Fragen zum Gewerbeschein

Hallo,

eine Person hat bisher freiberuflich als Texterin gearbeitet. Nun hat sie die Möglichkeit handwerklich im Bereich Event- und Messebau zu arbeiten und benötigt dazu einen Gewerbeschein. Die handwerkliche Arbeit wird definitiv im Vordergrund stehen, die freiberufliche ist nur noch Nebensache.

Frage 1: Ist es sinnvoll, die zurückgehende freiberufliche Tätigkeit als Texterin auch auf den Gewerbeschein mitzunehmen? Zwar müsste die Person dann auch für die freiberufliche Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen, aber dadurch fallen dann andere „Unannehmlichkeiten“ weg, wie z.B. zwei Konten beim Steuerberater, zwei fortlaufende Rechnungsnummern, zweifaches Kassenbuch etc.

Frage 2: Die Person veröffentlicht ein Buch. Wie sind diese (von der Höhe her lachhaften Einnahmen, aber egal, muss ja angegeben werden) zu versteuern? Auch mit Gewerbesteuer, wenn auf dem Gewerbeschein „Texterin“ eingetragen ist?

Frage 3: Soweit Person richtig informiert ist, wird sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen, da kein Geschäft, kein Meister etc. Also ist sie nicht in der gesetzlichen RV pflichtversichert. Sie kann also weiter in die Private RV einzahlen, richtig?

Danke für die Hilfe

Angelika

Frage 1: Ist es sinnvoll, die zurückgehende freiberufliche
Tätigkeit als Texterin auch auf den Gewerbeschein mitzunehmen?
Zwar müßte die Person dann auch für die freiberufliche
Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen,

Quatsch, wer kommt denn auf so eine Idee?

Frage 2: Die Person veröffentlicht ein Buch. Wie sind diese
(von der Höhe her lachhaften Einnahmen, aber egal, muß ja
angegeben werden) zu versteuern? Auch mit Gewerbesteuer, wenn
auf dem Gewerbeschein „Texterin“ eingetragen ist?

Auch nicht zutreffend. Außerdem ist noch der GewSt-Freibetrag zu beachten.

Frage 3: Soweit Person richtig informiert ist, wird sie nicht
in die Handwerksrolle eingetragen, da kein Geschäft, kein
Meister etc. Also ist sie nicht in der gesetzlichen RV
pflichtversichert. Sie kann also weiter in die Private RV
einzahlen, richtig?

Ja, natürlich. Man kann sogar in beide Versicherungen einzahlen. Oder auch die private RV weglassen, die versprechen sowieso zuviel, das merkt man als Betroffener aber erst, wenn die Renten gezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hi,

Frage 1: Ist es sinnvoll, die zurückgehende freiberufliche
Tätigkeit als Texterin auch auf den Gewerbeschein mitzunehmen?
Zwar müßte die Person dann auch für die freiberufliche
Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen,

Quatsch, wer kommt denn auf so eine Idee?

Was davon ist denn der Quatch? Es auf den Gewerbeschein mitzunehmen oder für das Textes Gewerbesteuer zu zahlen?

LG Angelika

Die handwerkliche Arbeit wird definitiv im Vordergrund stehen,
die freiberufliche ist nur noch Nebensache.

Die erste Frage ist, ob die Person mit ihrem Gewinn wirklich in den Bereich der Gewerbesteuer (also über den Freibetrag von 24.500 €) kommt.
Wenn ja, macht es Sinn, Freiberufliche Tätigkeit (Texterin/Autorin) und Gewerbe getrennt zu verwalten.

Wenn die Gewerbesteuer weit entfernt ist, könnte man alles im Gewerbe zusammennehmen.
Einziger Nachteil: Der IHK-Zwangsbeitrag wird durch den aus der Freiberuflichen Tätigkeit hinzukommenden Gewinn etwas höher.

Die Person veröffentlicht ein Buch. Wie sind diese
(von der Höhe her lachhaften Einnahmen, aber egal, muss ja
angegeben werden) zu versteuern?

Entsprechend der oben getroffenen Entscheidung.

Gruß
JK

Hallo Joku,

vielen Dank für die Antwort.

Grüße

Angelika

Die erste Frage ist, ob die Person mit ihrem Gewinn wirklich
in den Bereich der Gewerbesteuer (also über den Freibetrag von
24.500 €) kommt.
Wenn ja, macht es Sinn, Freiberufliche Tätigkeit
(Texterin/Autorin) und Gewerbe getrennt zu verwalten.

Wenn die Gewerbesteuer weit entfernt ist, könnte man alles im
Gewerbe zusammennehmen.
Einziger Nachteil: Der IHK-Zwangsbeitrag wird durch den aus
der Freiberuflichen Tätigkeit hinzukommenden Gewinn etwas
höher.

Die Person veröffentlicht ein Buch. Wie sind diese
(von der Höhe her lachhaften Einnahmen, aber egal, muss ja
angegeben werden) zu versteuern?

Entsprechend der oben getroffenen Entscheidung.

Gruß
JK