Hallo,
nehmen wir mal folgenden hyöothetischen fall an:
Es kommt mit einem privaten Postzusetllunternehmen, welches für eine grosse behörde im ländlichen bereich die post zustellen soll zu massiven problemen.
Es werden briefe an eine falsche adresse geliefert (andere plz gleicher nachnamne, zum glück verwandschaft)
es gehen dauernd Sendungen verloren
man erhält zum wiederholten male falsche post, dessen adresse der eigenen nicht mal ähnlich ist.
Was passiert wenn man nun dem besagten unternemhem zum zwecke der Postzustellung hausverbot erteilt?
werden dann potezielle briefe an den absender zurückgeschickt?
kann man bei zuwiederhandlung sanktionen verhängen, wie z.b. sollte noch einmal zugestellt zahlen sie mir 50€ strafe?
wie sieht es mit versäumten fristen von amtsschreiben aus die man nie erhalten hat, ist der zusteller da haftbar?
wenn die briefe zurückgeschickt werden ist dann der absender verpflichtet anderswie zuzustellen oder können dardurch dem empfänger probleme entstehen?
hoffe es gibt hier postexperten
gruss behave1981
Hallo,
Was passiert wenn man nun dem besagten unternemhem zum zwecke
der Postzustellung hausverbot erteilt?
es würde einer Annahmeverweigerung gleichkommen.
werden dann potezielle briefe an den absender zurückgeschickt?
Ja. Als annahmeverweigert.
kann man bei zuwiederhandlung sanktionen verhängen, wie z.b.
sollte noch einmal zugestellt zahlen sie mir 50€ strafe?
Ohne weiteres ist das nicht möglich.
wie sieht es mit versäumten fristen von amtsschreiben aus die
man nie erhalten hat, ist der zusteller da haftbar?
Nein. Der Empfänger. Wenn er die Zustellung verbietet, was soll der Zusteller da machen?
wenn die briefe zurückgeschickt werden ist dann der absender
verpflichtet anderswie zuzustellen oder können dardurch dem
empfänger probleme entstehen?
Eine Kündigung als Beispiel, ist dann wirksam zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören die vom Ihm zur Entgegennahme der Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, insbesondere auch dessen Briefkasten.
Verbietet er die Zustellung bzw. lässt diese nicht zu, dürfte ein Schriftstück trotzdem als wirksam zugegangen gelten.
hoffe es gibt hier postexperten
Das hat nichts mit Post zu tun, denn Deine Fragen gehen in erster Linie um das Rechtsverhältnis gegenüber Dritten. Beschwerden über Postdienstleister richtet man an die Bundesnetzagentur. http://www.bundesnetzagentur.de
Gruß
S.J.