Hallo,
Kann die Denkmalschutzbehörden jedes Gebäude einfach so unter Denkmal- oder Enembleschutz stellen, oder müssen sie nachweisen das es sich um ein schützens- bzw. erhaltenswertes Gebäude handelt ?
Weiter gilt (wenn ich das richtig verstanden habe), bei Anforderungen bezüglich Erhalt und/oder Sanierung die Klausel das die Anforderungen zumutbar und in einem Wirtschaftlichkeitsverhältnis stehen müssen.
Wie werden diese Faktoren ermittelt ?
Bsp.: Jemand hat ein Haus (Häuschen) Fachwerk verputzt - nix dolles. für das er später mal geschätzte 500€ Miete bekommt, wenn es renoviert ist.
Jetzt muß das Dach neu gedeckt werden und die Fenster und die Haustür sind auch schon uralt und kaputt.
Das Haus ist zudem noch belastet.
Kann jetzt die Denkmalbehörde verlangen, dass spezielle und somit besonders teure Dachziegel verwendet werden ? (Wie kann man das denn wirtschaftlich rechtfertigen, das man das nicht machen muß ?)
Kann die Denkmalbehörde weiter entgegen aller Energiesparmaßnahmen verlangen,
dass alte undichte Fenster und Türen nicht gegen energiesparende Neue getauscht werden ?
Somit würden die zu erwartenden Mieteinnahmen weiter sinken, denn er zieht schon in ein energiefressendes Häuschen ein ?
Grüße
Chris
Servus,
leichter ginge das mit einer Angabe zum Bundesland, weil Denkmalschutz Ländersache ist. Aber einiges Allgemeine lässt sich auch so sagen, weil die einzelnen Denkmalschutzgesetze der Länder ähnlich sind:
Die beschriebenen Maßnahmen (wobei die Auflage, undichte Türen undicht zu lassen, sicherlich von keiner Denkmalschutzbehörde kommt; lediglich Auflagen, wie sie abgedichtet werden müssen, kann ich mir da vorstellen) können durch die Behörde nur verlangt werden, wenn das betreffende Gebäude entweder selbst unter Denkmalschutz gestellt worden ist oder in einer unter Denkmalschutz gestellten Zone liegt.
Gebäude oder Zonen werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt. Vor Ergehen des Verwaltungsaktes ist der Eigentümer und die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet das Gebäude oder die Zone liegt.
Wie zu jedem anderen Verwaltungsakt gehört auch zu diesem eine Rechtsmittelbelehrung.
Im vorliegenden Fall halte ich es für gut möglich, daß da jemand ein denkmalgeschütztes Objekt gekauft hat, ohne zu wissen, daß es geschützt ist bzw. in einer geschützten Zone liegt.
Es wäre hübsch, darüber etwas zu wissen.
Schöne Grüße
MM
Hi,
das Grundstück und die Gebäude (4) haben Ensembleschutz (aber wohl auch nicht alle) und stehen in Hessen.
Die Häuser wurden in unterschiedlichen Zeiten gebaut und auch immer wieder zu Zwecken der unterschiedlichen Nutzung umgebaut.
Der Vorbesitzer wußte auch nichts von den Auflagen, bekannt geworden ist es erst durch eine anonyme Anzeige, als bei einem der Gebäude die Verglausung getauscht wurde (Dieses Haus ist von 195x)
Interessanterweise war lange Zeit geplant, die Häuser abzureißen (durch die Stadt oder Kreis) um einer Unterführung Platz zu machen. Erst als dieses Vorhaben aufgegeben wurde, durfte überhaupt erst verkauft werden. Zu diesem Zweck wäre der ganze Schutz dann wohl nicht so wichtig gewesen…
Was mich aber immer noch am meisten interessiert, wann ist der Zustand der Unzumutbarkeit bei Forderungen der Denkmalbehörde erreicht ? Wie errechnet sich das ?
Seit neuesten stehen die Häuser wohl unter Denkmalschutz (telefonische Aussage) schriftlich gibt es jedoch bislang nichts.
Ich habe mit den Häusern und Grundstück direkt nichts zu tun, kenne nur die Geschichte und interessiere mich deshalb aus reiner Neugier dafür.
Gruß
Chris
Servus,
wie gesagt - Denkmalschutz ohne Verwaltungsakt gibts nicht, auch nicht seit Neuestem können Gebäude telefonisch, ohne Rechtsbehelfsbelehrung und ohne Anhörung des betroffenen Eigentümers unter Schutz gestellt werden.
Schöne Grüße
MM
Hi,
danke für die Antwort, dann würde ich die telefonischen Aussagen mal als Versuch werten die Besitzer zu verunsichern und sein eigenes Ego mit Machtspielchen zu streicheln.
Also alles schriftlich anfordern und mal einen Plausch mit einem Anwalt halten.
Gruß
Chris