Hallo,
hypothetischer Sachverhalt: in einem Unternehmen werden zwei Abteilungen zusammengelegt.
Variante 1: einer der beiden Abteilungsleiter wird betriebsbedingt gekündigt. Da das Unternehmen in einer schlechten finanziellen Lage ist, ist diese Kündigung rechtlich zulässig. Frage: kann das Unternehmen frei entscheiden, welcher Abteilungsleiter entlassen wird (bei gleicher Qualifikation), oder der muss die Kündigung gemäß Sozialauswahl verlaufen? Bei Letzterem, was würde mehr ins Gewicht fallen: längere Betriebszugehörigkeit oder höheres Alter+unterhaltspflichtige Kinder?
Variante 2: einer der Abteilungsleiter erhält eine Änderungskündigung zu wesentlich verschlechterten Konditionen. Frage: wie weit können die Konditionen verschlechtert werden? Welche rechtliche Schritte kann der Arbeitnehmer einleiten?
Hallo,
Guten Tag 
hypothetischer Sachverhalt: in einem Unternehmen werden zwei
Abteilungen zusammengelegt.
Variante 1: einer der beiden Abteilungsleiter wird
betriebsbedingt gekündigt. Da das Unternehmen in einer
schlechten finanziellen Lage ist, ist diese Kündigung
rechtlich zulässig. Frage: kann das Unternehmen frei
entscheiden, welcher Abteilungsleiter entlassen wird (bei
gleicher Qualifikation), oder der muss die Kündigung gemäß
Sozialauswahl verlaufen? Bei Letzterem, was würde mehr ins
Gewicht fallen: längere Betriebszugehörigkeit oder höheres
Alter+unterhaltspflichtige Kinder?
Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (was bei einem Betrieb mit mehreren Abteilungen vmtl. der Fall sein dürfte), dann muss sich die Sozialauswahl nicht nur auf die beiden betroffenen Abteilungen, sondern auf den gesamten Betrieb erstrecken.
Existiert ein BR, so können ggf. Verfahrensweisen zur Sozialauswahl vereinbart werden/worden sein, die Anwendung finden…
Meiner Meinung ist ein älterer AN mit Unterhaltspflichten „schützenswerter“ als ein vergleichbarer AN, der „nur“ eine längere Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hat…
Grundsätzliches zur Sozialauswahl findest Du z. B. hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialauswahl
Variante 2: einer der Abteilungsleiter erhält eine
Änderungskündigung zu wesentlich verschlechterten Konditionen.
Frage: wie weit können die Konditionen verschlechtert werden?
Welche rechtliche Schritte kann der Arbeitnehmer einleiten?
Auch hier müssten die Auswahlkriterien der Sozialauswahl berücksichtigt werden, welcher der AN die Ä-Kündigung erhält.
Was im angebotenen neuen Vertrag drin steht ist ermessenssache des AG. Rechtliche Schritte, wie bei allen Kündigungen: Kündigungsschutzklage (gerade bei mehreren vergleichbaren AN im Betrieb. Sozialauswahl birgt Fehlerquellen für den AG, die durch das Gericht dann ggf. festgestellt werden können…)
Gruß
MG
Hallo,
hypothetischer Sachverhalt: in einem Unternehmen werden zwei
Abteilungen zusammengelegt.
einer der beiden Abteilungsleiter wird
betriebsbedingt gekündigt.
Frage: Handelt es sich um einen Leitenden Angestellten im Sinne des http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html ?
Die genießen nämlich nur Kündigungsschutz „light“.
Gruß
S.J.
Variante 2: einer der Abteilungsleiter erhält eine
Änderungskündigung zu wesentlich verschlechterten Konditionen.
Frage: wie weit können die Konditionen verschlechtert werden?
Welche rechtliche Schritte kann der Arbeitnehmer einleiten?Auch hier müssten die Auswahlkriterien der Sozialauswahl
berücksichtigt werden, welcher der AN die Ä-Kündigung erhält.
Was im angebotenen neuen Vertrag drin steht ist ermessenssache
des AG. Rechtliche Schritte, wie bei allen Kündigungen:
Kündigungsschutzklage (gerade bei mehreren vergleichbaren AN
im Betrieb. Sozialauswahl birgt Fehlerquellen für den AG, die
durch das Gericht dann ggf. festgestellt werden können…)Gruß
MG
Sollte der AN die Klage gegen die Änderungskündigung verlieren, verliert der AN damit auch den Anspruch auf den in der Änderungskündigung vorgesehenen Job?
Beide Abteilungsleiter führen mehrere Mitarbeiter, daher lautet die Antwort vermutlich ja.
Vorsicht mit dieser Aussage!
Leitender Angestellter ist mehr als leitend:
„[…]Prüfen Sie im Kündigungsfall also genau, ob Sie wirklich ein „leitender“ Angestellter sind. Darüber gibt Paragraf 14 Kündigungsschutzgesetz Auskunft. Nach Absatz 2 dieser Norm gilt als „Leitender“, wer „zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist“ und dessen Kompetenz für Außenstehende deutlich sichtbar wird. Und genau dies kann quasi kein Angestellter allein tun! Meist regiert bei Einstellungen und Entlassungen in Konzernen das Vier-Augen-Prinzip.[…]“
Quelle: http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/0,1518,74…
Gruß Bombadil2
Hi!
Sollte der AN die Klage gegen die Änderungskündigung
verlieren, verliert der AN damit auch den Anspruch auf den in
der Änderungskündigung vorgesehenen Job?
Wenn er der Änderungskündigung „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“ zustimmt, nicht - ansonsten idR schon.
Gruß
Guido