Fragen zur Berufsunfähigkeitsvesicherung

Hallo,
bei der HUK24 gibt es zur BUV folgende zusätzliche Erklärung:

Welche Vorteile gibt es bei der PREMIUM-BUZ?
Bei Abschluss einer Premium-BUZ haben Sie folgende Vorteile gegenüber der Basisabsicherung:

  • Verzicht auf abstrakte Verweisung: Wir können bei eingetretener Berufsunfähigkeit allenfalls auf einen Verweisungsberuf verweisen, den Sie auch tatsächlich ausüben

Auf Grund ihres Studiums ist die Klientin als Webdesignerin tätig . Vor dem Studium übte sie einen andren Beruf aus. Gelten im Versicherungsfall - VF - beide oder nur der Aktuelle?

  • Ab dem 50. Lebensjahr vollkommener Verweisungsverzicht
    Heißt das im VF, dass ab dem 50. Lebensjahr kein Ausweichberuf Bedingung ist?

  • 6-Monats-Prognosezeitraum und rückwirkende Zahlung: Wir leisten, wenn der behandelnde Arzt die Prognose stellt, der Versicherte werde voraussichtlich sechs Monate außerstande sein, seinen Beruf auszuüben

Zahlt die Versicherung, wenn ein Arzt diese Diagnose stellt?

  • Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung bis zu 3 Jahre

Wobei kann dieser Fall eintreten?

  • Keine Arzt-Anordnungsklausel, wir machen unsere Leistung nicht
    abhängig von der Einhaltung ärztlicher Anordnungen

Was wäre eine Arzt-Anordnunsklausel?

  • Bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung Rücktrittsrecht nur
    drei Jahre

  • Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit
    durch Ausschluss von § 41 VVG

Was bedeuten die letzten beiden Punkte?

Über eine unabhängige Auskunft würde ich mich freuen.

Danke, Andrea

Hallo,

Hi,

Auf Grund ihres Studiums ist die Klientin als Webdesignerin
tätig . Vor dem Studium übte sie einen andren Beruf aus.
Gelten im Versicherungsfall - VF - beide oder nur der
Aktuelle?

der Beruf der im Antrag angegeben wurde bzw. der Beruf der der Versicherung als letztes gemeldet wurde. Bsp. Du arbeitest als Fliesenleger und schließt eine BU Versicherung. 5 Jahre später wechselt Du den Job zum Bürkoaufmann/frau. BU im Sinne der Bedingungen gilt dann für die angegebenen Beruf des Fliesenlegers.
(Hierfür wird schließlich auch der Beitrag bezahlt)

In Deinem Fall gilt der Beruf des Webdesigners. Zwar bist Du noch Studentin aber die Berufsrichtung ist hier absehbar.

  • Ab dem 50. Lebensjahr vollkommener Verweisungsverzicht
    Heißt das im VF, dass ab dem 50. Lebensjahr kein Ausweichberuf
    Bedingung ist?

Richtig.

  • 6-Monats-Prognosezeitraum und rückwirkende Zahlung: Wir
    leisten, wenn der behandelnde Arzt die Prognose stellt, der
    Versicherte werde voraussichtlich sechs Monate außerstande
    sein, seinen Beruf auszuüben

Zahlt die Versicherung, wenn ein Arzt diese Diagnose stellt?

Also in den meisten Versicherungen ist man erst BU wenn man seinen Beruf für mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann. Deshalb zahlt die Versicherung erst, wenn dieser Zeitraum vorbei ist. DAnn gibts die 6 Monatsrenten natürlich rückwirkend. Die 6 Monatsfrist ist aber auch entbehrlich. Kommt auf den Grund der BU und ob der Arzt das eben prognostiziert.

  • Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung bis zu 3 Jahre

Wobei kann dieser Fall eintreten?

Man ist BU und vergisst der Versicherung Bescheid zu geben. Oder man kann nicht da man zwei Jahre im Koma liegt. Nur als Beispiel.

  • Keine Arzt-Anordnungsklausel, wir machen unsere Leistung
    nicht
    abhängig von der Einhaltung ärztlicher Anordnungen

Was wäre eine Arzt-Anordnunsklausel?

Da muss ich passen. Hab ich noch nie gehört.

  • Bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
    Rücktrittsrecht nur
    drei Jahre

vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung wäre z. B. das Verschweigen von Krankheiten. Die Versicherung kann dann vom Vertrag zurücktreten. Jedoch geht das nur bis zu drei Jahre nach Vertragsschluss

  • Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene
    Beitragserhöhungsmöglichkeit
    durch Ausschluss von § 41 VVG

Das weiß ich leider auch nicht.

Grüße

PS: Eine individuelle Beratung - gerade bei Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung - halte ich persönlich für unabdingbar.

Arztanordnungsklausel
Hi,

hab kurz gegoogelt und folgendes zum Thema gefunden:

„Die Arztanordnungsklausel ist eine Klausel, die Versicherungsgesellschaften das Recht einräumt, den Versicherungsnehmer zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung oder Therapie zu verpflichten. Wenn die Anordnung vom Versicherungsnehmer verweigert wird, können Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gekürzt oder verweigert werden. Immer mehr Versicherungsgesellschaften verzichten auf die Arztanordnungsklausel“

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Arztanordnungsklausel

Grüße

Hallo,

zu deinen Fragen

  1. Berufswechsel, Verweisbarkeit
    Versichert gilt immer der aktuelle Beruf, ich war Bürokaufmann und habe dann zum Film als Stuntmen gewechselt, dann gilt der Beruf Stuntmen als versichert, auch wenn es kaum einen Versicherer gibt der Stuntmen versichert. Unterschieden wird in der Leistungsprüfung dann, zwischen Ausscheiden aus dem Beruf und Berufswechsel. Geregelt sollte etwas in den Bedingungen sein, meistens finden sich 1-, 2-oder auch 5-Jahresfristen. Die Frist beim Berufswechsel sollte kurz sein, sonst kann auf den früheren Beruf verwiesen werden. Bei Ausscheiden, z.B. Arbeitslosigkeit oder Hausfrau, sollte Sie relativ lang sein, da dann noch der frühere Beruf geprüft werden kann. Im Rahmen der Leistungsprüfung, wird, da auf abstrakte Verweisbarkeit verzichtet wird, noch die konkrete Verweisbarkeit geprüft, wenn ich einen Beruf wirklich ausübe.

  2. Vollkommener Verweisungsverzicht
    Dann wird auch auf die konkrete Verweisbarkeit verzichtet, die Rente wird dann auf jeden Fall gezahlt.

  3. Prognosezeitraum:
    Sollte relativ kurz sein, max. 6 Monate, dann wird auch BU-Rente ab Beginn gezahlt. Aber andere Ersatzeinkommen werden dann unter Umständen angerechnet, z.B. Krankentagegeld.

  4. Rückwirkende Beantragung
    z.B. bei langen Rehamaßnahmen, Koma

  5. Anordnungsklausel
    Sollte ausgeschlossen sein. Bedeutet BU-Rente kann nicht versagt werden, weil ich Behandlungen nicht durchführen lassen will, obwohl ein Arzt meint es könnte die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen. Ist der Ausschluss einer Obliegenheit.

  6. Verzicht auf Rücktrittsrecht nach 3 Jahre
    Laut Gesetz 5 Jahre (Vorsatz, Arglist 10 Jahre), somit ist diese Verkürzung eine Bedingungsverbesserung

  7. Beitragserhöhung §41VVG
    Kann positiv oder negativ sein. Der Maximalbeitrag steht fest (+), bei außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophe) kann Beitrag nicht erhöht werden(-), dann evtl. Konkurs und kein Geld mehr oder Versicherungsvertrag weg und wegen schlechter Gesundheit gibt’s kein Ersatz oder ist teurer.

Viel Erfolg.

Wenn das soooo einfach wäre …
… dann würde es im Leistungsfall nicht zu so vielen Problemen kommen.

Hallo Andi,

der Verzicht auf abstrakte Verweisung ist eine sinnvolle Klausel. Zu unterscheiden ist dabei jedoch, ob das nur für die Erstprüfung oder auch für die Nachprüfung gilt. Leider erhältst du von den meisten Vermittlern dazu nur eine oberflächliche Beratung. Und weiter …

Konkrete Verweisung: Verweisung auf einen Beruf, der tatsächlich ausgeübt wird und die weiteren Kriterien lt. Vertragsbedingungen erfüllt (z.B. bisherige Lebensstellung). Der tatsächlich ausgeübte Beruf, der z.B. nach Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung (u.a. mindestens fast gleiches Einkommen), macht die Versicherungsleistung unnötig. Das ist also sicher kein kritisches Merkmal.

Prüfung Beruf nach Berufswechsel: siehe Tarif. Möglich sind der im Antrag genannte Beruf, der zuletzt ausgeübte Beruf, zusätzlich der vorige Beruf.

Verzicht auf Arztanordnung: sehr sinnvoll, wenn man selbst und ohne Druck vom BU-Versicherer über die Behandlung entscheiden will.

Anzeigepflichtverletzung: Es gibt unterschiedliche Fristen, je nach Grad der Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Liegen Vorerkrankungen vor, kann auch ein Versicherer gewählt werden, bei dem die Erkrankung außerhalb der Nachfragefrist liegt. Aber: Vorsicht bei salvatorischer Frage!

Ausschluss der Erhöhungsmöglichkeit des Brutto(!)beitrages ist nach § 163 VVG. Das hat Vor- und Nachteile. Kommt der Versicherer in Schwierigkeiten, und hat man im Vertragsverlauf neue Erkrankungen bekommen, dann ist ein teuer gewordener Vertrag besser als ein Vertrag bei einem Versicherer, der zahlungsunfähig ist. Die bekannten Analyseunternehmen haben aus diesem Grund ihre frühere Einschätzung geändert … nachdem die Mannheimer an Protektor fiel :wink:

Bei allem Engagement wäre es sinnvoll, den Rat eines für BU kompetenten Beraters einzuholen. Das ist die komplexeste Personenversicherung, mehr noch als die Krankenversicherung. Und über viele wichtige Klauseln hast du noch nicht einmal begonnen nachzudenken.

Viele Grüße
Oliver H.
Versicherungsmakler