Hallo,
angenommen jemand verklagt den getrennt lebenden Ehepartner im
Namen des gemeinsamen Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt
(Mindestunterhalt minus 92 €).
Somit wurde bei der Klage berücksichtigt, dass der barunterhaltspflichtige (nichtbetreuende) Elternteil indirekt das halbe Kindergeld erhält. Eigene „Einkünfte“ des minderjährigen Kindes, also auch das halbe Kindergeld, werden auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.
Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle abzüglich halbes Kindergeld ergibt dann den korrekten Zahlbetrag.
Bevor diese Klage eingereicht wurde, wurde bereits ein
Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt und genehmigt.
Unterhaltsvorschuss wird nach Mindestunterhalt abzüglich GANZES Kindergeld berechnet, da nur der nichtzahlende Elternteil keinen Anspruch auf die halbe Anrechnung des Kindergeldes hat. Alle anderen „Unterhaltszahler“ ziehen das ganze Kindergeld ab.
Dieser Unterhaltsvorschuss setzt den Mindestunterhalt an minus
Kindergeld.
Das Kindergeld wird dem klagenden Elternteil komplett mit dem
Lohn ausgezahlt.
Bei dem das Kind lebt, bei dem kommt das Kindergeld an.
Der Beklagte ist mittellos (Hartz IV und insolvent) und erhält
keine Anteile am Kindergeld.
Doch, wenn er Barunterhalt bezahlt, darf er das halbe Kindergeld vom Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Somit hat er ja durch die „Wenigerzahlung“ des Unterhaltes seinen Anteil am Kindergeld.
Dem Gericht wurde bekannt, dass es bereits einen
Unterhaltsvorschuss gibt.
Das hat nichts mit der Klage zu tun. Es kann trotzdem geklagt werden.
Daraufhin wurde die Klage seitens des Anwaltes des Klagenden
geändert.
Nun wird nur noch ein Betrag von 92 € eingeklagt.
???
Der Beklagte ist mittellos und möchte/kann nicht das Risiko
eines abgelehnten VKH Antrages eingehen.
Somit würde ein Versäumnisurteil ergehen.
Wenn der Beklagte seine Arbeitsbemühungen (20 bis 30 Bewerbungen PRO Monat) nachweisen kann, besteht kaum die Gefahr, dass die VKH abgelehnt wird.
Aber auch wenn er VKH bekommt, trägt er die Kosten des gegnerischen Anwaltes, wenn er den Prozess voll verliert. Ein Säumnisurteil ist auch ein verlorener Prozess und er wird die gegnerischen Anwaltskosten zahlen müssen. Somit geht es hier nach dem Motto: wer kämpft KANN verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.
Der klagende Elternteil ist dem anderen Elternteil gegenüber
Ehegattenunterhaltspflichtig.
Wie soll das gehen? Er kann keinen Kindesunterhalt bezahlen, soll aber Ehegattenunterhalt bezahlen? Ehegattenunterhalt gibt es nur, wenn nach dem Selbstbehalt und dem Kindesunterhalt noch Geld übrig ist.
Hat die Klage aufgrund der oben genannten Fakten Aussicht auf
Erfolg?!
Hier hängt der Haken daran, ob sich der Barunterhaltspflichtige genügend bemüht, damit er Unterhalt bezahlen kann. Es fehlen die Fakten, was er bisher unternommen hat um zahlen zu können.
Gruß
Ingrid