Fragen zum Widerspruch bzgl. Kindesunterhalt

Guten Morgen zusammen,

ein Mann lebt seit 04/08 von der Mutter seines Kindes (17 Monate) getrennt. Sie waren nicht verheiratet. Beide teilen sich das Sorgerecht. Der Mann hat die Vaterschaft anerkannt. Der Mann darf das Kind alle zwei Wochen samstags für zwei Stunden sehen.

Bis einschließlich 10/08 war er nicht unterhaltspflichtig, da er aufgrund der Werbungskosten, der absetzbaren Spesen unter den Selbstbehalt i. H. v. 900,00 € lag.

Seit 09/08 hat er eine neue Arbeitsstelle (befristet bis einschließlich 02/09).

Aufgrund der geringeren Werbungskosten und der nicht vorhandenen absetzbaren Spesen, die der Mann im Vorjob hatte, liegt er jetzt mit einem bereinigten Einkommen i. H. v. 1001,00 € über den Selbstbehalt und er wird aufgefordert ab 11/08 monatlich 100,00 € zu überweisen.

Der Bescheid des Jugendamtes wurde ohne Rechtsbehelfsbelehrung verfasst.

Lt. Berechnung des Jugendamtes liegt ein Nettoeinkommen i. H. v. 1172,00 € (dem ist wirklich so!), Fahrtkosten i. H. v. 58,00 € (bei einer einfachen Strecke zur Arbeitsstätte von 6 km - Vollzeit), ein absetzbarer Kredit i. H. v. 113,00 € vor. Die Kreditraten werden monatlich i. H. v. 226,00 € vom Konto des Mannes abgebucht. Die Hälfte überweist die Frau dem Mann. Der Kredit wurde damals zusammen zur Umschuldung, Anschaffung von Möbeln, Deckung Renovierungskosten aufgenommen

Bereits bei der ersten Berechnung, direkt nach der Trennung und als der Mann noch den alten Job hatte, wurden zwei Kredite nicht anerkannt, obwohl der Mann das Jugendamt entsprechend darüber aufgeklärt hatte. Zum einem werden monatlich dem Mann ca. 21,00 € für eine Couch abgebucht, welche gekauft wurde, als der Mann noch mit der Frau zusammen war. Diese wurde damals von beiden benutzt. Die Couch befindet sich seit der Trennung im Besitz des Mannes. Zum anderen hat der Mann bei einem Kreditkarteninstitut einen zu begleichenden Kredit i. H. v. ca. 3.500,00 €. Monatliche Raten hierfür 75,00 €. Dieser Kredit bestand bereits zu Paarzeiten, nur nicht in dieser Höhe. Der Mann musste nach der Trennung aufgrund einer neuen Wohnung und des neuen Jobs diesen Kredit erweitern, da er neue Einrichtungsgegenstände (Bett, Kleiderschrank, diverse Dinge für Küche und Bad, …) und Kleidungsstücke für die neue Arbeit benötigte.

In der Zeit nach der Trennung und der 1. Unterhaltsberechnung musste sich der Mann einen neuen gebrauchten Pkw kaufen, der mit seinem Wert unter dem Freibetrag i. H. v. 7.500,00 € liegt. Der Wagen wird mit monatlichen Raten i. H. v. ca. 103,00 € finanziert. Der alte Pkw war nicht mehr fahrtüchtig. Das weiß auch die Frau.

Die Frau erhält AlG II + Kindergeld und hat mit ca. 1400,00 € ein höheres Einkommen als der Mann.

Jetzt meine Fragen zu dem Fall:

1.) Was ist grundsätzlich in welcher Höhe absetzbar bei der Unterhaltsberechnung?
2.) Sind die Kredite für die Couch, für die Einrichtungsgegenstände, die Kleidung und das Auto absetzbar? Wenn ja, gibts dazu irgendwelche Rechtsquellen oder sogar Urteile? Wenn nein, wieso nicht?
3.) Wie sieht eigentlich eine solche Berechnung aus?
4.) Wie muss der Mann den Widerspruch verfassen, damit diesem stattgegeben wird?
5.) Was ist alles sonst noch so bezüglich Unterhalt, Rechte, Pflichten, Unterhaltsberechnung … zu berücksichtigen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo,

hier kann man nachlesen, wie der Unterhaltsanspruch eines Kindes berechnet wird.
Welches OLG zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnort des Kindes.
http://www.treffpunkteltern.de/unterhaltsrechlichele…

Der Bescheid des Jugendamtes wurde ohne Rechtsbehelfsbelehrung
verfasst.

Auf dem Schreiben der Unterhaltsberechnung steht mit 100 % Sicherheit NICHT „Bescheid“ drauf.
In Kindesunterhaltssachen ist das Jugendamt immer im privatrechtlichen Bereich tätig und damit ist weder ein Widerspruch einzulegen noch eine Rechtsbehelfsbelehrung notwendig.
Man kann jederzeit mit entsprechenden Unterlagen beim Jugendamt vorstellig werden und um eine Neuberechnung bitten.

Oder man geht zum eigenen Rechtsanwalt und läßt diesen die Sache neu berechnen und legt diese Berechnung dem Jugendamt vor

Oder man zahlt gar nix, läßt sich vom Jugendamt verklagen und läßt den Unterhalt von einem Richter neu berechnen (Gerichtskosten hat der Vater zu tragen)

Die Frau erhält AlG II + Kindergeld und hat mit ca. 1400,00 €
ein höheres Einkommen als der Mann.

Ja und?
das Einkommen der Betreuungsperson hat mit dem Anspruch auf Unterhalt des Kindes gar nix zu tun, die Frau könnte Millionärin sein, der Vater hat als derjenige, der das Kind nicht dauernd Betreut den Kindesunterhalt in Bar zu leisten (§ 1612a BGB)

Im übrigen habe ich den Sachverhalt überflogen und kann an der Berechnung des Jugendamtes eigentlich keine Fehler finden.

grüße
dragonkidd

Hallo,

ich gehe mit Deinen meisten Ausführungen konform, allerdings hat das Einkommen des betreuenden Elternteiles u. U. doch etwas mit dem Barunterhalt für das Kind zu tun.

Es gibt Urteile z. B. vom BGH, da wurde festgelegt, dass der betreuende Unterhalt das zwei bis zweieinhalbfache mindestens mehr an Einkommen als der Barunterhaltspflichtige haben muss, um auch - evtl. teilweise - barunterhaltspflichtig zu werden.

Allerdings wird der Kindesunterhalt und das Kindergeld - entgegen der Addition des Fragestellers - nicht dem Einkommen der Mutter zugerechnet.

Als Antwort an diesen, warum nicht alle Verbindlichkeiten von ihm angerechnet werden: die Gerichte verlangen, dass man die Schuldentilgung dann streckt, wenn nicht mindestens der Mindestunterhalt für das Kind bezahlt wird, es sich also um einen Mangelfall handelt.

Also so lange der Mindestunterhalt des Kindes nicht gedeckt ist, der im Übrigen höher als die Berechnung des Jugendamtes ist, muss versucht werden die Schuldentilgung durch eine Umschuldung zeitlich zu verlängern, damit geringere Abzahlungen stattfinden. Kann passieren, dass das Gericht sagt, dass sogar die vielen kleinen Verbindlichkeiten zu einer vernünftigen gemeinsamen Kredit mit dann geringerer Rate zusammengefasst werden müssen. Tut das der Vater nicht, rechnet das Gericht so, als hätte er das getan.

Bei Gericht würde es diesem fiktiven Vater mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit schlechter ergehen, als mit dieser Berechnung des Jugendamtes.

Gruß
Ingrid

Das das Jugendamt hier privatrechtlich fungiert halte ich für fraglich. Schließlich findet hier ein öffentliche Beglaubigung statt. Insofern handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Maßnahme mit unmittelbarer Außenwirkung. Ein Privatmann kann dies nur mit Hilfe eines öffentlich bestellten Notars.

Aufgrund dieser öffentlich rechtlichen Amtshandlung halte ich eine Rechthilfsbelehrung für angebracht. Denn schließlich geht der Zahlungspflichtige davon aus, dass hier neben der reinen Beurkundung auch ein Hoheitsakt hinsichtlich der Zahlungspflicht (Feststellung) und Zahlungshöhe ergangen ist. Sonst ist das ganze eigentlich nicht notwendig. D.h. jeder Zahlungspflichtige könnte eine solche Beglaubigungsforderung der betreuenden Person ablehnen.