Hallo jx7,
Hallo,
ich habe zwei Fragen:
- Was passiert, wenn sich bei einem Versicherungsfall
herausstellt, daß der Versicherungsnehmer eine zu niedrige
Kilometerleistung pro Jahr angegeben hat? Die Fahrleistung hat
sich zum Beispiel verdoppelt, er hat aber vergessen, dies der
Versicherung mitzuteilen. Entfällt damit gleich der
Versicherungsschutz? Oder muß einfach das Defizit in den
Beiträgen nachgezahlt werden.
Die Antwort auf diese Frage steht in den Vertragsbedingungen und kann von der folgenden Faustregel abweichen:
Der Versicherungsschutz entfällt im Allgemeinen nicht (schon gar nicht in der Kfz-Haftpflicht, allenfalls in der Kasko), jedoch ist grundsätzlich der Differenzbeitrag nachzuzahlen.
Achtung: Folgende Szenarien sind denkbar:
a) Der Kunde bemerkt nach Zeitraum x, dass er die Fahrleistung zu gering bemessen hat und meldet dies von sich aus nach. Die Versicherung erhebt einfach ab Zeitpunkt der Meldung den neuen Beitrag.
b) wie vor, jedoch erhebt der Versicherer die neue Prämie rückwirkend. Hierzu wird dann meist der km-Stand abgefragt (so kann die Versicherung nachvollziehen, ob tatsächlich schon in der Vergangenheit mehr gefahren wurde oder ob sich die höhere Fahrleistung erst zukünftig ergeben wird).
c) Die Versicherung wird von sich aus auf die höhere Fahrleistung aufmerksam (z.B. durch km-Stand-Abfrage oder bei einem Schaden). Dann wird in aller Regel zusätzlich zu dem höheren Beitrag auch noch eine Vertragsstrafe wirksam- und die kann mitunter heftig ausfallen. Aber wie gesagt: hierzu siehe Bedingungen.
- Was ist zu tun, wenn bei einem Unfall ein Sachverständiger
neben den Reparaturkosten auch einen Wertverlust feststellt,
die Gegenseite aber nur die Reparaturkosten bezahlt. Hat die
Forderung nach dem Wertverlust Aussicht auf Erfolg?
Das hängt meiner Ansicht nach von mehreren Faktoren ab: In der Kaskoversicherung ist ein Ersatz für Wertverlust in aller Regel nicht vorgesehen. Auch in der Kfz-Haftpflicht (nämlich die eines Unfallverursachers) sehe ich wenig Aussicht auf Erfolg, da hier der Wertverlust im Falle einer Reparatur eindeutig fiktiver Natur ist. Die Versicherung kann ja nicht festlegen, wann der Geschädigte defintiv sein (repariertes) Fahrzeug verkauft (in 1 Monat, 1 Jahr, 5 Jahre, usw.). Da aber der Wertverlust direkt hiervon abhängt (bei Verkauf nach 1 Monat deutlich höher als nach 10 Jahren), ist eine fiktive Abrechnung schwer - was nicht heißen soll, dass es sowas im Einzelfall nicht gibt.
Etwas anderes ist das bei einem Totalschaden, da hier ja das beschädigte Fahrzeug sofort ersetzt wird. Hier erhält der Geschädigte einen Ersatz gleicher Art und Güte, sprich ein gleichaltes Fahrzeug gleicher Bauart und Ausstattung - natürlich OHNE Unfallschaden, logisch.
Danke fürs Antworten
jx7
Viele Grüße
Frank Hackenbruch