Hallo!
Ich habe einige Fragen zur arbeitsrechtlichen Abmahnung. Dabei gilt grundsätzlich die Annahme: Es geht um eine Abmahnung wegen Schlechtleistung/Bummelei, und Kündigungsschutz, sowie irgendwelche taktischen Überlegungen in der Richtung, sind irrelevant.
Zuerst zwei allgemeine Fragen:
-
Muss ein AN vor einer Abmahnung schonmal auf ein (wiederkehrendes) Fehlverhalten aufmerksam gemacht oder zurechtgewiesen worden sein, oder kann die Abmahnung gleich die erste Form sein, in der der AG seine Kritik äussert?
-
Wenn einem AN eine Abmahnung vorgelegt wird, deren Vorwürfe er für ungerechtfertigt hält, sollte er sich dann weigern, die Abmahnung zu unterzeichnen und erst Einspruch erheben, oder unterzeichnen und danach Einspruch erheben?
Dann noch ein paar Fragen zu Schlechtleistung/Bummelei als Abmahnungsgegenstand:
-
Wie konkret muss die Schlechtleistung benannt werden? Müssen konkrete Vorfälle (z.B. mit Datum) herangezogen werden? Reichen allgemeine Vorwürfe nach dem Muster „zeigt zu wenig Eigeninitiative“, „macht zu oft Pausen“, „macht zu viele Fehler“?
-
Bummelei ist meines Wissens nach ein legitimer Abmahnungsgrund, allerdings darf der AG auch nicht mehr vom AN verlangen, als dessen Leistungsfähigkeit hergibt. Wie und wo wird da die Grenze gezogen? Wenn ein AN ohne Pausen oder Unterbrechungen einer Arbeit nachgeht bis sie vollständig erledigt ist, kann man ihm dann Bummelei unterstellen, wenn er länger braucht als andere Mitarbeiter?
-
Stimmt es, dass ein AG sein Recht auf Abmahnung verwirkt, wenn seit dem Fehlverhalten eine längere Zeit vergangen ist (Wochen? Monate?) in der das Fehlverhalten nicht mehr aufgetreten ist? Wie ist es, wenn der AG eine Angelegenheit schonmal für erledigt erklärt hat?
-
Der Vorwurf, der einer Abmahnung zugrundeliegt, muss doch ein gewisses Gewicht haben, nicht wahr? Wie verhält es sich, wenn einer Abmahnung nicht ein zentrales, „großes“ Vergehen zugrundeliegt, sondern eine Reihe von kleineren Vergehen?
Vielen Dank!
Sebastian