Fragen zur Buchführung

Hallo zusammen!

Was ist zu beachten, wenn ein Einzelunternehmer zum Jahreswechsel von der EÜR auf doppelte Buchführung umsteigen möchte? Muss er dem Finanzamt das melden? Eher nicht, oder?

Wie funktioniert das mit den Warenbeständen? Angenommen der Unternehmer verfügt noch über Waren mit Einkaufswert 3.000 Euro. Dann startet das Konto mit einem Anfangsbestand von 3.000 Euro, richtig? Ebenso dürfte das mit den anderen Konten wie z.B. „Bank“ funktionieren, oder? Wenn 7.000 Euro auf dem Bankkonto sind, startet das Konto „Bank“ in der Buchführung bei 7.000 Euro, korrekt?

Und noch eine Sache, von der ich denke, zu wissen, wie das gehandhabt wird, aber zu der ich gerne noch eine zweite Meinung hätte:

Eigenkapital: Die Veränderung des Eigenkapitals stellt am Ende ja den Gewinn dar, wenn ich mich nicht irre. Zumindest sofern keine neuen Einlagen oder Gewinnausschüttungen veranlasst werden.

Steigt man von EÜR zur dopp. Buchführung um und hat noch Warenbestände sowie Guthaben auf dem Bankkonto (nehmen wir einfach mal die Werte aus dem Beispiel eben: Waren 3.000, Bank 7.000) und andere Werte vernachlässigen wir mal zur Vereinfachung. Auch Fremdkapital ist keins im Unternehmen. Dann ist der Anfangswert des Eigenkapitals 10.000 Euro, korrekt? Hat das Konto Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres einen Wert von 12.000 Euro und es kam zu keinen neuen Einlagen oder Gewinnausschüttungen, so lag der Gewinn bei 2.000 Euro, oder? Oder wäre der Gewinn 12.000 Euro, weil Konten immer beim Wert Null starten müssen? (ich weiß, würde nicht wirklich Sinn machen…aber Fragen kosten ja nichts :smile: )

Also mit anderen Worten: Wenn man von der EÜR auf doppelte Buchführung umsteigt; müssen dann alle Konten mit dem Wert Null starten und die Warenbestände etc. bucht man dann dazu? Oder dürfen die Konten mit einem Wert größer Null starten?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten und ein schönes Wochenende!

Servus,

grosso modo passt das alles so. Die USt-Forderungen/Verbindlichkeiten sollten jedenfalls noch eingebucht werden. Auch die Rechnung mit dem Vermögensvergleich ist korrekt, auch wenn der Gewinn üblicherweise über die GuV ermittelt wird - die letztlich aber auch nichts anderes ist als eine detaillierte Gliederung der EK-Veränderung, abgesehen von Einlagen und Entnahmen.

Sinnvoll ist, gleich mit der Eröffnungsbilanz auch den Übergangsgewinn/Verlust zu ermitteln, auch wenn der erst Monate später gebraucht werden sollte. Dann kann man die ganze Kiste weglegen und braucht sich nicht nochmal neu reindenken.

Hinweis: Ein Kontakt mit dem FA ist dann nützlich, wenn gleichzeitig mit dem Übergang zur Buchführung ein Übergang zur Sollversteuerung bei der USt stattfinden soll - falls vorher (sinnvollerweise) istversteuert wurde, ist das jedenfalls nach dem Übergang ein arger Verlitt, den man besser aufgeben sollte. Die Ausnahmen, wo man mit einzelnen großen Umsätzen und langen Zahlungszielen mit der Istversteuerung weiterhin ein paar Euro Liquidität und ein paar Cent Zinsen sparen kann, und wo diese Beträge so hoch sind, dass sie den Aufwand mit der Istversteuerung bei Buchführung wert sind, sind eher rar.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Danke für die Antwort und den Hinweis!

Ich müsste nochmal kurz nachhaken. Dass man die Warenbestände dann in der Anfangsbilanz gleich „einbucht“ und nicht mit dem Wert Null startet, ist also in Ordnung?

Meiner Meinung nach käme es dadurch zu einer Verfälschung des Gewinns. Wenn der Unternehmer 2011 12.000 Euro Gewinn erwirtschaftet hätte, dann jedoch im Dezember noch Waren für 12.000 Euro einkauft, die er auch gleich bezahlt, dann wäre der Gewinn 2011 bei 0 Euro.

Die Waren nimmt er dann ins Jahr 2012 mit rüber, wodurch in der Anfangsbilanz ein Warenwert von 12.000 Euro eingebucht wird. Verkauft er die Waren 2012 dann für 12.000 Euro wieder, so wird ja einfach Bank an Waren 12.000,- gebucht, das Eigenkapital bzw. GuV-Rechnung bleibt unberührt. Der Einfachheit halber nehmen wir an, dass es 2012 keine weiteren Geschäftsvorfälle gab. So liegt der Gewinn 2012 bei 0 Euro.

Das würde also bedeuten, dass der Gewinn 2011 um 12.000 Euro geschmälert wurde, ohne dass dieser in einem späteren Jahr wieder auftaucht. Das kann dem Finanzamt doch nicht recht sein!? Aber es wäre so möglich? Oder wie wird der Übergang von EÜR zur Buchführung in dieser Hinsicht gehandhabt?