Fragen zur Arbeitnehmerhaftung - RB - Beispiel

Hallo,

in einem Unternehmen gibt es folgenden Rundbrief:

"Zur Arbeitnehmerhaftung die nachfolgenden Ausführungen:
Grundsätzlich muss jeder haften, wenn er einem anderen einen Schaden zufügt. Dies gilt mit Einschränkungen auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Unterschieden wird hierbei nach dem Grad der Fahrlässigkeit.
Leichte Fahrlässigkeit: Hierunter fallen Missgeschicke, die jedem AN einmal passieren können (geringfügige, leichte Pflichtverletzung). Eine Arbeitnehmerhaftung hierbei scheidet aus; kein AN kann stets fehlerfrei arbeiten.
Grobe Fahrlässigkeit: Diese Form der Fahrlässigeit definiert der BGH wie folgt: „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr (bei der Arbeit) erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten bzw. auffallen müssen.“
Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem ungewöhnlich hohem Maße voraus. Eine besonders grobe, schon unentschuldbare Pflichtverletzung („Das darf nicht passieren“) liegt z. B. vor, wenn deutliche Sytemhinweise und damit verbundene Kontrollmechanismen missachtet werden. Das Fehlen einer …-Nr. in der Auftragsmaske oder das Erscheinen eines unerledigten Jobs in der …-Maske bzw. eine unkontrollierte Wareneingangsmaske und/oder das Fehlen eines Ausgangsscans im Export, erfüllt den Grad eines groben Fehlverhaltens. Wiederholte Unkonzentriertheit und z. B. dadurch falsches Routing mit Folgekosten für Direktfahrten zählt ebenfalls als unentschuldbare Pflichtverletzung.

Natürlich hoffe ich sehr (AG), dass Fehler künftig weitestgehend vermiden werden. Zugleich aber mache ich deutlich, dass im Schadensfall der verantwortliche Mitarbeiter kostenpflichtig gemacht werden kann und ich mir im Einzelfall zumindest (!) eine Teilerstattung vorbehalte."

Den Rundbrief hat ein MA erst nach Erhalt des AVs erhalten und nachdem er bereits als Disponent tätig war.

Er ist absolut neu auf dem Gebiet der Disposition und wird eingearbeitet.

Dem MA ist nach einer Woche in seiner Tätigkeit als Disponent ein Eingabefehler unterlaufen. Wie ihm das passieren konnte, kann er sich selbst nicht erklären. Er gab eine falsche Empfangsadresse ein. Dies wurde allerdings erst einen Tag später bemerkt. Um die Ware noch zu der gewünschten Uhrzeit an den richtigen Zielort zu bekommen, beauftragte er einen Subunternehmer. Bevor er dies machte, fragte er einen anderen Disponenten, der bereits seit mehreren Jahren in dem Unternehmen als Disponent arbeitet. Dieser sagte, dass er einen Subunternehmer beauftragen würde. Nach dieser Antwort, tat dies der neue Disponent. Durch diese Beauftragung sind Zusatzkosten entstanden, die in der Höhe nicht hätten entstehen müssen, da es noch eine andere und günstigere Möglichkeit gab, die Ware an den Zielort zu bekommen.

Meine Fragen:

1.) Ist ein solcher Rundbrief bzw. dessen Inhalt rechtswirksam?
2.) Müsste der Disponent aus dem Beispiel i. V. m. dem Rundbrief die Mehrkosten selbst bezahlen?
…???

Bitte um eure Antworten.

Evtl. gibts dazu oder in ähnlichen Fällen Gerichtsurteile?

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

Hallo,

in einem Unternehmen gibt es folgenden Rundbrief:

"Zur Arbeitnehmerhaftung die nachfolgenden Ausführungen:
Grundsätzlich muss jeder haften, wenn er einem anderen einen
Schaden zufügt. Dies gilt mit Einschränkungen auch im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses. Unterschieden wird hierbei nach
dem Grad der Fahrlässigkeit.
Leichte Fahrlässigkeit: Hierunter fallen Missgeschicke, die
jedem AN einmal passieren können (geringfügige, leichte
Pflichtverletzung). Eine Arbeitnehmerhaftung hierbei scheidet
aus; kein AN kann stets fehlerfrei arbeiten.
Grobe Fahrlässigkeit: Diese Form der Fahrlässigeit definiert
der BGH wie folgt: „Grob fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr (bei der Arbeit) erforderliche Sorgfalt nach den
gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und
unbeachtet lässt, was im gegebenem Fall jedem hätte
einleuchten bzw. auffallen müssen.“

Bis hierhin ist es noch eine akzeptable Zusammenfassung der derzeitigen Rechtsprechung - wenn auch unvollständig. Es gibt nämlich auch die „mittlere“ Fahrlässigkeit, bei der der Schaden gequotelt wird.
Danach folgt die persönliche Interpretation des AG, die ich durchaus in Bezug auf die Beispiele für zweifelhaft halte.

Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine
Sorgfaltspflichtverletzung in einem ungewöhnlich hohem Maße
voraus. Eine besonders grobe, schon unentschuldbare
Pflichtverletzung („Das darf nicht passieren“) liegt z. B.
vor, wenn deutliche Sytemhinweise und damit verbundene
Kontrollmechanismen missachtet werden. Das Fehlen einer
…-Nr. in der Auftragsmaske oder das Erscheinen eines
unerledigten Jobs in der …-Maske bzw. eine unkontrollierte
Wareneingangsmaske und/oder das Fehlen eines Ausgangsscans im
Export, erfüllt den Grad eines groben Fehlverhaltens.
Wiederholte Unkonzentriertheit und z. B. dadurch falsches
Routing mit Folgekosten für Direktfahrten zählt ebenfalls als
unentschuldbare Pflichtverletzung.

Natürlich hoffe ich sehr (AG), dass Fehler künftig
weitestgehend vermiden werden. Zugleich aber mache ich
deutlich, dass im Schadensfall der verantwortliche Mitarbeiter
kostenpflichtig gemacht werden kann und ich mir im Einzelfall
zumindest (!) eine Teilerstattung vorbehalte."

Dazu hat der AG prinzipiell das Recht, da es keine spezielle gesetzliche Regelung - geschweige denn Begrenzung - der AN-Haftung gibt.

Den Rundbrief hat ein MA erst nach Erhalt des AVs erhalten und
nachdem er bereits als Disponent tätig war.

Das ändert aber nichts.

Er ist absolut neu auf dem Gebiet der Disposition und wird
eingearbeitet.

Dem MA ist nach einer Woche in seiner Tätigkeit als Disponent
ein Eingabefehler unterlaufen. Wie ihm das passieren konnte,
kann er sich selbst nicht erklären. Er gab eine falsche
Empfangsadresse ein. Dies wurde allerdings erst einen Tag
später bemerkt. Um die Ware noch zu der gewünschten Uhrzeit an
den richtigen Zielort zu bekommen, beauftragte er einen
Subunternehmer. Bevor er dies machte, fragte er einen anderen
Disponenten, der bereits seit mehreren Jahren in dem
Unternehmen als Disponent arbeitet. Dieser sagte, dass er
einen Subunternehmer beauftragen würde. Nach dieser Antwort,
tat dies der neue Disponent. Durch diese Beauftragung sind
Zusatzkosten entstanden, die in der Höhe nicht hätten
entstehen müssen, da es noch eine andere und günstigere
Möglichkeit gab, die Ware an den Zielort zu bekommen.

Meine Fragen:

1.) Ist ein solcher Rundbrief bzw. dessen Inhalt
rechtswirksam?

Der AG kann nicht einseitig Tatbestände festlegen, die z. B. eine schwere Fahrlässigkeit begründen. Wenn der AN sich wehrt, muß der AG seinen Anspruch gerichtlich verfolgen. Auch eine automatische Verrechnung mit Lohnansprüchen ist wohl idR nicht zulässig.

2.) Müsste der Disponent aus dem Beispiel i. V. m. dem
Rundbrief die Mehrkosten selbst bezahlen?

Kommt, wie alles im Recht, auf den vollständigen Einzelfall an. Im von Dir geschilderten Fall würde ich es für aussichtsreich halten, wenn der AN sich wehrt, vor allem wegen der geringen Einarbeitungszeit. Allerdings kann nur ein Arbeitsrechtsfachmensch vor Ort den Fall kompetent prüfen.

…???

Bitte um eure Antworten.

Evtl. gibts dazu oder in ähnlichen Fällen Gerichtsurteile?

Die gibts, da es (in Weiterentwicklung der entsprechenden BGB-Vorschriften)Richterrecht ist. Die Rechtsprechung beschäftigt sich damit, seit es das BGB gibt.
Ein paar jüngere Urteile in allerfeinstem Juristendeutsch findest Du hier:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Marcel

&Tschüß

Wolfgang