Fragen zu Nießrecht / Wohnungsrecht

Hallo, meine Frau und Ihre Schwester sind Eigentümer eines Hauses samt Grundstück.
Ihre Elter haben uneingeschränktes Nießrecht bis zum Tode.
Meine Frau und ich würden gerne die Schwester ausbezahlen und einen Teil des Hauses selbst bewohnen. Ich möchte mich aber absichern, falls es zu Streitigkeiten
kommen sollte. Das Nießrecht auf ein Wohnungsrecht ändern zu lassen, wollen sie nicht.

  1. Kann man ein zusätzliches Wohnungsrecht für uns
    (Eigentümer) eintragen lassen ?

  2. In wie weit sind Schriftliche Vereinbarungen, die nicht
    im Grundbuch stehen, bei Streitigkeiten wirksam ?

Ich vermute mal, das die Eltern das Haus nicht selbst bewohnen? Nießrecht bedeutet doch das die Einnahmen (z.B. Miete) an den Begünstigten gehen. Warum soll ein Eigentümer denn ein Wohnrecht eintragen lassen? Deine Frau ist, so denke ich mal zu 50% Eigentümerin. Somit obliegt es ihr über diese Wohneinheit zu entscheiden. Schriftliche Vereinbarungen sind sehr wohl wirksam, zumal sie (z.B. seitens eines Notars) beglaubigt wurden.

Die Eltern (Nießbraucher) wohnen auch im Haus. Wir bzw. ich möchte eine Sicherheit haben, weil der NIEßBRAUCHER über das Haus entscheiden kann und nicht der Eigentümer. Wenn ich einen teil bewohne und dort investiere, wer gibt mir die Sicherheit ?
Daher die frage, ob der Eigentümer auch Wohnrecht auf ein teil des Hauses bekommen kann ?

Das ist so nicht richtig. Der Nießbraucher hat das Recht Einnahmen für sich zu beanspruchen. Er ist aber kein Eigentümer. Das sind in diesem Fall deine Frau und ihre Schwester. Sollten sie ggf. das Haus verkaufen wollen, ist das eben so. Allerdings behält der Nießbraucher seine Ansprüche auf Einnahmen. Das hat bei einem Theoretischen Verkauf der Käufer zu akzeptieren. Nur um die Eigentumsverhältnisse nochmal zu belegen.

Nochmal. Der Eigentümer braucht kein Wohnrecht zu beantragen, da er eben Eigentümer eines Teils des Objekts ist.

Nochmal :wink:
Die Eltern haben auf das gesammte Objekt Nießrecht.
Defenition Nießrecht ;

Rechte des Nießbrauchers
Der deutsche Gesetzgeber gesteht dem Nießbraucher gewisse Rechte zu,
sodass dieser die betreffende Sache, bei der es sich in den meisten
Fällen um ein Grundstück oder eine Immobilie handelt, umfassend nutzen
kann. Anhand eines Grundstücks mit Immobilie lassen sich die Rechte
eines Nießbrauchers gut verdeutlichen.

So darf dieser das betreffende Haus nicht nur bewohnen und auf diese Weise nutzen, sondern kommt ebenfalls in den Genuss der Fruchtziehung. Im Zuge dessen steht es dem Nießbraucher frei, das Grundstück zu verpachten bzw. die Immobilie zu vermieten. Die so erzielten Einnahmen stehen ausschließlich dem Nießbraucher zu, obwohl eine andere Person Eigentümer ist.

Das Einräumen eines Nießbrauchs bedarf der notariellen Beurkundung.

Hallo,

das hast du korrekt wiedergegeben und dir damit eigentlich auch schon deine Frage
beantwortet,

Der Nießbrauch geht immer einem Wohnungsrecht vor.

Wenn sie also nicht wollen, hast du Pech gehabt.

Okay danke, vielleicht habe ich damit ja meine beiden Fragen beantwortet,
aber ich habe es dann nicht verstanden.
Können wir als Eigentümer dann, ein Wohnungsrecht bekommen (Voraussetzung Nießbraucher stimmt zu) ?
Es geht mir nur rein um eine Absicherung, damit der Nießbraucher uns nichts kann. Vertrauen ist gut, Absicherung ist besser.
Und inwieweit zählen schriftliche Vereinbarungen ?

Ich hatte mal was gelesen von Nießbraucher, der dem Eigentümer das betreten des Grundstückes verboten hat.
Aber dann habe ich das wohl falsch verstanden.
Also der Eigentümer darf sein Eigentum bewohnen, müsste aber Miete bezahlen, wenn der Nießbraucher das so will ?
? Stimmt das jetzt so ?
2. Wenn schriftliche Vereinbarungen getroffen werden mit Unterschrift von beiden Pateien, die nicht im Grundbuch oder von einem Notar unterschrieben sind, in wie weit zählen die dann ?