Fragen zur 'ich-ag'

Hallo,

ich wende mich hierher, da ich grundsätzlichen Informationsbedarf zu einer „ich-AG“ habe.

Folgende Tatsache: Ich arbeite z.Zt. 3 Tage/Woche in einer Festanstellung und nebenberuflich habe ich ein Gewerbe (freiberuflich mit Gewerbeschein) im Internetbereich. Nun hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt, das er mich aufgrund der schlechten Auftragslage entlassen muss.
Nun muss ich mir überlegen, wie es weiter gehen soll.

Meine grundsätzlichen Fragen:
Wenn ich arbeitslos gemeldet bin und Leistungen (Arbeitslosengeld) beziehe, muss ich dann meine Nebentätigkeit aufgeben?
Andere Möglichkeit, wäre mich komplett selbstständig zu machen. Gibt es hier für mich auch die Möglichkeit der sog. „ich-AG“, obwohl ich schon ein „Teilzeit-/Nebenhergewerbe“ habe? Und wenn ja, wie sieht so eine Förderung aus? Was wird benötigt. Gibt es Informationen dazu?

Wie ist der generelle Ablauf, wenn ich die Kündigung erhalten habe?

Vielen Dank!

Mit den besten Grüssen

Andreas

Hallo,

guter Rat vorab, sobald Du von der Kündigung weißt, melde Dich bei der Agentur für Arbeit, ansonsten kann es im ungünstigsten Fall passieren, dass Du Ansprüche verlierst. Also: Nix wie hin. Hier können Dir die Sachbearbeiter auch Deine Fragen beantworten.

Generell gibt es für bestehende Firmen zumindest vom Arbeitsamt keine Förderung (habe zumindest noch keine Gefunden).

Die Geschichte mit der angemeldeten Firma würde ich auch erst einmal abklären… nicht, dass Du dann kein Anspruch auf entsprechende Gelder vom Arbietsamt hast… Da müssen bestimmte Rahmenbedinguungen eingehalten werden (wie viele Stunden, wie viel Umsatz zur Hauptarbeit etc…) Ob Du die Firma komplett wieter führen kannst…???

So weit ich informiert bin gibt es die Förderungen für Ich-AGs erst, wenn man bereits 10 Monate arbietslos war. (wenn die nicht schon wieder was geändert haben). Ich weiß nicht, ob das in Deinem Interesse ist, nur wegen der Förderung so lange nichts zu tun.

Solltest Du die Firmentätigkeit weiter ausbauen wollen, dann können wir gerne noch mal drüber reden.

Hallo,

mein Vorredner hat Recht, nix wie hin zum AA.

Aber, wir sind alle nur Verbraucher und wissen wie schwer ein Start in die volle Selbständigkeit ist (lt. Schätzung braucht man min. 5 Jahre um positive Einnahmen zu verbuchen).
Musst du denn wenn du dich Arbeitslos meldest noch ein Gewerbe betreiben (welches im nachhinein keinen Anspruch auf jegliche Förderungen mehr hätte) :wink:

Weisst du denn bei der A-los Anmeldung schon das du dich verselbständigen möchtest :wink: ?

Sofern mir bekannt, reicht es 1-3 Monate A-losengeld Bezug erhalten zu haben um Förderungen beantragen zu können.

Zuvor musst du zu einer Unternehmensschulung (IHK z.b.) sowie ein Wirtschaftlichkeitsprotokoll vorlegen (Steuerberater).

Viel Glück,

Mathias

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Auf keinen Fall das Gewerbe abmelden !!!
Hallo …

melden Sie das bestehende Gewerbe auf keinen Fall ab, das Sozialgesetzbuch hat für bestehende Gewerbe eine Regelung mit § 141 SGB III getroffen, der unten angefügt ist.

Wenn Sie das Gewerbe abmelden, dann würden Sie sich unter Umständen schädigen, weil bei einer Neuanmeldung ggf. niedrigere Anrechnungen in Ansatz gebracht werden müssen.

Die Arbeitsagenturen raten oftmals pauschal zu einer Gewerbeabmeldung, weil sie es hübscher finden (kein Scherz) wenn man vollständig arbeitslos ist, d.h. auch kein Nebengewerbe betreibt.

Viel Erfolg !

MfG
BEBOUB

SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

(1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

(2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

  1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der
    Teilnahme oder
  2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
    Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme

erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Danke!! Die Bedingungen habe ich gemeint!