Fragen zum Erbrecht

Hallo!

Eine Person ist verstorben u hat in ihren notariell beglaubigten Testament eins (1) vo insgesamt 8 leiblichen Kindern als Alleinerben eingesetzt. Gesetzt den Fall, dieses Kind schlägt das Erbe aus, haben die anderen 7 Geschwister dann ein Anrecht auf das Erbe? Das Testament wäre ja mit der Ausschlagung des einzig Erbberechtigen hinfällig, oder?

Gruss

Mutschy

Eine Person ist verstorben u hat in ihren notariell
beglaubigten Testament eins (1) vo insgesamt 8 leiblichen
Kindern als Alleinerben eingesetzt. Gesetzt den Fall, dieses
Kind schlägt das Erbe aus, haben die anderen 7 Geschwister
dann ein Anrecht auf das Erbe?

Ja, es sind die gestzlichen Erben.

Übrigens gehen die 7 eh nicht leer aus, da ein Pflichtteilsanspruch besteht.

Das Testament wäre ja mit der
Ausschlagung des einzig Erbberechtigen hinfällig, oder?

Kommt drauf an was noch drin steht, kann ja ein Vermächtnis enthalten.

Tach auch,

wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt, rücken die nächsten Verwandten nach. Also erst erben die Erben der 1 Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers), schlagen die das Erbe aus, dann die Erben der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers, bzw. deren Abkömmlinge) usw. Wenn also noch 7 weitere leibliche Kinder da sind, erben diese, ein überlebender Ehegatte kann neben den Erben erster Ordnung auch noch erbberechtigt sein. Die enterbten Abkömmlinge haben normalerweise einen Pflichtteilanspruch.

Gruß

Tina

Hallo zusammen,

ich bin zwar kein Erbrechtsexperte, muss aber beiden Vorrednern widersprechen. Wenn der testamentarische Erbe ausschlägt, erben nicht die gesetzlichen Erben des Erblassers, sondern die gesetzlichen Erben des testamentarischen Erbens. Gemäss 1953 BGB hat die Ausschlagung zur Folge, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als ob er bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr gelebt hat. An seine Stelle treten seine Erben.

Gegen diese haben natürlich die sieben nicht bedachten Kinder des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

Du hast recht, ich hab das so interpretiert, daß der Erbe keine weiteren Abkömmlinge hat, dann wären ja der überlebende Elternteil, bzw. seine Geschwister erben.

Gruß

Tina

Hallo!

In § 1953 Abs. 1 BGB heißt es, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt.

In § 1953 Abs. 2 BGB heißt es, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Da der Ausschlagende nicht Erbe geworden ist, kann niemand als Erbe an seine Stelle treten.

Bei Wegfall des einzigen durch Testament eingesetzten Erben tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Erben werden die gesetzlichen Erben des Erblassers, und zwar ohne denjenigen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Gruß, Franz

Hallo,

ich bleibe bei meiner Auslegung. 1953 BGB sagt ja nicht, dass der Ausschlagende so behandelt wird, als hätte er nie existiert. Er wird einfach als zu dem Zeitpunkt verstorben betrachtet. Dort gilt dann 1924 Abs. 3 BGB, dass seine Abkömmlinge eintreten.

Dies folgt auch dem Grundprinzips des deutschen Erbrechts mit den Stämmen. Man muss ja davon ausgehen, dass sich der Erblasser etwas dabei gedacht hat, nur diesem einen Stamm etwas zu vermachen.

Gruss Hans-Jürgen
***

P.S. ich habe beim Googeln noch einen Beitrag eines Notars gefunden, der mir Recht gibt:

http://www.notar-schulz.de/htm/erbrec

Dort schreibt er: „Schlägt jemand eine Erbschaft aus, so fällt sie dem Nächstberufenen an. Bei gesetzlicher Erbfolge und Ausschlagung durch ein Kind fällt die ausgeschlagene Erbschaft dessen Kindern an.“ (Hervorhebung durch mich)

ich bleibe bei meiner Auslegung.

Die wird dadurch leider auch nicht richtig.

Dies folgt auch dem Grundprinzips des deutschen Erbrechts mit
den Stämmen.

Unsinn!

Man muss ja davon ausgehen, dass sich der
Erblasser etwas dabei gedacht hat, nur diesem einen Stamm
etwas zu vermachen.

Noch größerer Unsinn! Der Erblasser verfügt an Personen und nicht an Stämme.

P.S. ich habe beim Googeln noch einen Beitrag eines Notars
gefunden, der mir Recht gibt:

Nein, der gibt dir nicht Recht, denn es heißt dort:

„Schlägt jemand eine Erbschaft aus, so fällt
sie dem Nächstberufenen an. Bei gesetzlicher Erbfolge und
Ausschlagung durch ein Kind fällt die ausgeschlagene Erbschaft
Kindern an.“

Diese Hervorhebung war jetzt durch mich.

Ich hoffe, du siehst deinen Irrtum ein.

Levay

Noch etwas genauer
Ich möchte jetzt noch mal ausführlicher darauf eingehen:

ich bleibe bei meiner Auslegung. 1953 BGB sagt ja nicht, dass
der Ausschlagende so behandelt wird, als hätte er nie
existiert. Er wird einfach als zu dem Zeitpunkt verstorben
betrachtet.

Eben. Wenn er aber verstorben ist (wäre), wird (würde) er auch nicht Erbe. Dann fließt also die Erbmasse nicht seinem Vermögen zu und wird durch ihn auch nicht vererbt.

Dort gilt dann 1924 Abs. 3 BGB, dass seine
Abkömmlinge eintreten.

§ 1924 BGB bezieht sich ganz klar auf gesetzliche Erben und, was du verkennst, auf den Erblasser. Der Erblasser ist aber nicht der im Testament Bedachte, sondern derjenige, der den Ausschlagenden bedacht hat. DESSEN Kindeskinder pp. sind in § 1924 BGB Gemeint.

Levay

Einer von uns…
…steht jetzt auf dem Schlauch. Vielleicht bin ich es, keine Frage, aber momentan verstehe ich Deine Argumente nicht so ganz.

Eben. Wenn er aber verstorben ist
(wäre), wird (würde) er auch nicht Erbe
Dann fließt also die
Erbmasse nicht seinem
Vermögen zu und wird durch ihn auch nicht vererbt.

Den Satz kann ich mit meinem Halbwissen nicht ganz konform bringen. Stellen wir uns mal kurz vor, im Beispielsfall gibt es keine Ausschlagung, stattdessen ist der testamentarische Erbe verstorben. Diesem Verstorbenen kann auch nichts zufliessen, aber wenn ich das deutsche Erbrecht und das Prinzip der Stämme in der ersten Ordnung nicht total falsch verstanden habe, erben statt des verstorbenen Kindes dessen Abkömmlinge. Es ist eben nicht so, dass sich der Anteil seiner lebenden Geschwister (also der anderen Kinder des Erblassers) erhöht. Dabei ist es nach meinem Verständnis auch egal, ob der verstorbene Erbe nun gesetzlicher oder gewillkürter Erbe war. Der Erbteil, der dem Verstorbenen zustand, wird quasi an seine Abkömmlinge „durchgereicht“.

Nach meinem „hablaienhaften“ Verständnis ist es bei der Ausschlagung genauso.

Bezüglich des Notarszitats: Es stimmt, im Beispiel des Notars ist der Ausschlagende gesetzlicher Erbe. Unstrittig sagt der Notar ja, dass in diesem Fall die Abkömmlinge des Ausschlagenden erben. Ebenso unstrittig haben wir in der Frage aber einen testamentarisch bestimmten „Ausschlagenden“. Die Frage ist nur, ob dieser Unterschied bedeutsam ist. Ich persönlich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass die Frage, wer nun erbt, davon abhängt, ob der Ausschlagende gesetzlicher oder gewillkürter Erbe war.

Ich will mich mit Dir um Gottes Willen nicht streiten, meine Ausbildung im Zivilrecht ist sicher nicht so fundiert wie Deine. Wenn ich im Unrecht bin, so hab ich kein Problem damit. Ich seh das Unrecht nur noch nocht ein…

Gruss Hans-Jürgen
***

Bis jetzt habe ich mich um das Ausgangsposting gar nicht gekümmert. Ich meine, folgende Behauptung von dir gelesen zu haben: Wenn X den Y als Erbe einsetzt und Y vor X stirbt, dann treten Ys Kinder das Erbe von X an. Und das ist - so - nicht richtig.

Wenn Y vor X stirbt, kann er gem. § 1923 Abs. 1 BGB nicht mehr Xs Erbe werden. Also gehört die Erbmasse auch nicht zu dem, was Y seinen eigenen Abkömmlingen vererben kann (zumal dieser Vorgang ja schon abgeschlossen ist, denn das Erbe fällt mit dem Tod an, § 1922 BGB).

Es steht auch nirgendwo im Gesetz, dass Ys Kinder selbst Erben des X werden. Insbesondere kannst du dich nicht auf die §§ 1924 ff. BGB berufen, denn die regeln nur die gesetzliche Erbfolge. Ys Kinder sind aber ja nicht die gesetzlichen Erben des X, sondern nur des Y.

Richtig ist:

Wenn die im Testament als Erbe eingesetzte Person vorverstirbt, wird derjenige Erbe, den der Erblasser für diesen Fall als sog. Ersatzerben bestimmt hat, § 2096 BGB. Fehlt ein solcher, tritt der gesetzliche Erbe an die Stelle des Erstberufenen (Nachweis: Nomos, BGB, Handkommentar, 5. Auflage 2007, § 1953 Rn. 3); mit „gesetzlicher Erbe“ ist aber der des Erblassers und nicht der desjenigen gemeint, der im Testament des Erblassers stand.

Im Ausgangsfall könnten wir trotzdem zu deinem Ergebnis kommen, denn es gibt ja noch den wunderbaren § 2069 BGB:

„Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

Das ist „nur“ eine Auslegungsregel - die aber immerhin zu dem von dir gedachten Ergebnis führen kann, wenn auch aus ganz anderen Gründen.

Levay

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