Hallo zusammen,
A fügt B eine gefährliche Körperverletzung zu.
Gegen A wird ein Strafverfahren eingeleitet.
B wird vor diesem dazu angehört und ihm mitgeteilt, dass er i. R. eines Adhäsionsantrags Schmerzensgeld geltendmachen kann.
Er stellt einen solchen.
Das Verfahren beginnt, B wird als Zeuge angehört und zum Adhäsionsantrag befragt. Allerdings wird nur eine Frage diesbzgl. gestellt: „Wieso haben Sie xxx € als Schmerzensgeld geltendgemacht?“.
Dann erhält B folgenden Beschluss:
"… sieht das Gericht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Zeugen B vom 15.07.2010 ab. Die Staatskasse trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenden gerichtlichen Auslagen. Die durch den Adhäsionsantrag vom 15.07.2010 entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Adhäsionsklägers tragen diese jeweils selbst.
Gründe:
Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrags ist gem. $ 406 Abs. 1 S. 3 StPO abzusehen, da er jetzt unzulässig ist. Nach § 403 StPO kann er mit dem vorgenannten Antrag geltend gemachte Anspruch nur im Strafverfahren geltend gemacht werden. Nachdem dieses jetzt aufgrund der am 02.06.2011 erfolgten endgültigen Einstellung des Verfahrens beendet ist, kann über den Antrag nicht mehr isoliert entschieden werden.
Der Staatskasse sind aus Billigkeitsgründen in Übereinstimmung mit § 472a Abs. 2 S. 2 StPO die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Da unklar ist, ob der Adhäsionsantrag bei vollständiger Durchführung des Strafverfahrens Erfolg gehabt hätte, erscheint es angemessen, den Angeklagten und den Adhäsionskläger mit den ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten."
Und was ist jetzt mit dem Schmerzensgeld?
Bitte um eure Erklärung, was das o. g. auf allgemeinverständlichem deutsch bedeutet.
Vielen Dank im Voraus.
Grüße
DU