Fragen zum Zeitmietvertrag

Hallo,
wir haben folgendes Problem. Wir haben zum 1.5.01 ein Zeitmietvertrag auf 2 Jahre abgeschlossen. Ohne Kündigung wäre dieser nach 2 Jahren in einen unbefristeten Vertrag mit 3 mon. Kündigungsfrist übergegangen. 6 Monate vor Vertragsablauf (Nov.02)haben wir mit dem Vermieter vereinbart, weitere 2 Jahre bis zum 30.4.05 zu verlängern mit einer Mietanpassung. Es gab keinen neuen Vertrag, sondern eine kurze schriftliche Zusammenfassung der Absprachen.

Kurz darauf haben sich unseren finanziellen Verhältnisse verändert und wir werden nun bauen (bis Mai 04). Der Vermieter möchte den Vertrag nicht vorzeitig auflösen. Habe ich hier Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, und wenn ja, wie?

Vielen Dank für Meinungen hierzu

Hallo Michael,

es gibt die Möglichkeit, den Vertrag durch Stellung eines geeigneten Nachmieters zu beenden. Die andere Lösung, die Dein Vermieter aber ablehnt ist die Aufhebung des Vertrages. Das Problem, das sich für Dich, den Nachmieter wie den Vermieter ergibt ist, dass Zeitmietverträge in der Form, wie von Dir abgeschlossen, nicht mehr möglich sind. Wobei ich durchaus Zweifel an der Richtigkeit des 2002 abgeschlossenen befristeten Mietverhältnisses habe.

wir haben folgendes Problem. Wir haben zum 1.5.01 ein
Zeitmietvertrag auf 2 Jahre abgeschlossen. Ohne Kündigung wäre
dieser nach 2 Jahren in einen unbefristeten Vertrag mit 3 mon.
Kündigungsfrist übergegangen. 6 Monate vor Vertragsablauf
(Nov.02)haben wir mit dem Vermieter vereinbart, weitere 2
Jahre bis zum 30.4.05 zu verlängern mit einer Mietanpassung.
Es gab keinen neuen Vertrag, sondern eine kurze schriftliche
Zusammenfassung der Absprachen.

Diese Zusammenfassung halte ich für nicht zulässig nach dem neuen Recht. Eine Verlängerung, befristet auf 2 Jahre im Jahr 2002 war ohne Angabe der Gründe, weshalb befristet wird, nicht zulässig. Aus meiner Betrachtung ist der Mietvertrag als „unbefristeter Mietvertrag“ zu sehen. Somit wäre eine dreimonatige Kündigungsfrist zulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Kurz darauf haben sich unseren finanziellen Verhältnisse
verändert und wir werden nun bauen (bis Mai 04). Der Vermieter
möchte den Vertrag nicht vorzeitig auflösen. Habe ich hier
Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, und wenn ja,
wie?

Berufe Dich darauf, dass nach dem 01.09.2001 Zeitmietverträge ohne Angabe der Gründe gem. § 575 BGB nicht zulässig sind. Eure Vereinbarung aus dem Jahre 2002 ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist nach dem Gesetz unwirksam.

Gruss Günter

Hallo Günter,

vielen Dank für Deine Einschätzung. Ich habe in einem anderen Forum bereits eine ähnlich lautende Meinung bekommen. Ich denke, bevor ich aber in den Clinch gehe, werde ich nochmals entweder beim Mieterbund oder beim Rechtsanwalt den ganzen Vorgang prüfen lassen.
Zu Deiner Information ist der Grund für die Befristung der Verkauf der Immoblie mit Auslauf des Mietverhältnisses.
Was mir noch Stirnrunzeln entlockt, ist die Tatsache, daß der Vertrag nach altem Recht abgeschlossen wurde.

Gruss, Michael

Hallo Michael,

wenn ich Dich in diesem letzten Posting richtig verstehe, wurde doch ein Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund abgeschlossen. Diese Info, die bisher fehlte, führt natürlich zu einer anderen Rechtslage. Bisher war durch Deine Postings davon auszugehen, dass ein Zeitmietvertrag ohne Befristung abgeschlossen wurde.

vielen Dank für Deine Einschätzung. Ich habe in einem anderen
Forum bereits eine ähnlich lautende Meinung bekommen. Ich
denke, bevor ich aber in den Clinch gehe, werde ich nochmals
entweder beim Mieterbund oder beim Rechtsanwalt den ganzen
Vorgang prüfen lassen.
Zu Deiner Information ist der Grund für die Befristung der
Verkauf der Immoblie mit Auslauf des Mietverhältnisses.

Wenn dies den neuen Vertrag betrifft ist der Zeitmietvertrag korrekt abgeschlossen.

Was mir noch Stirnrunzeln entlockt, ist die Tatsache, daß der
Vertrag nach altem Recht abgeschlossen wurde.

Nein, dieser Vertrag ist lt. Deinen Hinweisen erst 2002 abgeschlossen worden. Damit gilt das neue Mietrecht ( seit 01.09.2001).

Letztlich wird es bei der Bewertung auf den textlichen Inhalt der Niederschrift ankommen.

Gruss Günter

Hallo Günter,

es ist leider noch ein bisschen schlimmer wie ich dachte. Es wurde laut Rechtsanwalt kein neuer Vertrag geschlossen, sondern der bestehende nach alten Recht verlängert. Damit habe ich praktisch keine
Handhabe und werde in den sauren Apfel beißen müssen. Womit wieder mal bewiesen wäre, daß man doch immer nochmals genauer prüfen sollte, zu was man als Mieter zustimmt.
Trotzdem nochmals Danke für Deine Meinungen.

Gruß Michael

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Hallo Michael,

es ist leider noch ein bisschen schlimmer wie ich dachte. Es
wurde laut Rechtsanwalt kein neuer Vertrag geschlossen,
sondern der bestehende nach alten Recht verlängert. Damit habe
ich praktisch keine
Handhabe und werde in den sauren Apfel beißen müssen. Womit
wieder mal bewiesen wäre, daß man doch immer nochmals genauer
prüfen sollte, zu was man als Mieter zustimmt.
Trotzdem nochmals Danke für Deine Meinungen.

Sorry, aber ich kann Deinem Anwalt nicht zustimmen. Richtig ist zwar, dass der alte Mietvertrag unbefristet hätte fortgesetzt werden sollen. Der bestehende konnte nicht nach altem Recht verlängert werden, weil im alten Vertrag keine Option für eine Verlängerung vorgesehen wurde, sondern die Umsetzung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Nun kenne ich den Text der Vereinbarung nicht. Aber was Du bisher dargestellt hast, ist der Abschluss eines neuen befristeten Vertrages. Und diese Vereinbarung zur Befristung - nachdem der Vertrag unbefristet hätte enden sollen - ist eine in dieser Form seit 01.09.2001 nicht mehr zulässige Vereinbarung. Hier ist entscheidend, dass das 1. Mietverhältniss nach Ende der Mietzeit keine Verlängerung auf Zeit mehr vorgesehen hat. Wenn Du kannst, maile mir mal diese Zusatzvereinbarung. Möglicherweise ist dort etwas dargestellt, was bisher, weil unbekannt, nicht beachtet werden konnte.

Gruss Günter