Fragen zu Sozialstunden

Hallo Rechtsexperten,

ich habe ein paar, teils hypothetische Fragen zu Sozialstunden. Es geht dabei nicht um einen realen Fall, sondern um eine Geschichte, die ich schreiben will (bin Autor). Wollte erst gezielt einige wenige Experten fragen, aber die Suchfunktion ergab zu „Sozialstunden“ keine Treffer. Also, dann hoff ich mal, dass sich hier jemand meiner erbarmt. :smile:

  • Werden nur Jugendliche bis 18 Jahren zu Sozialstunden verklagt oder kann das auch Ältere treffen? Wenn ja, unter welchen (besonderen?) Umständen?

  • Werden Sozialstunden nur dann verordnet, wenn der Verurteilte kein Geld hat? Oder wird das auch im gegenteiligen Fall gemacht, wenn der Verurteilte eh genug Geld hat und der Richter soziale Arbeit als die wirkungsvollere Strafe ansieht?

  • Kann eine soziale Einrichtung eigentlich eine Entscheidung eines Richters verweigern? Also, muss z.B. ein Altenheim einen Straftäter anstellen oder kann der Heimleiter auch sagen, dass er keine Straftäter auf seine Bewohner loslassen will?

  • Was kann einem Verurteilten blühen, wenn er die Stunden nicht ordnungsgemäß abarbeitet? In wie weit spielt die Beurteilung des Vorgesetzten vor Ort eine Rolle? Wenn also der Verurteile seinen sozialen Dienst nicht gewissenhaft genug ausführt, verknackt ihn der Richter dann zu einem anderen Job oder muss man dann ins Gefängnis?

DANKE! :smile:

Für Jugendliche und Heranwachsende gibt es die sog. Erziehungsmaßregel.

Bei Geldbußen gilt: „Als Ersatzmaßnahme kann dem Jugendlichen eine Arbeitsleistung, die Wiedergutmachung des Schadens nach besten Kräften, die Teilnahme am Verkehrsunterricht bei Verkehrsdelikten oder die Leistungserbringung in anderer Art und Weise angeordnet werden.“

Und auch für Erwachsene gibt es die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzustellen unter Stellung einer Auflage:

StPO § 153a
„(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen […]
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,“

Gruß aus Berlin, Gerd

DANKE, aber…
Hallo Gerd,

vielen Dank für die fachkundige Antwort! :smile:

Aber eine Frage ist noch unbeantwortet: muss eine Einrichtung Straftäter annehmen oder kann sie dem Richter auch sagen: nö, bei uns kann man keine Sozialstunden abarbeiten, wir wollen das nicht! ?

Ditsche würde der Einrichtung sicher sagen: „Datt bleibt denen doch unbenommen!“

Ähnlich mit dem Geld: Datt muss sie auch nicht annehmen.

Ich nehme an, dass sich wer die Organisation ausgedacht und die dann vorgeschlagen hat. Will die nich, muss der sich halt eine andere aussuchen.

Gruß aus Berlin, Gerd