Fragen zu Pflichtteil für Enkelin, die in Frankreich lebt

Hallo zusammen,

gibt es Möglichkeiten, eine Enkelin, in Frankreich geboren und
dort lebend, Vater Deutsch und verstorben, Tochter Französin,
vom Pflichtteil zu entbinden?

Wenn nicht, wie hoch ist der Pflichtteil?
Ist er ebenso hoch als wäre die Enkelin Deutsche in Deutschland
oder macht es einen Unterschied?

Gruss

Nordische

Grundsätzlich kommt innerhalb der EU das Erbrecht des Staats zur Anwendung, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Europaeische_Erbrechtsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=9

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Bitte noch mal die Erbfolge klar beschreiben. Ein Enkelkind hat zunächst einmal keinen Pflichtteilsanspruch. Es kann nur dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn der vermittelnde Elternteil, der einen Pflichtteilsanspruch gehabt hätte, vorverstorben ist. D.h. nur wenn Großvater/Großmutter Elternteil des vorverstorbenen Vaters der Enkelin sind, steht der Enkelin ausnahmsweise ein Pflichtteilsanspruch nach diesen Großeltern zu. Klingt so, als ob das hier der Fall sein soll, ist aber nicht so ganz eindeutig in der Darstellung.

Wenn das so stimmt, dann gilt, was @Axurit geschrieben hat: Es gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, D.h. wenn die betroffenen Großeltern in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt deutsches Erb- und damit auch Pflichtteilsrecht. Und hiernach sind jenseits von so gravierenden Dingen wie: „Hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet“, die Chancen für eine erfolgreiche Entziehung des Pflichtteils sehr begrenzt.

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Hallo nochmal, danke für eure Reaktionen und Entschuldigung für meine späte Reaktion. Derzeit herrscht ziemliches Chaos bei mir.

Mein Vater lebt in Deutschland, ist deutscher. Sein Sohn ist vor 20 Jahren verstorben.
Der Sohn lebte in Frankreich und hatte mit seiner Frau eine Tochter.
Um diese Tochter geht es bei meinem Anliegen hier.

Ich hatte bereits mehrfach nachgelesen und immer wieder las ich, dass
der Pflichtteil der Enkelin meines Vaters zusteht und er da auch nicht
„drumherum“ kommt.

Ich hatte gehofft, etwas übersehen zu haben, was sich positiv auf das
Anliegen meines Vaters auswirkt, also kein Pflichtteil - hierzu bestehen
aber die Bedinungen nicht - oder nur 1/8 anstatt 1/4… naja.

So wie es aussieht, muss mein Vater eben diesen Pflichtteil seiner Enkelin
zugestehen.

Danke für eure Hilfe!

Viele Grüsse

Nordische

Servus,

nein.

Solange er lebt, muss Dein Vater nichts weiter betreffend den Pflichtteilsanspruch seiner Enkelin machen, weder zugestehen noch entbinden noch sonstwas.

Und wenn die Frage des Pflichtteilsanspruchs konkret wird, kann er damit nichts mehr machen, weder zugestehen noch entbinden noch sonstwas, weil er dann tot ist.

Die Enkelin kann vom Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist - das ist eine Sache zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erbe, nicht zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser.

Es handelt sich da übrigens nicht um sowas wie eine Bringschuld - wenn die Enkelin den Pflichtteil nicht vom Erben verlangt, verjährt der Anspruch drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfrisch und … Frohe Weihnachten:-)

Danke vielmals für diese wirklich wertvolle Info! Da habe ich ja einiges gründlich missdeutet. Wie gut, dass du mir das erklärst. Toll!
Dann wird er einfach ins Testament schreiben, dass ich seine Alleinerbin sein soll.
Reicht das als Formulierung?

Dankbare Grüsse

Nordische

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Servus,

ja, das reicht aus.

Schöne Grüße

MM