Dazu muss zwischen A und B kein Vertrag geschlossen werden, sondern A hat automatisch einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen B (§ 426 Abs. 2 BGB).
Dazu muss zwischen A und B kein Vertrag geschlossen werden,
sondern A hat automatisch einen gesetzlichen
Ausgleichsanspruch gegen B (§ 426 Abs. 2 BGB).
Hängt das nicht auch ein wenig davon ab, was A und B vorher untereinander abgesprochen haben? Und auch, in was für einem Verhältnis sie zueinander stehen? Du lehnst Dich hier ganz schön weit aus dem Fenster, vielleicht sollte man doch erst mal die Hintergründe erfragen, hm?
Gruß
loderunner (ianal)