Fragen zu Riester

Hallo

zwei Dinge sind mir bei Riester nicht klar. Für Kinder bekommt man ja Zulagen. Gilt das auch für geschiedene Väter, die ein Kind auf der Steuerkarte haben das aber nicht im Haushalt lebt?
Zweitens: Man berechnet Riester auf der Grundlage des Bruttogehalts. Kann man da auch einen geringeren Betrag abschließen oder ist das eine feste Regelung?
Vielen Dank, Frank

Hallo

zwei Dinge sind mir bei Riester nicht klar. Für Kinder bekommt
man ja Zulagen. Gilt das auch für geschiedene Väter, die ein
Kind auf der Steuerkarte haben das aber nicht im Haushalt
lebt?

Kukst du folgende:
§ 85 EStG – Kinderzulage

Bei der Kinderzlage erfolgt ebenso wie bei der Grundzulage eine betragliche Anpassung im Abstand von 2 Jahren. Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte grundsätzlich

in den Jahren 2002 und 2003: 46 Euro (ca. 89,97 DM),
in den Jahren 2004 und 2005: 92 Euro (ca. 179,94 DM),
in den Jahren 2006 und 2007: 138 Euro (ca. 269,90 DM),
ab dem Jahr 2008: 185 Euro (ca. 361,83 DM).

Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Diese Abhängigkeit geht so weit, dass im Falle einer nachträglichen Rückforderung des Kindergelds auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum entfällt. Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, dem auch die Kindergeldzahlung zufließt. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter zugeordnet. Der Vater erhält nur dann die Kinderzulage, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist nicht widerruflich und gilt für jeweils ein Beitragsjahr.

Die Zulage ist aufgrund der Neuformulierung nicht mehr davon abhängig, ob ein Kind ”zum Haushalt des Zulageberechtigten“ zu zählen ist. Damit entfallen ggf. komplizierte melderechtliche Überprüfungen.

Zweitens: Man berechnet Riester auf der Grundlage des
Bruttogehalts. Kann man da auch einen geringeren Betrag
abschließen oder ist das eine feste Regelung?

Riester ist ein Sparvertrag mit Zulagen vom Staat. Diese Zulagen werden geleistet wenn du die Krierien dafür erfüllst (Eigenbetrag zur Altersvorsorge). Wenn du weniger zahlst, werden dir die Zulagen im gleichen Rahmen gekürzt. Wenn du also weniger zahlst erwachsen dir daraus keine Nachteile, nur der Zulagebetrag verringert sich im gleichen Verhältnis. Dazu folgendes noch:

§ 86 – Mindesteigenbeitrag

Die Altersvorsorgezulagen, also sowohl die Grundzulage nach § 84 EStG als auch die Kinderzulage gemäß § 85 EStG, werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag leistet. Der Mindesteigenbeitrag beträgt zusammen mit der Zulage (Grundzulage und Kinderzulage)

im Jahr 2002 und 2003: 1 v.H.,
im Jahr 2004 und 2005: 2 v.H.,
im Jahr 2006 und 2007: 3 v.H.,
ab dem Jahr 2008: 4 v.H.

der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachzulesen unter:
http://www.gdv.de/fachservice/index.html

Gruß

Martin