Fragen zur arbeitsrechtlichen Abmahnung

Hallo!

Ich habe einige Fragen zur arbeitsrechtlichen Abmahnung. Dabei gilt grundsätzlich die Annahme: Es geht um eine Abmahnung wegen Schlechtleistung/Bummelei, und Kündigungsschutz, sowie irgendwelche taktischen Überlegungen in der Richtung, sind irrelevant.

Zuerst zwei allgemeine Fragen:

  1. Muss ein AN vor einer Abmahnung schonmal auf ein (wiederkehrendes) Fehlverhalten aufmerksam gemacht oder zurechtgewiesen worden sein, oder kann die Abmahnung gleich die erste Form sein, in der der AG seine Kritik äussert?

  2. Wenn einem AN eine Abmahnung vorgelegt wird, deren Vorwürfe er für ungerechtfertigt hält, sollte er sich dann weigern, die Abmahnung zu unterzeichnen und erst Einspruch erheben, oder unterzeichnen und danach Einspruch erheben?

Dann noch ein paar Fragen zu Schlechtleistung/Bummelei als Abmahnungsgegenstand:

  1. Wie konkret muss die Schlechtleistung benannt werden? Müssen konkrete Vorfälle (z.B. mit Datum) herangezogen werden? Reichen allgemeine Vorwürfe nach dem Muster „zeigt zu wenig Eigeninitiative“, „macht zu oft Pausen“, „macht zu viele Fehler“?

  2. Bummelei ist meines Wissens nach ein legitimer Abmahnungsgrund, allerdings darf der AG auch nicht mehr vom AN verlangen, als dessen Leistungsfähigkeit hergibt. Wie und wo wird da die Grenze gezogen? Wenn ein AN ohne Pausen oder Unterbrechungen einer Arbeit nachgeht bis sie vollständig erledigt ist, kann man ihm dann Bummelei unterstellen, wenn er länger braucht als andere Mitarbeiter?

  3. Stimmt es, dass ein AG sein Recht auf Abmahnung verwirkt, wenn seit dem Fehlverhalten eine längere Zeit vergangen ist (Wochen? Monate?) in der das Fehlverhalten nicht mehr aufgetreten ist? Wie ist es, wenn der AG eine Angelegenheit schonmal für erledigt erklärt hat?

  4. Der Vorwurf, der einer Abmahnung zugrundeliegt, muss doch ein gewisses Gewicht haben, nicht wahr? Wie verhält es sich, wenn einer Abmahnung nicht ein zentrales, „großes“ Vergehen zugrundeliegt, sondern eine Reihe von kleineren Vergehen?

Vielen Dank!
Sebastian

Hallo Sebastian,

ichbin kein Jurist, kann Dir aber Anregungen zum Weiterdenken geben, so lange bis jemand kompetentere Antworten hat.

Hallo!

Ich habe einige Fragen zur arbeitsrechtlichen Abmahnung. Dabei
gilt grundsätzlich die Annahme: Es geht um eine Abmahnung
wegen Schlechtleistung/Bummelei, und Kündigungsschutz, sowie
irgendwelche taktischen Überlegungen in der Richtung, sind
irrelevant.

Eine Abmahnung „wegen Kündigungsschutz“ kenne ich nicht. Was meinst Du genau? Deinen letzten Satz verstehe ich nicht.

Zuerst zwei allgemeine Fragen:

  1. Muss ein AN vor einer Abmahnung schonmal auf ein
    (wiederkehrendes) Fehlverhalten aufmerksam gemacht oder
    zurechtgewiesen worden sein, oder kann die Abmahnung gleich
    die erste Form sein, in der der AG seine Kritik äussert?

Die Abmahung hat die Funktion, den AN auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Das kann der AG mündlich in einem netten Ton machen. Oder in einem strengen Ton. In beiden Fällen hat er aber keinen Nachweis, dass er dem AN auf sein Fehlverhalten hingewiesen hat. Wer einen Nachweis will, schreibt eine Abmahnung aus genau diesem Grund. (Frage hir ans Forum: kann der AG andere schriftliche Nachweise verwenden? Welche?)

  1. Wenn einem AN eine Abmahnung vorgelegt wird, deren Vorwürfe
    er für ungerechtfertigt hält, sollte er sich dann weigern, die
    Abmahnung zu unterzeichnen und erst Einspruch erheben, oder
    unterzeichnen und danach Einspruch erheben?

Unterzeichnen und nicht unterzeichnen ist beides möglich. Bei Nichtunterzeichnen kommt die Abmahung in die P-Akte mit dem Vermerk „Abmahnung wurde dem AN vorgelegt, der sie aber nicht unterzeichnete.“

Im Forum stehen hierzu weitere Ratschläge. Benutz einfach die Sufu. s.a. Antwort unter Frage 6.

Dann noch ein paar Fragen zu Schlechtleistung/Bummelei als
Abmahnungsgegenstand:

  1. Wie konkret muss die Schlechtleistung benannt werden?
    Müssen konkrete Vorfälle (z.B. mit Datum) herangezogen werden?
    Reichen allgemeine Vorwürfe nach dem Muster „zeigt zu wenig
    Eigeninitiative“, „macht zu oft Pausen“, „macht zu viele
    Fehler“?

Wüßte ich auch gerne.

  1. Bummelei ist meines Wissens nach ein legitimer
    Abmahnungsgrund, allerdings darf der AG auch nicht mehr vom AN
    verlangen, als dessen Leistungsfähigkeit hergibt. Wie und wo
    wird da die Grenze gezogen? Wenn ein AN ohne Pausen oder
    Unterbrechungen einer Arbeit nachgeht bis sie vollständig
    erledigt ist, kann man ihm dann Bummelei unterstellen, wenn er
    länger braucht als andere Mitarbeiter?

Der AG kann von einem AN „eine mittelmäßige Leistung“ erwarten. Sie sollte im Durchschnitt der anderen Kollegen liegen, die die gleichen Aufgaben haben. Der AG ist beweispflichtig.

  1. Stimmt es, dass ein AG sein Recht auf Abmahnung verwirkt,
    wenn seit dem Fehlverhalten eine längere Zeit vergangen ist
    (Wochen? Monate?) in der das Fehlverhalten nicht mehr
    aufgetreten ist? Wie ist es, wenn der AG eine Angelegenheit
    schonmal für erledigt erklärt hat?

Ich glaube, in der Abmahnung muss drin stehen nach welcher Zeit genau diese Abmahnung aus der Akte entfernt wird. (z.B. 2 Jahre nach Datum im Briefkopf)

  1. Der Vorwurf, der einer Abmahnung zugrundeliegt, muss doch
    ein gewisses Gewicht haben, nicht wahr? Wie verhält es sich,
    wenn einer Abmahnung nicht ein zentrales, „großes“ Vergehen
    zugrundeliegt, sondern eine Reihe von kleineren Vergehen?

Ein AG kann auch ein kleines Vergehen abmahnen. Er muss nicht warten, bis das Vergehen ein großes wird. Ein bischen Bummelei kann er abmahnen. Ob die Abmahnung berechtigt ist, ist was anders. Diese Abmahnung kommt in die P-Akte. Dagegen vorgehen sollte man als AN (lt. e. Forumshinweis) erst bei Verwendung der Abmahnung vor Gericht.

Vielen Dank!
Sebastian

Gruss
Green

Hallo,

Ich glaube, in der Abmahnung muss drin stehen nach welcher
Zeit genau diese Abmahnung aus der Akte entfernt wird. (z.B. 2
Jahre nach Datum im Briefkopf)

da unterliegst Du einem Irrtum.

Gruß

S.J.

Auch hallo

Ich habe einige Fragen zur arbeitsrechtlichen Abmahnung.

FAQ:2123 wurde schon befragt ?
Speziell unter dem Verweis zu blog.juracity.de finden sich einige Hinweise.

mfg M.L.

FAQ:2123 wurde schon befragt ?

Ja. Die Fragen in meinem Beitrag werden dort aber nicht oder nur in Ansätzen beantwortet.

Viele Grüße,
Sebastian

Eine Abmahnung „wegen Kündigungsschutz“ kenne ich nicht. Was
meinst Du genau? Deinen letzten Satz verstehe ich nicht.

Ich meinte damit Überlegungen in der Richtung „Wenn irgendwas an der Abmahung unberechtigt ist, sagt man besser erstmal nix, dann kann man das im Falle einer späteren Kündigung nutzen.“

Der AG kann von einem AN „eine mittelmäßige Leistung“
erwarten. Sie sollte im Durchschnitt der anderen Kollegen
liegen, die die gleichen Aufgaben haben. Der AG ist
beweispflichtig.

Das kann aber so nicht ganz stimmen, oder? In der Regel sind doch ungefähr die Hälfte der Mitarbeiter langsamer als der Durchschnitt (und die andere Hälfte schneller). Dann könnte der AG ja die Hälfte seiner Belegschaft (in mehreren Schritten) einfach so feuern.

Viele Grüße,
Sebastian