Hi, hier:
http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/164/1152
steht im Forum
„Tritt der Käufer vom Kauf zurück, ist der Vertrag rückabzuwickeln, d.h. der Käufer erhält gegen Rückgabe des erworbenen Gegenstandes den Kaufpreis zurück (ggfs. gemindert um einen Wertverlust, der durch die Nutzung des erworbenen Gegenstandes entstanden ist). Ein Gutschein in Höhe des Kaufpreises muß der Käufer nicht akzeptieren.“
Ich dachte immer diese Regelung sei durch das Europäische recht hinfällig geworden?, so dass der VK den gesamten Kaufpreis zurückerstatten muss.
„Grundsätzlich gilt für diese Rechte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB). Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.“
Liegt aber im ersten halben Jahr die Beweislast nicht beim Verkäufer?
cu Naseweis
Ich dachte immer diese Regelung sei durch das Europäische
recht hinfällig geworden?, so dass der VK den gesamten
Kaufpreis zurückerstatten muss.
Ist das dein Ernst? Du hast das „immer“ gedacht? Der BGH hat das erst vor ein paar Wochen entschieden. Ich selbst habe mir vorher auch nie Gedanken darüber gemacht. Nun ja, ich nehme jedenfalls an, dass das Gesetz nun angepasst wird. Aber so schnell geht’s nicht.
Liegt aber im ersten halben Jahr die Beweislast nicht beim
Verkäufer?
Ja, wenn er Unternehmer oder der Käufer ein Verbraucher ist.
Levay
Ist das dein Ernst? Du hast das „immer“ gedacht? Der BGH hat
das erst vor ein paar Wochen entschieden. Ich selbst habe mir
vorher auch nie Gedanken darüber gemacht. Nun ja, ich nehme
jedenfalls an, dass das Gesetz nun angepasst wird. Aber so
schnell geht’s nicht.
Ja das ist mein ersnt, gut nicht immer, aber seit etwa eine Jahr, habe darüber mal eine Bericht irgendwo gelesen.
Liegt aber im ersten halben Jahr die Beweislast nicht beim
Verkäufer?
Ja, wenn er Unternehmer oder der Käufer ein Verbraucher ist.
Wenn also beides Unternehmer sind, dann gibt es keine Beweislast umkehr?