Fragen zum Baurecht

Hallo ihr Lieben,

Ich lese zur Zeit ein Buch über Baurecht, Nun stehen dort Fragen und Antworten, leider sind die Antworten viel zu lang und ich würde sie mir gerne etwas Kürzer Aufschreiben (hab ich auch schon getan :smile: ). Hier sind Fragen und Antworten.

a)Wer hat mit wem Verträge?
b)Wer darf für wen diesen verpflichtende Erklärungen abgeben (Vollmacht)?
c)Wer haftet für wen?

zu a) Vertragsbeziehungen bestehen logischerweise nur zwischen solchen Beteiligten, die einen Vertrag miteinander abgeschlossen haben, nicht mit dritten.

Beispiel 1 zu a:

Beauftragt ein Auftraggeber einen Architekten d.h schließt er mit ihm einen Architektenvertrag ab, so bestehen Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Architekt.

Der Statiker kann vom Auftraggeber beauftragt werden, dann bestehen aber keine Vertragsbeziehungen zwischen Architekt und Statiker

Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker im Namen des Auftraggebers beauftragen dann bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Statiker.

Beispiel 2 zu a:

Für das Verhältnis Auftraggeber → Hauptunternehmer (GU) → Nachunternehmer (NU) ist charakteristisch , dass es Grundsätzlich keine Durchstellung der Vertragsbeziehungen und z.B. deshalb auch keine Durchgriffshaftung gibt.
Das heißt der Vertrag Auftraggeber und GU ist dass eine der Vertrag GU, NU ist das andere. Bei diesem Vertragsverhältnis ist der GU der Arbeitnehmer des Auftraggebers aber gleichzeitig ist der GU auch der Auftraggeber des NU.
Wenn also Beispielsweise der Auftraggeber einen Mängel rügen will, der den NU produziert hat muss der Auftraggeber die Rüge an seinen Vertragspartner GU richten, dieser muss dann seinen Vertragspartner NU Rügen. Mängelhaftungsansprüche hat der Auftraggeber gegen den GU und der GU gegen den NU, aber nicht der Auftraggeber gegen den NU. Allerdings gibt es doch einen Zusammenhang: Der GU kann wegen eines Mangels den NU nicht dann in Anspruch nehmen, wenn sicher ist, dass der Auftraggeber, den GU nicht mehr verklagen kann, sogenannter „Vorteilsausgleich“.

zu b) Rechtsgeschäftlich entsteht eine Vertretungsmacht durch Erteilung einer Vollmacht. Wenn also der Auftraggeber den Architekten bevollmächtigt, für ihn Nachtragsleistungen anzuordnen oder z.B (auch) Nachtragsvereinbarungen zu schließen, so binden entsprechende Erklärungen den Architekten gegenüber einem Auftragnehmer den Auftraggeber.
So haftet der Auftraggeber zwar für seinen Architekten, aber keineswegs heißt das, dass auch der Architekt gegenüber dem Auftragnehmer Vertragserklärungen abgeben darf, die den Auftraggeber binden.

zu c) Für einen Erfüllungsgehilfen haftet innerhalb eines Vertrages jede Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
Wenn ein Auftraggeber vertraglich die Pflicht hat, dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen z.B.Ausführungspläne zu stellen, (so, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, beim VOB/B Vertrag gemäß §3 Nr.1) und wenn er sich zur Erfüllung dieser Pflicht des von ihm beauftragten Architekten bedient, so ist der Architekt insoweit Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers im Verhältnis zum Auftragnehmer. Plant der Architekt falsch, haftet dafür der Auftraggeber dem Auftragnehmer uneingeschränkt.

Kann mir jemand sagen ob ich alles Richtig zusammen gefasst habe. Sry. ist etwas lang geworden :smile:

Liebe Grüße Matthias

Hallo!

Auftraggeber gibt es im Regelfall viele bei einem Bauprojekt, ich spreche daher lieber vom Bauherrn.

Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der
Architekt seinerseits den Statiker im Namen des Auftraggebers
beauftragen dann bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen
Auftraggeber und Statiker.

Doch, wenn der Architekt den Statiker kraft einer Vollmacht im Namen des Bauherrn beauftragt hat, dann besteht sehr wohl ein Vertrag zwischen Bauherr und Statiker.

Für das Verhältnis Auftraggeber → Hauptunternehmer (GU) →
Nachunternehmer (NU) ist charakteristisch , dass es
Grundsätzlich keine Durchstellung der Vertragsbeziehungen und
z.B. deshalb auch keine Durchgriffshaftung gibt.
Das heißt der Vertrag Auftraggeber und GU ist dass eine der
Vertrag GU, NU ist das andere. Bei diesem Vertragsverhältnis
ist der GU der Arbeitnehmer des Auftraggebers aber
gleichzeitig ist der GU auch der Auftraggeber des NU.
Wenn also Beispielsweise der Auftraggeber einen Mängel rügen
will, der den NU produziert hat muss der Auftraggeber die Rüge
an seinen Vertragspartner GU richten, dieser muss dann seinen
Vertragspartner NU Rügen. Mängelhaftungsansprüche hat der
Auftraggeber gegen den GU und der GU gegen den NU, aber nicht
der Auftraggeber gegen den NU. Allerdings gibt es doch einen
Zusammenhang: Der GU kann wegen eines Mangels den NU nicht
dann in Anspruch nehmen, wenn sicher ist, dass der
Auftraggeber, den GU nicht mehr verklagen kann, sogenannter
„Vorteilsausgleich“.

Ich sehe hier keine Vorteilsausgleichung. Der GU hat ja - im Gegensatz zum Bauherrn - selbst gar keinen Vorteil davon, dass der NU einen Mangel behebt, zu dessen Beseitigung der GU gegenüber dem Bauherrn überhaupt nicht mehr verpflichtet wäre. Unter Vorteilsausgleichung verstehe ich eher die Situation, dass sich die Leistungserbringung mit den im LV vorgesehenen Leistungen/Materialien als undurchführbar herausstellt und aufwendigere Verfahren gewählt werden müssen. Hier hätte der Bauherr einen Vorteil, den er (über die Anrechnung von Sowieso-Kosten) unter Umständen ganz oder teilweise ausgleichen muss.

Rechtsgeschäftlich entsteht eine Vertretungsmacht durch
Erteilung einer Vollmacht. Wenn also der Auftraggeber den
Architekten bevollmächtigt, für ihn Nachtragsleistungen
anzuordnen oder z.B (auch) Nachtragsvereinbarungen zu
schließen, so binden entsprechende Erklärungen den Architekten
gegenüber einem Auftragnehmer den Auftraggeber.
So haftet der Auftraggeber zwar für seinen Architekten, aber
keineswegs heißt das, dass auch der Architekt gegenüber dem
Auftragnehmer Vertragserklärungen abgeben darf, die den
Auftraggeber binden.

Aber das tut er doch gerade mit seiner Vollmacht, oder?

Für einen Erfüllungsgehilfen haftet innerhalb eines
Vertrages jede Vertragspartei uneingeschränkt und ohne
Rücksicht auf eigenes Verschulden.
Wenn ein Auftraggeber vertraglich die Pflicht hat, dem
Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen
z.B.Ausführungspläne zu stellen, (so, wenn nichts
Gegenteiliges vereinbart ist, beim VOB/B Vertrag gemäß §3
Nr.1) und wenn er sich zur Erfüllung dieser Pflicht des von
ihm beauftragten Architekten bedient, so ist der Architekt
insoweit Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers im Verhältnis
zum Auftragnehmer. Plant der Architekt falsch, haftet dafür
der Auftraggeber dem Auftragnehmer uneingeschränkt.

Da der Architekt regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist: Ja. Der Architekt ist lediglich im Zusammenhang mit der örtlichen Bauüberwachung nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem GU und sonstigen Auftragnehmern.

Gruß
smalbop

Hallo,

Doch, wenn der Architekt den Statiker kraft einer Vollmacht im Namen : des Bauherrn beauftragt hat, dann besteht sehr wohl ein Vertrag
zwischen Bauherr und Statiker.

Ja, klar aber hier geht es jetzt darum wenn keine Vollmacht erteilt wurde.

aber keineswegs heißt das, dass auch der Architekt gegenüber dem
Auftragnehmer Vertragserklärungen abgeben darf, die den
Auftraggeber binden.

Aber das tut er doch gerade mit seiner Vollmacht, oder?

da meinte ich, dass der Architekt nicht über alles entscheiden darf. Also wenn der Bauherr dem Architekt über die Abnahme eine Vollmacht schreibt, steht dem Architekt noch lange nicht zu irgendwelche Mehrkosten zu erheben, z.B. wenn wärend der Arbeit der Arbeitnehmer auf etwas hinweist was das Bauwerk verschönern könnte aber etwas teurer wäre. Dort darf der Archtikt doch nicht eigenwillig entscheiden und dem Bauherrn Extrakosten aufbrummen.

Der GU kann wegen eines Mangels den NU nicht
dann in Anspruch nehmen, wenn sicher ist, dass der
Auftraggeber, den GU nicht mehr verklagen kann, sogenannter
„Vorteilsausgleich“.

Genau so hat es in dem Buch gestanden. Deshalb wollte ich auch noch Fragen was man unter Vorteilsausgleich versteht.?

Danke, hoffe auf Antwort
Liebe Grüße Matthias

Guten Morgen

Doch, wenn der Architekt den Statiker kraft einer Vollmacht im Namen : des Bauherrn beauftragt hat, dann besteht sehr wohl ein Vertrag
zwischen Bauherr und Statiker.

Ja, klar aber hier geht es jetzt darum wenn keine Vollmacht
erteilt wurde.

Und was bedeutet dann „Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker im Namen des Auftraggebers beauftragen“?

Aber das tut er doch gerade mit seiner Vollmacht, oder?

da meinte ich, dass der Architekt nicht über alles entscheiden
darf. Also wenn der Bauherr dem Architekt über die Abnahme
eine Vollmacht schreibt, steht dem Architekt noch lange nicht
zu irgendwelche Mehrkosten zu erheben, z.B. wenn wärend der
Arbeit der Arbeitnehmer auf etwas hinweist was das Bauwerk
verschönern könnte aber etwas teurer wäre. Dort darf der
Archtikt doch nicht eigenwillig entscheiden und dem Bauherrn
Extrakosten aufbrummen.

Das ist in der Rechtsprechung strittig. Immerhin ist er der „künstlerische Leiter“ des Projekts und hat die Bauüberwachung. Um sicher zu gehen, sollte der Bauherr ausdrücklich in den Vertrag schreiben, dass der Architekt keinerlei Leistungen selbst/ohne Rücksprache vergeben darf. Und selbst dann kann - etwa bei Gefahr im Verzug - der Architekt Aufträge erteilen, Geschäftsführung ohne Auftrag nennt man das wohl.

Der GU kann wegen eines Mangels den NU nicht
dann in Anspruch nehmen, wenn sicher ist, dass der
Auftraggeber, den GU nicht mehr verklagen kann, sogenannter
„Vorteilsausgleich“.

Genau so hat es in dem Buch gestanden. Deshalb wollte ich auch
noch Fragen was man unter Vorteilsausgleich versteht?

Der Vorteilsausgleich muss dann stattfinden, wenn eine Partei einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, der ihr ohne entsprechende Gegenleistung (Geld) nicht zustünde, weil sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben wäre.

http://www.buzer.de/gesetz/6597/b17919.htm

Beispiel: Mein Schwager musste fünf Quadratmeter des Nachbargrundstücks kaufen, weil der Vermesser sich bei der Gebäudeabsteckung vertan hatte und die Grenzabstände nicht eingehalten waren. Zunächst könnte man auf die Idee kommen, dass dafür der Vermesser (bzw. seine Haftpflichtversicherung) Schadenersatz leisten muss. Das Problem ist aber, dass mein Schwager für sein Geld ja etwas bekommen hat, nämlich 5 qm Bauland, er hat also wirtschaftlich (nahezu) überhaupt keinen Schaden. Also kann wohl die Haftpflicht eintrittspflichtig sein, aber das gezahlte Geld sofort (nämlich nach Bereicherungsgrundsätzen) wieder zurückfordern.

Der Fall, dass ein GU trotz abgelaufener eigener Gewährleistungsfrist den NU zur Mangelbeseitigung beim Bauherrn auffordert, kann demgegenüber allenfalls rechtsmissbräuchlich sein, nämlich dann, wenn der einzige Zweck der ist, dem NU zu schaden.

Gruß
smalbop

Hallo,

Und was bedeutet dann „Genauso gut kann, in Absprache mit dem
Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker im Namen des
Auftraggebers beauftragen“?

Es soll bedeuten, dass nicht nur der Bauherr einen Statiker beauftragen kann, sonder auch ein Architekt, ABER:
Nur dann wenn das so vom Bauherrn gewüscht wird.
Ich kann mir dass gut vorstellen, weil ich schon oft erfahren habe, dass die Bauherrn, die Architekten Firmen aussuchen lassen, weil die Bauherren ja auch i.d.R. nicht soviel damit zu tun haben jedenfalls weniger als Architekten. Oder habe ich jetzt was falsches gesagt?

Gruß Matthias

Guten Morgen!

Und was bedeutet dann „Genauso gut kann, in Absprache mit dem
Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker im Namen des
Auftraggebers beauftragen“?

Es soll bedeuten, dass nicht nur der Bauherr einen Statiker
beauftragen kann, sonder auch ein Architekt, ABER:
Nur dann wenn das so vom Bauherrn gewüscht wird.
Ich kann mir dass gut vorstellen, weil ich schon oft erfahren
habe, dass die Bauherrn, die Architekten Firmen aussuchen
lassen, weil die Bauherren ja auch i.d.R. nicht soviel damit
zu tun haben jedenfalls weniger als Architekten. Oder habe ich
jetzt was falsches gesagt?

Ausgangssituation war folgende (Zitat): „Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker im Namen des Auftraggebers beauftragen dann bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Statiker.“

Das kursiv gesetzte ist dann falsch. Wenn der Architekt eine Vollmacht hat, darf er selbst beauftragen und dann besteht ein Vertrag direkt zwischen Bauherr und Statiker. Oder der Bauherr gibt keine Vollmacht, dann darf der Architekt in der Tat nicht beauftragen und der Bauherr beauftragt selber. Aber wie du selbst sagst, ist das in der Regel eher unrealistisch, um so mehr, als man beim Statiker sowieso wenig am Preis ändern kann (HOAI). Dann doch lieber den, mit dem der Architekt eine langjährige gute Zusammenarbeit pflegt…

Gruß
smalbop

Hallo,

Ausgangssituation war folgende (Zitat): „Genauso gut kann, in
Absprache mit dem Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker
im Namen des Auftraggebers beauftragen dann bestehen keine
Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Statiker.“

Das kursiv gesetzte ist dann falsch. Wenn der Architekt eine
Vollmacht hat, darf er selbst beauftragen und dann besteht ein
Vertrag direkt zwischen Bauherr und Statiker. Oder der Bauherr gibt
keine Vollmacht, dann darf der Architekt in der Tat nicht beauftragen
und der Bauherr beauftragt selber.

Ja Sie haben recht, aber es stand genau so auch im Buch außer, dass das „beauftragt“ in Anführungzeichen Stand, vieleicht sollte es dann eher so gemeinz sein:

Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der Architekt den Statiker im Namen des Auftraggebers beauftragen lassen dann bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Statiker, weil der Architekt den Vertrag mit dem Statiker unterschrieben hat, halt nur im Auftrag vom Bauherrn (Auftraggeber)."

oder ist dass auch falsch?

Gruß Matthias

Hallo

Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der
Architekt den Statiker im Namen des Auftraggebers beauftragen
lassen dann bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen
Auftraggeber und Statiker, weil der Architekt den Vertrag mit
dem Statiker unterschrieben hat, halt nur im Auftrag vom
Bauherrn (Auftraggeber)."

oder ist dass auch falsch?

Ja, leider (oder dem Himmel sei Dank):

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html

Gruß
smalbop