Fragen zum SGB 5

Hallo,

ich habe Fragen zum SGB 5.

Wenn § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs Abs. (2) vorliegt, muss der Versicherungspflichtige dann noch für diesen Monat Geld überweisen?

Dann steht im § 10 Familienversicherung, wenn man kein Einkommen hat, ist man bei den Eltern mitversichert. Gilt das dann unabhängig vom Alter?

Danke für Antwort sagt Fred

Hallo,

ich habe Fragen zum SGB 5.

Wenn § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs Abs. (2) vorliegt,
muss der Versicherungspflichtige dann noch für diesen Monat
Geld überweisen?

Es kommt darauf an welcher Leistungsanspruch erlischt

Dann steht im § 10 Familienversicherung, wenn man kein
Einkommen hat, ist man bei den Eltern mitversichert. Gilt das
dann unabhängig vom Alter?

nein, während einer Schul- oder Berufsausbildung gilt die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr (bei Männern kann die Familienversicherung ggf. um die Zeit des Wehrdienstes/Zivildienstes verlängert werden) - ansonsten geht Familienversicherung bis zur Vollendeung des 23. Lebensjahres (natürlich immer unter Berücksichtung des Einkommens des Kindes)

Danke für Antwort sagt Fred

Wenn § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs Abs. (2) vorliegt,
muss der Versicherungspflichtige dann noch für diesen Monat
Geld überweisen?

Es kommt darauf an welcher Leistungsanspruch erlischt

Ich verstehe darunter z.B. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wäre das ein Leistungsanspruch?

Dann steht im § 10 Familienversicherung, wenn man kein
Einkommen hat, ist man bei den Eltern mitversichert. Gilt das
dann unabhängig vom Alter?

nein, während einer Schul- oder Berufsausbildung gilt die

Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr (bei Männern kann
die Familienversicherung ggf. um die Zeit des
Wehrdienstes/Zivildienstes verlängert werden) - ansonsten geht
Familienversicherung bis zur Vollendeung des 23. Lebensjahres
(natürlich immer unter Berücksichtung des Einkommens des
Kindes)

Auf http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwort…
steht:

"Voraussetzungen einer Familienversicherung:

Familienangehörige die

* einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
* nicht selbst versichert sind,
* nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind
* nicht hauptberuflich selbstständig sind und
* kein über einer bestimmten Grenze liegendes regelmäßiges Gesamteinkommen haben,

können in der Familienversicherung mitversichert werden."

Da steht doch nichts vom Alter. Und besonders der letzte Punkt mit dem Gesamteinkommen interressant mich auch.

Hallo,
ende eines Beschäftigungsverhältnisses heisst nicht automatisch auch
Ende der Krankenkassenmitgliedschaft (das war einmal).
Deshalb besteht grundsätzlich die Mitgliedschaft weiter und damit
auch grundsätzlich die Beitragspflicht, die allerdings dann neu
definiert werden muss.
Gruß
Czauderna