Fragen zum Wohnungsübergabeprotokoll

Hi,

ich habe da mal eine kurze Frage. Angenommen ein Mieter kündigt eine Wohnung mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist. Nehmen wir weiter an, das der Mieter dann schwer erkrankt ist und Bekannte von diesem den Vermieter bitten, vorab ein Wohnungsübergabeprotokoll aufzustellen (z.B. 4 Wochen nach der eigentlichen Kündigung).

In diesem Beispiel würden dann die Bekannten des Mieters das Übergabeprotokoll unterschreiben. Ist dann der Mieter sofort nach Erhalt des Übergabeprotokolles automatisch aus dem Mietverhältnis entlassen oder muß er trotzdem die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten? Wie sähe es aus, wenn der Mieter anstelle der Bekannten das Übergabeprotokoll unterzeichnen würde? Ist hier eine vorzeitige Kündigung gegeben?

Danke im voraus für Eure Hilfe :smile:)

Hi,

ich habe da mal eine kurze Frage. Angenommen ein Mieter
kündigt eine Wohnung mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist.
Nehmen wir weiter an, das der Mieter dann schwer erkrankt ist
und Bekannte von diesem den Vermieter bitten, vorab ein
Wohnungsübergabeprotokoll aufzustellen (z.B. 4 Wochen nach der
eigentlichen Kündigung).

In diesem Beispiel würden dann die Bekannten des Mieters das
Übergabeprotokoll unterschreiben. Ist dann der Mieter sofort
nach Erhalt des Übergabeprotokolles automatisch aus dem
Mietverhältnis entlassen oder muß er trotzdem die gesetzliche
Kündigungsfrist einhalten?

Das Übergabeprotokoll beinhaltet i.d.R. ja nur evtl. Schäden etc. und man geht davon aus, dass der Mieter die Wohnung vor Ablauf der Mietzeit geräumt hat. Das bedeutet nicht, dass sich damit die Mietzeit um diesen Monat reduziert hat.

Wie sähe es aus, wenn der Mieter

anstelle der Bekannten das Übergabeprotokoll unterzeichnen
würde? Ist hier eine vorzeitige Kündigung gegeben?

Nein, das Mietverhältnis wurde gekündigt; die Kündigungszeit hier zu unterschreiten, ist nicht vorgesehen und der frühere Auszug aus der Wohnung oder ein vor dem Mietzeit erstelltes Wohnungsübergabeprotokoll ändert daran nichts, es sei denn, der Vermieter wäre damit einverstanden.

Schönen Tag noch.

Das Übergabeprotokoll ersetzt keinesfalls die mietvertraglichen Pflichten wie Renovierung, Mietzins und Treppenhausreibigung bis zu Mietende!

Außerdem ist es weit überschätzt. Es schützt eben nich t vor nachträglichen Forderungen später auftretender Mängel (abblätternde Wandfarbe, aufgequollenes Laminat) und wird vom VM nur selten unterschrieben. Auch der M ist dazu nicht verpflichtet.
Ich gebe nur eine Quittung über die empfangenen Schlüssel und Zählerstände heraus, um gerade diesen Ärger bei nachträglichen Forderungen zu vermeiden.

HTH

G imager

Außerdem ist es weit überschätzt. Es schützt eben nich t vor
nachträglichen Forderungen später auftretender Mängel
(abblätternde Wandfarbe, aufgequollenes Laminat) und wird vom
VM nur selten unterschrieben. Auch der M ist dazu nicht
verpflichtet.

du hat einfach keine ahnung…
ein übergabeprotokoll ist DRINGEND zu EMPFEHLEN:

Ein Übergabeprotokoll (= negatives Schuldanerkenntnis) kann im Streitfall die Beweisführung erleichtern, dass bestimmte Mängel/Schäden bei Mietbeginn bereits vorhanden oder gerade noch nicht vorhanden waren.

Eine solche Beweisführung ist z. B. dann erforderlich, wenn die Mietvertragsparteien während der Mietzeit darüber streiten, ob ein zur Minderung/zum Schadensersatz berechtigender Mangel der Mietsache vorliegt, oder wenn der Vermieter von dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Beseitigung bestimmter Schäden verlangt und der Mieter dies mit dem Argument verweigert, die Schäden hätten bereits bei Mietbeginn vorgelegen.

Bedeutung kann ein Übergabeprotokoll ferner bei unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über den Umfang des von dem Mieter bei Beendigung des Mietvertrages geschuldeten Rückbaus haben. Ist bei einem langjährigen Mietverhältnis vereinbart, dass der Mieter den „ursprünglichen Zustand“ wieder herzustellen hat und ergibt sich dieser nicht ohne weiteres aus dem Mietvertrag, weil diesem beispielsweise keine Baubeschreibung beigefügt ist, so kann dieser Zustand nach langjähriger Mietzeit unter Umständen nur noch anhand des Übergabeprotokolls ermittelt werden. Ein bei Übergabe gefertigtes Protokoll dient somit vorrangig Beweiszwecken.

Ein Übergabeprotokoll entscheidet also in der gerichtlichen Praxis regelmäßig, ob ein Anspruch besteht oder nicht…

Wer sich also lediglich eine Quittung über den Empfang der Schlüssel geben lässt, der sollte niemals versuchen, auf rechtliche Fragen im Mietrecht zu antworten…

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Jau, danke für Eure Antworten. Bin jetzt klüger :smile:)