Hallo ihr Lieben,
Ich lese zur Zeit ein Buch über Baurecht, Nun stehen dort Fragen und Antworten, leider sind die Antworten viel zu lang und ich würde sie mir gerne etwas Kürzer Aufschreiben (hab ich auch schon getan
). Hier sind Fragen und Antworten.
a)Wer hat mit wem Verträge?
b)Wer darf für wen diesen verpflichtende Erklärungen abgeben (Vollmacht)?
c)Wer haftet für wen?
zu a) Vertragsbeziehungen bestehen logischerweise nur zwischen solchen Beteiligten, die einen Vertrag miteinander abgeschlossen haben, nicht mit dritten.
Beispiel 1 zu a:
Beauftragt ein Auftraggeber einen Architekten d.h schließt er mit ihm einen Architektenvertrag ab, so bestehen Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Architekt.
Der Statiker kann vom Auftraggeber beauftragt werden, dann bestehen aber keine Vertragsbeziehungen zwischen Architekt und Statiker
Genauso gut kann, in Absprache mit dem Auftraggeber der Architekt seinerseits den Statiker im Namen des Auftraggebers beauftragen dann bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Statiker.
Beispiel 2 zu a:
Für das Verhältnis Auftraggeber → Hauptunternehmer (GU) → Nachunternehmer (NU) ist charakteristisch , dass es Grundsätzlich keine Durchstellung der Vertragsbeziehungen und z.B. deshalb auch keine Durchgriffshaftung gibt.
Das heißt der Vertrag Auftraggeber und GU ist dass eine der Vertrag GU, NU ist das andere. Bei diesem Vertragsverhältnis ist der GU der Arbeitnehmer des Auftraggebers aber gleichzeitig ist der GU auch der Auftraggeber des NU.
Wenn also Beispielsweise der Auftraggeber einen Mängel rügen will, der den NU produziert hat muss der Auftraggeber die Rüge an seinen Vertragspartner GU richten, dieser muss dann seinen Vertragspartner NU Rügen. Mängelhaftungsansprüche hat der Auftraggeber gegen den GU und der GU gegen den NU, aber nicht der Auftraggeber gegen den NU. Allerdings gibt es doch einen Zusammenhang: Der GU kann wegen eines Mangels den NU nicht dann in Anspruch nehmen, wenn sicher ist, dass der Auftraggeber, den GU nicht mehr verklagen kann, sogenannter „Vorteilsausgleich“.
zu b) Rechtsgeschäftlich entsteht eine Vertretungsmacht durch Erteilung einer Vollmacht. Wenn also der Auftraggeber den Architekten bevollmächtigt, für ihn Nachtragsleistungen anzuordnen oder z.B (auch) Nachtragsvereinbarungen zu schließen, so binden entsprechende Erklärungen den Architekten gegenüber einem Auftragnehmer den Auftraggeber.
So haftet der Auftraggeber zwar für seinen Architekten, aber keineswegs heißt das, dass auch der Architekt gegenüber dem Auftragnehmer Vertragserklärungen abgeben darf, die den Auftraggeber binden.
zu c) Für einen Erfüllungsgehilfen haftet innerhalb eines Vertrages jede Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden.
Wenn ein Auftraggeber vertraglich die Pflicht hat, dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen z.B.Ausführungspläne zu stellen, (so, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, beim VOB/B Vertrag gemäß §3 Nr.1) und wenn er sich zur Erfüllung dieser Pflicht des von ihm beauftragten Architekten bedient, so ist der Architekt insoweit Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers im Verhältnis zum Auftragnehmer. Plant der Architekt falsch, haftet dafür der Auftraggeber dem Auftragnehmer uneingeschränkt.
Kann mir jemand sagen ob ich alles Richtig zusammen gefasst habe. Sry. ist etwas lang geworden 
Liebe Grüße Matthias