Fragen zum Strafrecht

Hallo,

mir sind drei - sagen wir mal - Ungereimtheiten im Strafrecht aufgefallen.

  1. Beobachte ich einen KFZ Aufbruch, dann darf ich den Täter auf frischer Tat festnehmen.
    Beobachte ich, wie der verurteilte Mörder, den man einwandfrei erkannt hat, aus der JVA ausbricht, dann darf man ihn nicht festsetzen.

  2. Täusche ich jemanden, um mir rechtswidrig 10€ Vermögensvorteil zu verschaffen, nennt man es Betrug und es ist strafbar. Täusche ich arglistig eine Frau, um sie zum Beischlaf zu überreden, dann ist das kein Vermögensvorteil und nicht strafbar.

  3. Wenn ich jemanden körperlich auch nur leicht verletze: Körperverletzung, strafbar.
    Wenn ich jemanden aber durch Handlungen, die nicht zum Beispiel als Stalking strafbar wären, seelisch verletze, dann ist es nicht strafbar. Ohrfeige = Straftat. Jemanden in den Selbstmord treiben = legal?

Natürlich überzogene Beispiele, aber gerade das „Erschleichen des Beischlafs“ passiert ja laufend und wird von mir als moralisch verwerflicher eingestuft als ein 10€-Betrug.

  1. Beobachte ich einen KFZ Aufbruch, dann darf ich den Täter
    auf frischer Tat festnehmen.

Nur wenn die Voraussetzungen von § 127 StPO vorliegen.

Beobachte ich, wie der verurteilte Mörder, den man einwandfrei
erkannt hat, aus der JVA ausbricht, dann darf man ihn nicht
festsetzen.

Ja, darin mag man einen Widerspruch sehen. Muss man allerdings nicht.

  1. Täusche ich jemanden, um mir rechtswidrig 10€
    Vermögensvorteil zu verschaffen, nennt man es Betrug und es
    ist strafbar. Täusche ich arglistig eine Frau, um sie zum
    Beischlaf zu überreden, dann ist das kein Vermögensvorteil und
    nicht strafbar.

Darin sehe ich nun überhaupt keinen Widerspruch. Es gibt viele Dinge im Leben, die nicht moralisch gut, aber trotzdem straflos sind. Es ist nicht die Aufgabe des Strafrechts, uns ein Leben zu bereiten, in dem wir unentwegt überlegen müssen, ob wir jetzt vielleicht gerade eine mehrjährige Gefängnisstrafe riskieren. Ich halte den Betrugs-Tatbestand für unverzichtbar und deine Idee einer Beischlaf-Täuschung-Strafbarkeit für unvertretbar.

  1. Wenn ich jemanden körperlich auch nur leicht verletze:
    Körperverletzung, strafbar.
    Wenn ich jemanden aber durch Handlungen, die nicht zum
    Beispiel als Stalking strafbar wären, seelisch verletze, dann
    ist es nicht strafbar.

Das stimmt nicht, weil § 223 StGB auch eine Gesundheitsschädigung pönalisiert, und die kann psychiatrisch sein. Allerdings ist das bloße „Verletztsein“ („Dass du mich verlassen hast, hat mich verletzt.“) natürlich nicht strafbar. Es geht um einen Zugang, der einen Heilungsprozess erfordert.

Ohrfeige = Straftat. Jemanden in den
Selbstmord treiben = legal?

Das kommt darauf an. Wenn der Suizident sich selbst richtet, dann tut er es eben selbst. Und dann ist es etwas anderes, als wenn man jemand anderem eine Ohrfeige verpasst oder sonstwie schädigt. Selbstverletzung ist eben straflos, Selbsttötung auch. Wenn aber der Suizident nicht mehr Herr der Lage ist und der Täter das ausnutzt, könnte man an mittelbare Täterschaft denken.

Natürlich überzogene Beispiele, aber gerade das „Erschleichen
des Beischlafs“ passiert ja laufend und wird von mir als
moralisch verwerflicher eingestuft als ein 10€-Betrug.

Und ich finde, das kann man so allgemein nicht sagen.

Hallo,

sagen wir es mal so: Das Strafrecht ist nicht in seiner heutigen Form aus dem Himmel gefallen, sondern hat sich entwickelt, und wird sich auch weiter entwickeln. Wir alle nehmen an dieser Entwicklung teil, und sorgen dafür, dass Dinge in der öffentlichen Diskussion landen, und dort immer wieder neu bewertet werden. Diese Neubewertung führt dann dazu, dass Dinge irgendwann als so bedeutend angesehen werden, dass hierzu Strafvorschriften geschaffen werden, oder bestehende Strafvorschriften auch wieder entfallen. Ein gutes Beispiel hierzu wäre der ehemalige § 175 StGB. Lesenswert hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175

Aber es gibt natürlich auch rein praktische Aspekte, die in der Frage der Einführung von Strafvorschriften eine Rolle spielen. Und da ist das Thema Beweisbarkeit/Beweissicherheit immer von großer Bedeutung. Alles was äußerlich und objektiv problemlos erkenn- und messbar ist, wie z.B. körperliche Verletzungen oder die getätigte Überweisung vom Bankkonto ist im Strafrecht immer sehr dankbar. Dinge die „lediglich“ die Gefühlswelt betreffen, bei denen regelmäßig keine objektiven Zeugen oder sonstigen Beweismittel verfügbar sind, sondern es bei Aussage gegen Aussage bleibt, sind hingegen höchst undankbar, und führen aufgrund in dubio pro reo natürlich kaum zu Verurteilungen, weshalb man sie sich tatsächlich besser sparen sollte, als sie demonstrativ einzuführen, dann aber nicht entsprechend durchsetzen zu können.

Dies vorausgeschickt allerdings noch einen nicht von der Hand zu weisenden Aspekt aus der Rechtsentwicklung: Die Bedeutung materieller Werte war in der Vergangenheit an heutigen Maßstäben gemessen eher überproportional, und dies spürt man bis heute im Strafrecht.

Gruß vom Wiz

Dies vorausgeschickt allerdings noch einen nicht von der Hand
zu weisenden Aspekt aus der Rechtsentwicklung: Die Bedeutung
materieller Werte war in der Vergangenheit an heutigen
Maßstäben gemessen eher überproportional, und dies spürt man
bis heute im Strafrecht.

Diesen Eindruck habe ich auch.
Immerhin: „Nachstellung“ hat es ja geschafft!