Hallo,
in einem Unternehmen gibt es folgenden Rundbrief:
"Zur Arbeitnehmerhaftung die nachfolgenden Ausführungen:
Grundsätzlich muss jeder haften, wenn er einem anderen einen Schaden zufügt. Dies gilt mit Einschränkungen auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Unterschieden wird hierbei nach dem Grad der Fahrlässigkeit.
Leichte Fahrlässigkeit: Hierunter fallen Missgeschicke, die jedem AN einmal passieren können (geringfügige, leichte Pflichtverletzung). Eine Arbeitnehmerhaftung hierbei scheidet aus; kein AN kann stets fehlerfrei arbeiten.
Grobe Fahrlässigkeit: Diese Form der Fahrlässigeit definiert der BGH wie folgt: „Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr (bei der Arbeit) erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten bzw. auffallen müssen.“
Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem ungewöhnlich hohem Maße voraus. Eine besonders grobe, schon unentschuldbare Pflichtverletzung („Das darf nicht passieren“) liegt z. B. vor, wenn deutliche Sytemhinweise und damit verbundene Kontrollmechanismen missachtet werden. Das Fehlen einer …-Nr. in der Auftragsmaske oder das Erscheinen eines unerledigten Jobs in der …-Maske bzw. eine unkontrollierte Wareneingangsmaske und/oder das Fehlen eines Ausgangsscans im Export, erfüllt den Grad eines groben Fehlverhaltens. Wiederholte Unkonzentriertheit und z. B. dadurch falsches Routing mit Folgekosten für Direktfahrten zählt ebenfalls als unentschuldbare Pflichtverletzung.
Natürlich hoffe ich sehr (AG), dass Fehler künftig weitestgehend vermiden werden. Zugleich aber mache ich deutlich, dass im Schadensfall der verantwortliche Mitarbeiter kostenpflichtig gemacht werden kann und ich mir im Einzelfall zumindest (!) eine Teilerstattung vorbehalte."
Den Rundbrief hat ein MA erst nach Erhalt des AVs erhalten und nachdem er bereits als Disponent tätig war.
Er ist absolut neu auf dem Gebiet der Disposition und wird eingearbeitet.
Dem MA ist nach einer Woche in seiner Tätigkeit als Disponent ein Eingabefehler unterlaufen. Wie ihm das passieren konnte, kann er sich selbst nicht erklären. Er gab eine falsche Empfangsadresse ein. Dies wurde allerdings erst einen Tag später bemerkt. Um die Ware noch zu der gewünschten Uhrzeit an den richtigen Zielort zu bekommen, beauftragte er einen Subunternehmer. Bevor er dies machte, fragte er einen anderen Disponenten, der bereits seit mehreren Jahren in dem Unternehmen als Disponent arbeitet. Dieser sagte, dass er einen Subunternehmer beauftragen würde. Nach dieser Antwort, tat dies der neue Disponent. Durch diese Beauftragung sind Zusatzkosten entstanden, die in der Höhe nicht hätten entstehen müssen, da es noch eine andere und günstigere Möglichkeit gab, die Ware an den Zielort zu bekommen.
Meine Fragen:
1.) Ist ein solcher Rundbrief bzw. dessen Inhalt rechtswirksam?
2.) Müsste der Disponent aus dem Beispiel i. V. m. dem Rundbrief die Mehrkosten selbst bezahlen?
…???
Bitte um eure Antworten.
Evtl. gibts dazu oder in ähnlichen Fällen Gerichtsurteile?
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Marcel