Fragen zu Problemen wg. kaputtem Herd

Hallo zusammen,

ein anfangs kleines Problem wirft immer mehr Fragen auf, daher bitte ich um euren Rat:

Fall:

Mieter hat das Ceranfeld des Herdes beschädigt. Anruf beim Vermieter war ergebnislos. Leider hat Mieter keine Versicherung. Er ging los um Ersatz zu beschaffen und stellte dann im Laden fest, dass es preislich KEINEN Unterschied macht, ob er nur ein Ceranfeld oder einen ganzen Herd kauft.

Fragen:

-Muss der Mieter das Feld überhaupt ersetzen oder kann er auch beschließen, dass er einfach nicht mehr damit kocht?

-Was ist, wenn er nicht nur ein Ceranfeld, sondern einen kompletten Herd kauft, weil es preislich keinen Unterschied macht? Kann er den beim Auszug dann mitnehmen, weil er ihn ja gekauft hat?

-Falls das möglich ist, ist er verpflichtet, den alten Backofen aufzuheben, da der ja noch funktioniert?

Noch 2 Infos:
-Der Herd ist Baujahr 2003
-Die Einbauküche wird im Mietvertrag mit keinem Wort erwähnt!

Danke + lg
Kathrina

Hallo!

Mieter hat das Ceranfeld des Herdes beschädigt.

Also haftet er grundsätzlich für den Schaden.

-Muss der Mieter das Feld überhaupt ersetzen oder kann er auch
beschließen, dass er einfach nicht mehr damit kocht?

Kann er beschließen. Trotzdem wird er spätestens beim Auszug den Schaden ersetzen müssen.

-Was ist, wenn er nicht nur ein Ceranfeld, sondern einen
kompletten Herd kauft, weil es preislich keinen Unterschied
macht? Kann er den beim Auszug dann mitnehmen, weil er ihn ja
gekauft hat?

Wenn er dann beim Auszug für den alten Herd ein neues Ceranfeld besorgt, kann den neuen Herd mitnehmen.

-Falls das möglich ist, ist er verpflichtet, den alten
Backofen aufzuheben, da der ja noch funktioniert?

Der Backofen gehört ihm nicht. Wenn er ihn nicht aufhebt, muß er dem Vermieter den Schaden ersetzen, also spätestens beim Auszug ein neues Backrohr kaufen.

-Die Einbauküche wird im Mietvertrag mit keinem Wort erwähnt!

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…

„Eine vorhandene Küche ist mitvermietet. Ebenso verhält es sich in der Regel, wenn der Mietervertrag keine Bestimmungen über die Einbauküche enthält, jedoch bei der Besichtigung und Übergabe der Räume eine solche Küche vorhanden ist.“

-Der Herd ist Baujahr 2003

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/einbau…

„Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ist eine Einbauküche jedenfalls verbraucht, so daß der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung nicht auf Schadensersatz haftet. LG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2001 , Az: 62 S 13/01 ; Quelle: Grundeigentum 2001, 1404. Das AG Saarlouis, hatte in seinem Urteil vom 27. Oktober 1993, Az: 24b C 893/91 eine 10jährigen Nutzungsdauer der Möbel (mit Kücheneinrichtung) angenommen. Eine starre Grenze bei der Nutzungsdauer gibt es sicher nicht. Es hängt vom Einzelfall ab. Eine 5-Köpfige Familie beansprucht eine Küche sicher wesentlich stärker, als ein Single.“

Kurz gesagt: Wenn der Herd schon so extrem abgenutzt gewesen ist, daß er eh hätte ersetzt werden müssen, haftet der Mieter nicht.

Gruß,
Max

Hallo Max,

danke schon mal für deine Antworten, die haben mir schon weiter geholfen :smile:

Eine Frage hab ich noch, vielleicht kannst du mir da auch noch helfen:

Wenn der Mieter Ersatz beschaffen muss, in welchem Rahmen muss das geschehen?
Also ist er verpflichtet, ein neues Ceranfeld zu kaufen oder kann er auch nach einem gebrauchten Ausschau halten?
Bzw. könnte er auch alles so lassen und beim Auszug den Zeitwert ersetzen?
Wenn er Erstz hat - kann er es selbst anschließen oder muss er auch noch jmd. bezahlen, der ihm das Teil einbaut?

Fragen über Fragen :wink:

danke dir…

Kathrina

Halom Katharina!

Also ist er verpflichtet, ein neues Ceranfeld zu kaufen oder
kann er auch nach einem gebrauchten Ausschau halten?
Bzw. könnte er auch alles so lassen und beim Auszug den
Zeitwert ersetzen?

Puh … da bin ich überfragt. Ich weiß da nicht mrehr als Du auch in Wikipedia findest, kann aber für die Richtigkeit nicht garantieren:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz#Umfang_d…

Wenn er Ersatz hat - kann er es selbst anschließen oder muss er
auch noch jmd. bezahlen, der ihm das Teil einbaut?

Auch das kann ich Dir nicht sagen. Die Arbeit muß fachgerecht ausgeführt werden, das auf jeden Fall.

Gruß,
Max

Hallo Katharina,

Also ist er verpflichtet, ein neues Ceranfeld zu kaufen oder
kann er auch nach einem gebrauchten Ausschau halten?

Wenn das gebrauchte Ceranfeld die gleiche Marke hat wie das jetzige, wird er nicht nur billiger wegkommen als mit dem Kauf eines neuen Feldes/Herdes, sondern muss den Vermieter überhaupt nicht mehr auf das Thema ansprechen.

Der Mieter kann ja mal nach der gleichen Marke schauen; bis zum Umzug hat er Zeit.

Schöne Grüße

Petra

Hallo,
bei jedem Schaden ist grundsätzlich der Zeitwert zu ersetzen. Der Geschädigte soll ja nicht durch den Schaden verdienen und hinterher besser dastehen als vorher.
Es muss also kein neuer Herd angeschafft werden und auch ein Ersatz durch genau das gleiche Kochfeld muss nicht sein. Der Schadensersatz kann auch in Geld erfolgen. Wieviel das ist, hängt natürlich vom Alter des Herdes ab und vom Neupreis.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Loderunner!

bei jedem Schaden ist grundsätzlich der Zeitwert zu ersetzen.

Hmmm … Wikipedia formuliert da genau das Gegebteil:

„Demnach ist der Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sachen zu erstatten. Nicht erstattungsfähig ist deren Neuwert (…“). Der Geschädigte kann aber auch nicht bloß auf den Zeitwert der Sache verwiesen werden.“

IANAL, YANAL und WIKIPEDIAINAL - viwelleicht weiß aber jemand anders hier, wie’s genau ist? Würde mich jetzt auch interessieren.

Liebe Grüße,
Max

Hallo,
im Gesetz findet man in §249BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html):
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Das meinte ich mit ‚Zeitwert‘ im Gegensatz zu ‚neuen Herd kaufen‘.

Prinzipiell ist der Zustand vor Eintritt des Schadens wieder herzustellen. Also in diesem Fall: der Herd zu reparieren. Nur, wenn das nicht möglich ist, ergibt sich aus §251BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/251.html):
„Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.“

Aber auch hier ist natürlich nicht der Neupreis zu nehmen.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Loderunner!

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Das meinte ich mit ‚Zeitwert‘ im Gegensatz zu ‚neuen Herd
kaufen‘.

Ah, jetzt ist es mir verständlich. Danke.

Lg,
Max