Hallo zusammen, ich hätte folgende (natürlich theoretische) Frage und würde mich über Hinweise freuen. Angenommen,
Privatperson P fordert von einem Unternehmer U ihm eine (nach Ansicht von P) zu Unrecht einbehaltene Kaution für ein Mietgeschäft zurück zu zahlen. Man nehme an, es wäre nur ein geringer Betrag, um die 200 EUR. P fühlt sich im Recht, weiss aber nicht, ob er bei einem Gerichtsverfahren nicht doch „nur“ bei einem Vergleich enden würde…
P hat U schon entsprechend gemahnt, U ist nun in Verzug, hat also weiterhin nicht bezahlt.
P möchte seiner Forderung mittels eines Mahnbescheids Nachdruck verleihen, da dieser recht günstig (ohne Anwalt) gestellt werden kann und die Hilfe eines Anwalts in keinem wirtschaftslich sinnvollen Verhältnis zur Forderung stehen würde - schon ein Brief würde wohl ählich viel kosten wie die Forderung wert ist. Es geht also darum, mit dem Mahnbescheid mehr zu „drohen“ als es wirklich auf einen Prozess ankommen lassen zu wollen (wegen dem geringen Forderungsbetrag).
Wenn P nun den Mahnbescheid beantragt, müsste sich U ja innerhalb von zwei Wochen mit einem Einspruch beim Gericht melden, es würde dann automatisch zum Verfahren kommen - dieses will P aber eigentlich auch nicht führen, da auch hier hohe Kosten entstehen.
Nun die Frage: Kann P in diesem Fall immer noch dem Gericht mitteilen, dass er doch kein Verfahren möchte und auf seine Forderung verzichtet (obwohl er dass eigentlich nicht will, die Forderung für einen weitergehenden Aufwand zu gering ist)? Natürlich würde P dann auf den Kosten für den Mahnbescheid sitzen bleiben…
Ja, kann er.
Das Mahnverfahren vor Gericht findet nicht automatisch statt, sondern nur auf Antrag des Gläubigers (das bist DU) und auch nur nach Zahlung weiterer Gerichtskosten .
Man sollte Mahnbescheid nur nutzen, wenn man ziemlich sicher ist, der Schuldner wird zahlen. Ist man schon aus dem bisherigen Verhalten unsicher ob er zahlen wird, dann sollte man es entweder lassen oder gleich klagen.
Also in dem einen Mahnbescheid, den ich jemals ausgefüllen musste, gab es noch ein Kästchen, bei dem man ankreuzen musste, wenn bei Widerspruch automatisch das Verfahren eröffnet werden soll.
Der Mahnbescheid wird ja dem Schuldner zugestellt, und wenn da schon steht, dass im Falle der Nichtzahlung das Verfahren nicht automatisch durchgeführt werden soll, weiß er ja schon, dass der Gläubiger wahrscheinlich den Schwanz einklemmt, wenn’s drauf ankommt. Also das ist nicht empfehlenswert, sondern im Gegenteil, dieses Kästchen sollte auf jeden Fall angekreuzt werden, ansonsten kann man die ganze Sache von vorne herein sein lassen. Auch die Gerichtskosten vor dem Amtsgericht sind überschaubar, das eigentlich teure sind die Anwaltskosten. Aber einen Anwalt braucht man beim Amtsgericht nicht. Man muss allerdings damit rechnen, dass der Gegner einen Anwalt nimmt, und dass man dann eventuell den bezahlen muss, sollte man verlieren. Der bessere Weg wäre wahrscheinlich, sich ausführlich und gründlich zu überlegen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Prozess gewonnen wird, und dann das Ganze komplett durchziehen oder sein lassen. Das Risiko hat der Gegner schließlich auch. Falls sich keine der beiden Parteien einen Anwalt nimmt, werden im Falle eines Vergleichs auch die Gerichtskosten vom Richter gerecht aufgeteilt. Dann sollte es auf die paar Euro auch nicht ankommen.