Den Schuh musst du dir aber auch anziehen
))
Wäre sie „nur“ indiziert, wie z.B. die US-Version von
Half-Life, dürftest du es dir natürlich selbst importieren.
Schon mal einen Blick ins „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Inhalte geworfen“ ?
Paragraph § 4 Absatz sagt eindeutig das der Import indizierter „Schriften“ verboten ist.
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§ 4
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln
vertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden.
(2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen Handel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder Inhaber von Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art sind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger, Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen hinzuweisen.
(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden.
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In Paragraph 21 Absatz 1.6 steht das dieses „lapidare“ Vergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe bestraft wird.
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§ 21
(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften
1.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs einem anderen anbietet oder überlässt,
3a.entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, bereithält oder sonst zugänglich macht,
54entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig hält,
5.entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten Personen liefert,
6.entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder
7.entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Wie du siehst ist der Import indizierter Medien eine rechtlich höchst brisante Thematik. Ich räume jedoch gerne ein das hier geltende Recht nur sehr selten Anwendung findet. Aus dem Bereich des DVD-Importes sind mir aber durchaus Fälle bekannt die mit Beschlagnahmung der Lieferung und einem Ermittlungsverfahren, teils auch mit Hausdurchsuchung, geendet haben. In den Fällen ist es aber nie zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen, sondern die Verfahren wurden alle entweder direkt oder spätestens nach Zahlung eines Bußgeldes eingestellt.