Bis jetzt habe ich mich um das Ausgangsposting gar nicht gekümmert. Ich meine, folgende Behauptung von dir gelesen zu haben: Wenn X den Y als Erbe einsetzt und Y vor X stirbt, dann treten Ys Kinder das Erbe von X an. Und das ist - so - nicht richtig.
Wenn Y vor X stirbt, kann er gem. § 1923 Abs. 1 BGB nicht mehr Xs Erbe werden. Also gehört die Erbmasse auch nicht zu dem, was Y seinen eigenen Abkömmlingen vererben kann (zumal dieser Vorgang ja schon abgeschlossen ist, denn das Erbe fällt mit dem Tod an, § 1922 BGB).
Es steht auch nirgendwo im Gesetz, dass Ys Kinder selbst Erben des X werden. Insbesondere kannst du dich nicht auf die §§ 1924 ff. BGB berufen, denn die regeln nur die gesetzliche Erbfolge. Ys Kinder sind aber ja nicht die gesetzlichen Erben des X, sondern nur des Y.
Richtig ist:
Wenn die im Testament als Erbe eingesetzte Person vorverstirbt, wird derjenige Erbe, den der Erblasser für diesen Fall als sog. Ersatzerben bestimmt hat, § 2096 BGB. Fehlt ein solcher, tritt der gesetzliche Erbe an die Stelle des Erstberufenen (Nachweis: Nomos, BGB, Handkommentar, 5. Auflage 2007, § 1953 Rn. 3); mit „gesetzlicher Erbe“ ist aber der des Erblassers und nicht der desjenigen gemeint, der im Testament des Erblassers stand.
Im Ausgangsfall könnten wir trotzdem zu deinem Ergebnis kommen, denn es gibt ja noch den wunderbaren § 2069 BGB:
„Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“
Das ist „nur“ eine Auslegungsregel - die aber immerhin zu dem von dir gedachten Ergebnis führen kann, wenn auch aus ganz anderen Gründen.
Levay