Fragen zum BUrlG

Hallo Experten,
ich hatte die Frage versehentlich im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ gestellt, nach einem Hinweis dort aber wieder, da ohne Antwort, gelöscht.
Im §3 BUrlG wird erwähnt das als Urlaubstage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzl. Feiertage sind, anzusehen sind.
Wie verhält es sich aber nun, wenn ein AN nur jeden zweiten Samstag für jeweils 4 Stunden arbeiten müsste? Käme hier nun ein ganzer oder ein halber Urlaubstag zu Abzug?
Wenn ich das richtig interpretiere dürfte nur ein halber Tag zum Abzug kommen.
In §4 BUrlG wird dargestellt, das der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6 Monaten erworben wird. Wenn nun jedoch die Probezeit ebenfalls 6 Monate beträgt, ist das so zu interpretieren das die Probezeit auf den Urlaubsanspruch nicht aufzurechnen ist? Anders gefragt, beginnt der Berechnungszeitraum bereits mit Antritt der Tätigkeit oder erst mit Beendigung der Probezeit?
Nach meiner Auffassung würde ich davon ausgehen, das nach Ablauf der Probezeit bereits ein Urlaubsanspruch besteht, dieser Urlaub aber erst nach Beendigung der Probezeit gewährt wird.
Anders gefragt: Wäre es rechtens wenn ein AG nach Beendigung der Probezeit behauptet, das für die abgeleisteten 6 Monate Probezeit kein Urlaubsanspruch besteht?
Bin heute auf der Suche nach etwas ganz anderem darauf gestossen und bin mir über die Interpretation der §§ nicht so ganz im klaren.
Wer kann helfen?
Gruss Sebastian

Hallo

Wie verhält es sich aber nun, wenn ein AN nur jeden zweiten
Samstag für jeweils 4 Stunden arbeiten müsste? Käme hier nun
ein ganzer oder ein halber Urlaubstag zu Abzug?
Wenn ich das richtig interpretiere dürfte nur ein halber Tag
zum Abzug kommen.

Falsch interpretiert. Es gibt im BUrlG keine halben Urlaubstage.

In §4 BUrlG wird dargestellt, das der volle Urlaubsanspruch
erstmalig nach 6 Monaten erworben wird. Wenn nun jedoch die
Probezeit ebenfalls 6 Monate beträgt, ist das so zu
interpretieren das die Probezeit auf den Urlaubsanspruch nicht
aufzurechnen ist?

Nein.

Anders gefragt, beginnt der
Berechnungszeitraum bereits mit Antritt der Tätigkeit oder
erst mit Beendigung der Probezeit?

Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Evtl dem entgegenstehende tarifvertragliche Regelungen beachten, die bedingen könnten, daß bei Ausscheiden vor Ablauf der ersten 6 Monate des AV gar kein Teilurlaub erworben wird.

Nach meiner Auffassung würde ich davon ausgehen, das nach
Ablauf der Probezeit bereits ein Urlaubsanspruch besteht,
dieser Urlaub aber erst nach Beendigung der Probezeit gewährt
wird.

Es bedeutet schlicht, daß der AG erst nach Ablauf der ersten sechs Monate einen Anspruch auf Urlaubsgewährung hat. Es bedeutet nicht, daß er in der Zeit keinen Anspruch erwirbt.

Anders gefragt: Wäre es rechtens wenn ein AG nach Beendigung
der Probezeit behauptet, das für die abgeleisteten 6 Monate
Probezeit kein Urlaubsanspruch besteht?

Da liegt der AG falsch.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

Wie verhält es sich aber nun, wenn ein AN nur jeden zweiten
Samstag für jeweils 4 Stunden arbeiten müsste? Käme hier nun
ein ganzer oder ein halber Urlaubstag zu Abzug?
Wenn ich das richtig interpretiere dürfte nur ein halber Tag
zum Abzug kommen.

Falsch interpretiert. Es gibt im BUrlG keine halben
Urlaubstage.

Das ist mir klar. Sorry, ich habe mich falsch ausgedrückt.
Allerdings sind halbe Urlaubstage gängige Praxis in vielen Betrieben.

Nach meiner Auffassung würde ich davon ausgehen, das nach
Ablauf der Probezeit bereits ein Urlaubsanspruch besteht,
dieser Urlaub aber erst nach Beendigung der Probezeit gewährt
wird.

Es bedeutet schlicht, daß der AG erst nach Ablauf der ersten
sechs Monate einen Anspruch auf Urlaubsgewährung hat. Es
bedeutet nicht, daß er in der Zeit keinen Anspruch erwirbt.

Genau das wollte ich wissen.
Danke für die rasche, ausführliche Antwort. Jetzt bin ich wieder ein Stück weiter.
Gruss Sebastian