Fragen zum Kindesunterhaltsrecht

Guten Abend,

bei einem Uni-Referat taten sich in meiner kleinen Arbeitsgruppe ein paar Fragen zum Unterhaltsrecht auf, die wir bis dato nicht ohne Hilfe lösen können. Umso mehr hoffen wir, dass sich jnd. findet, der uns weiterhelfen kann. :blush:

Uns würde interessieren:

  1. Gilt ein Kind ab einem Erziehungsanteil von 50 oder 51 % automatisch als wohnhaft bei dem jeweiligen Elternteil oder wonach richtet sich das „Wohnhaftsein“ und der Anspruch auf Unterhalt vom jeweils anderen Elternteil?

  2. Wie verhält es sich bei einem Erziehungs-/Betreuungsanteil von 50/50 (Mutter/Vater)?

  3. Gibt es irgendeine Festlegung dazu, wie die Höhe des Unterhalts sich verändert, wenn ein großer Erziehungsanteil des Unterhaltsleistenden vorhanden ist, sprich: dass der von ihm zu leistende Unterhalt gestaffelt verringert wird dadurch?

Fragen über Fragen.. Entsprechende Quellenangaben wären superklasse!

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für jede weiterführende Antwort

zu 1) Nein, das Kind ist dort wohnhaft wo es seinen überwiegenden Aufenthalt hat und mit Zustimmung aller Sorgeberechtigter Elternteile gemeldet ist. Der Unterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle ( bei guugle leicht zu finden )
zu 2) Da beide Elternteile Unterhaltspflichtig sind ist es empfehlenswert bei einem Betreungsanteil von 50/50 auf finanzielle Zahlungen an den jeweils anderen Elternteil zu verzichten… frei nach dem Motto jeder kommt für seine Kosten selber auf. Eine gesetzliche Regelung gibt es hier aber nicht.
zu 3) Es geht nicht um den Erziehungsanteil, sondern darum wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

In Fällen in denen sich die Eltern nicht einigen können muss das Familiengericht über eventuelle Verminderung des Unterhaltes die Festlegung treffen.
Generell geht die deutsche Gesetzgebung noch davon aus, dass ein Kind bei einem Elternteil wohnt und lebt und der andere Elternteil lediglich alle ca. 14 Tage seiner Umgangspflicht ( es gibt keine Besuchsrecht ) nachkommt.
Und es ist auch nicht der Elternteil der einen Anspruch auf Unterhalt hat, sondern das Kind.
Ab dem 18. Lebensjahr sind im übrigen beide Elternteile Barunterhaltspflichtig, der Betreuungsunterhalt entfällt.
LG
J.
P.S.: Quelle: Guugle und eigene Erlebnisse