Hallo zusammen.
Angenommen, ein Mitarbeiter sei seit etwas über 10 Jahren SV-pflichtig beschäftigt, so würde eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende gelten, richtig?
Angenommen, der Mitarbeiter sei aber vor Aufnahme der SV-pflichtigen Tätigkeit bereits 2 Jahre als geringfügig Beschäftigter angestellt gewesen, würde diese Zeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet? Dann wäre eine Frist von 5 Monaten zu wahren?
Und weiter angenommen, wäre folgende Klausel in einem Arbeitsvertrag wirksam, sofern kein Tarifvertrag greift?
„Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Verlängert sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist kraft Gesetz, so gilt dies auch für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers.“
Mir schwirrt das Wort „Günstigkeitsprinzip“ im Kopf herum und ich frage mich, inwiefern der Arbeitnehmer in genanntem fiktiven Fall durch die Klausel einen Nachteil gegenüber der gesetzlichen Frist hat. Denn abgesehen von der Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages, auf die der AG ja nicht eingehen muss, wäre es für den fiktiven AN recht schwierig, eine neue Stelle zu finden, bevor er kündigt.
Besten Dank für Eure Meinungen und Gruß,
Inli