Hallo zusammen,
eine Person hatte am 23.09.2000 einen Verkehrsunfall.
I. R. d. Unfallversicherung wurde die Person am 23.09.2002 begutachtet.
Aufgrund der damals festgestellten Unfallfolgen wurde eine Versicherungssumme ausgezahlt.
Jetzt erhält die Person nach langen „kämpfen“ mit dem Versorgungsamt endlich einen GdB von 50. Dieser GdB setzt sich aus den Unfallfolgen zusammen. Die Person hatte mehr oder weniger direkt nach dem Unfall einen GdB von 30. Dann nach weiteren Anträgen und Widersprüchen einen GdB von 40 erhalten.
Die Person fragt bei der Versicherung nach, ob sie jetzt, nach dem das Versorgungsamt ihr endlich einen GdB von 50 zugesprochen hat, weitere Leistungen aus der Unfallversicherung (evtl. monatliche Rentenzahlung oder weitere einmalige Versicherungsleistung) beanspruchen kann.
Ihr wurde mitgeteilt, dass sie evtl. weitere Versicherungsleistungen nur hätte beantragen und dann evtl. beziehen können, wären Funktionsstörungen i. R. einer Begutachtung i. A. der Versicherung in den ersten drei Jahren nach dem Unfall berücksichtigt worden, welche auch vom Versorgungsamt berücksichtigt wurden.
Darüber hinaus ist das, was das Versorgungsamt feststellt … der Versicherung egal.
Eine weitere Begutachtung/Nachbegutachtung ist nicht möglich, da die 3-Jahres-Frist abgelaufen ist.
Mal so lapidar gefragt, entspricht das alles so dem Vorgehen und Rechten und Pflichten der Versicherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers?
Welche Rechte, Möglichkeiten … hat der Versicherungsnehmer, um die Versicherung doch noch zu einer weiteren Begutachtung und somit zu einer evtl. weiteren Versicherungsleistung zu bringen?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße