Servus,
damit
schaffst Du meines Erachtens ganz unnötig Verwirrung.
Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer und wird wie Vergnügungsteuer, Zweitwohnungsteuer und Hundesteuer von den Gemeinden erhoben und festgesetzt. Daher kann natürlich von Steuergerechtigkeit beim Vergleich der absoluten Höhe nur innerhalb einer Gemeinde die Rede sein. Dass der Hebesatz für die Grundsteuer B in Eschborn 140 %, in Friedrichshafen 340 % und in Offenbach / Main 995 % beträgt, kann der Gesetzgeber nicht beeinflussen, und das ist auch keine Frage der Steuergerechtigkeit.
Unterschiedliche Hebesätze in verschiedenen Gemeinden sind so alt wie die Grundsteuer selbst und viel älter als z.B. die Umsatzsteuer.
Das, was sich mit der neuen Bewertung ab 2025 ändern wird, sind die Grundsteuermessbeträge. Eine Bundesland-Grundsteuer oder eine Grundsteuer, die vom Bundesland berechnet wurde, ist nicht vorgesehen.
Die Grundsteuermessbeträge, die nach den Einheitswerten auf den 1.1.1964 festgesetzt wurden, wurden nach Verhältnissen zu diesem Hauptfeststellungszeitpunk ermittelt. D.h. es mussten z.B. Jahresrohmieten für Gebäude angesetzt werden, die es in diesem Typ von Gebäude und Wohnung zum Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht einmal als architektonische Zukunftsvision gab.
Dass eine solche Bewertung von hinten durch die Brust ins Auge völliger Nonsens und das Gegenteil von sachgerecht ist, hat das Bundesverfassungsgericht zu der Entscheidung bewogen, dass an der Einheitsbewertung auf einen über siebzig Jahre zurückliegenden Stichtag mit keinem Korrekturfaktor und keinem irgendwo drangeschraubten Extraventil oder einer drübergeklebten Kaschierfolie oder sowas noch etwas zu machen ist, sondern dass man das alte Elend schlicht ersetzen muss.
Die künftig in den verschiedenen Bundesländern angewendeten Bewertungsmethoden sind allesamt vereinfachte und teilweise mit Pauschalen arbeitende Methoden zur Ermittlung von Ertragswerten. Genau dieses war die Bewertung gem. §§ 78 - 82 BewG auch, nur eben mit ganz erheblichen Mängeln, die daraus erwuchsen, dass sie sich auf einen lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt beziehen musste.
Wenn in diesem Zusammenhang von Steuergerechtigkeit die Rede ist, bedeutet das, dass für Grundstücke mit vergleichbarem gemeinem Wert künftig viel weniger breit und vor allem weniger zufällig streuende Grundsteuermessbeträge festgesetzt werden.
Find ich gut so: Besteuerung von egal was sollte möglichst wenig von Zufällen abhängen.
Schöne Grüße
MM