Fragen zur Mahnbescheid-Beantragung

Hallo zusammen,
folgender Fall:

*** VORGESCHICHTE ***
Käufer K (Privatperson) käuft von eBay-Verkäufer V (Privatperson) einen Artikel und bezahlt ihn ordnungsgemäß. V liefert einen stark von der Beschreibung abweichenden Artikel (gebraucht statt neu, ganz anderes Modell).

Der Kaufvertrag kam logischerweise zwischen K und V zustande.
Bezahlt hat das Gerät jedoch der (volljährige) Sohn des Käufers (S), für welchen der Artikel auch bestimmt war.

K tritt vom Kaufvertrag wg. arglistiger Täuschung zurück und setzt Rückzahlungsfrist. Rückzahlungsfrist verstreicht fruchtlos, V reagiert nicht.

*** HAUPTTEIL / FRAGE ***
K möchte nun einen Mahnbescheid gegen V beantragen.

  1. Ist der Antragssteller nur K oder auch S? Man kann ja mehrere Antragssteller erfassen und S hat ja schließlich die Zahlung geleistet.

  2. Wie kann man den MB katalogisieren? Ungerechtfertigte Bereicherung (37) ?

  3. Bei der Erklärung der Gegenleistung:
    a) „Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist.“

  • oder -
    b) „Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt.“

Das Gerät ist, da V sich ja noch nicht meldet, derzeit noch bei K. Dennoch würde ich a (Gegenleistung bereits erbracht) sagen, da Geld ja bezahlt ist - sehe ich das so richtig?

*** ENDE ***

Vielen Dank für eure Mühe!

Hallo!

*** HAUPTTEIL / FRAGE ***
K möchte nun einen Mahnbescheid gegen V beantragen.

Okay, gehen wir also in dem Beispielfall mal davon aus, dass K wild entschlossen ist, trotz aller aufkommender Fragen das alleine ohne anwaltliche Hilfe durchzuziehen, weil es einfach ist. Dann lassen wir den komplizierten Part mit dem „Zug-um-Zug“, „Zurückbehaltungsrecht“ usw. einfach weg und widmen uns ganz dem Prozessualen…

  1. Ist der Antragssteller nur K oder auch S? Man kann ja
    mehrere Antragssteller erfassen und S hat ja schließlich die
    Zahlung geleistet.

Aber K ist der Vertragspartner.

  1. Wie kann man den MB katalogisieren? Ungerechtfertigte
    Bereicherung (37) ?

Wenn man sich denn auf eine Anfechtung stützt, geht es nach Bereicherungsrecht, ja. Bei Sachmängelhaftung - die dogmatisch vorrangig ist - wäre es „Schadensersatz aus Kaufvertrag“.

  1. Bei der Erklärung der Gegenleistung:
    a) „Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
    abhängt, diese aber bereits erbracht ist.“
  • oder -
    b) „Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung
    nicht abhängt.“

Das Gerät ist, da V sich ja noch nicht meldet, derzeit noch
bei K. Dennoch würde ich a (Gegenleistung bereits erbracht)
sagen, da Geld ja bezahlt ist - sehe ich das so richtig?

Nein, das siehst Du komplett falsch, denn wenn das ursprüngliche Schuldverhältnis „Geld gegen Ware“ lautete, kann das Rückgewährschuldverhältnis nicht plötzlich „Geld gegen Geld“ lauten, Die Gegensleitsung des Geldes ist die Ware und umgekehrt. Und wenn man sich dann ganz am Ende des MB-Formular-Ausfüllens plötzlich fragen muss, was man denn jetzt so angibt, wenn man die Ware immer noch hat, sie dem Verkäufer auch noch nie in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat, dann ist das ärgerlich, weil eventuell die ganze Mahnbescheiderei für die Katz gewesen sein könnte.

Tut mir leid, es ist nicht immer so einfach, wie es scheint.

*** ENDE ***

Vielen Dank für eure Mühe!

Schade! Wäre auch zu einfach gewesen! Kenne das Prozedere nur von „normalen“ Schuldnerfällen, wo es sehr einfach und praktisch ist. Dann also doch ab zum Anwalt :wink:
Vielen Dank! Sternchen :smile:

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