt, dass hat sie für das Kind den
Mindestunterhalt nach DD Tabelle auf ihrem Konto.

Wenn der Vater den Kindesunterhalt bezahlt, bekommt sie zusätzlich zum Mindestunterhalt noch einmal das halbe Kindergeld. Zahlt die UVK, bekommt sie nur den Mindestunterhalt.

Der Vater
könnte höchstens, wenn er arbeitet und Kindesunterhalt zahlt,
diese vom Anspruch abziehen. Aber wenn er gar nichts davon
bekommt oder steuerliche absezten kann?!

Er reduziert doch den Unterhalt um das halbe Kindergeld. Ich verstehe nicht, was man da nicht verstehen kann.

@Ingrid Schumacher
Sie haben da etwas falsch verstanden.
Die Mutter, die den Vater im Namen ihres Kindes auf
Kindesunterhalt verklagt hat, muss ebendiesem Vater
Ehegattenunterhalt zahlen. Und hat im übrigen den
Kindesunterhalt dort als eigene Ausgabe geltend gemacht…

Womit sie doppelt moppelt. Sie zahlt ja keinen Kindesunterhalt. Die Betreuung des Kindes ist für sie kostenneutral, da sie ja Geld von der UVK bekommt.

Wäre das Kind älter als 12 Jahre oder hat schon die zulässige Zeit den Unterhaltsvorschuss bekommen, der Vater kann nicht zahlen, dann übernimmt sie ja auch den baren Kindesunterhalt und dann kann sie das beim Ehegattenunterhalt einkommensreduzierend ansetzen.

Kindesunterhalt/Kindergeld erhöhen aber nicht ihr Einkommen, da das Gelder für das Kind sind.

Gruß
Ingrid