—1. 1 Monat komplett OHNE GKV- geht auf eigne Verantwortung-kostet nix—
Da es sich um eine (freiwillige KV) FKV im Anschluß an ein Pflichtversicherungsverhältnis handelt wird dies hier nur mit einem nahtlosen Übergang gehen. Es gibt ja in Deutschland mittlerweile eine Versicherungspflicht in der KV.
----2. da es sich um einen befristeten Nebenerwerb handelt, den Mindestbeitrag zahlen----
Der Begriff befristeter Nebenerwerb gilt eigentlich nur, wenn der Nebenerwerb nicht der einzigste Einkommensweg ist zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist. (z.B. Hausfrau bei Ehemann versichert)
Der Mindestbeitrag ist nicht abhängig von der Dauer einer Beschäftigung (BS) sondern der Beitrag ist immer abhängig vom Einkommen. (Ausser bei Studenten)
----Frage: was ist dann versichert? bzw. was nicht???----
In der FKV kann man als Leistung lediglich das Krankengeld abwählen. Alles anderen Leistungen sind genau so, wie in einem Pflichtversicherungsverhältnis.
----3. den kompletten Betrag aufgrund meines Verdienstes in dieser zeit ermitteln lassen und relativ viel Geld für 3 Wochen zahlen.----
Das dürfte die zutreffendste Variante sein. Vom Einkommen sind ja auch Werbungskosten etc. absetzbar. Vielleicht lassen sich Freibeträge/Werbungskosten für das ganze Jahr im Block absetzen und nicht nur für die kurze beschäftigte Zeit. ?
-----Und wenn ich mich für den Mindestbeitrag entscheide—ist das MEINE Entscheidung? Oder kann mir im nachhinein noch etwas in "Rechnung " gestellt werden weil ich ja mehr als die momentan gesetzlich angenommenen 1917,. Euro verdient habe?----------
Ich denke, es ist nicht IHRE Entscheidung. In der FKV gibt es als Anlage zum Antrag immer einen Fragebogen zur Ermittlung des Einkommens.
Wenn sie vorrausschauend falsche oder bewusst niedrige Angaben machen, „kann“ dies durchaus zu einer Nachforderung führen.
Das sie sowieso in derselben GKV (Kasse) verbleiben wie im Januar macht ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter Sinn. Ggf. einen Antrag auf einen niedrigere Beitragsbemssungsgrenze stellen.
Grundsätzliches:
Einkünfte selbständig Erwerbstätiger
Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse geht die FKV bei der Beitragsbemessung grundsätzlich von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2011: 3.712,50 €) aus. Wenn Sie niedrigere Einnahmen nachweisen, werden die Beiträge nach Ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit bemessen, mindestens jedoch aus 1.916,25 €.
Haben Sie Anspruch auf einen Gründungszuschuss für Existenzgründer? Diesen bekommen Sie von der Agentur für Arbeit. Dann reduziert sich die Mindestbemessungsgrundlage auf 1.277,50 €.
Sind Sie selbständig und bekommen Sie keinen Gründungszuschuss oder eine entsprechende Leistung? Und liegt Ihr Einkommen unter 1.916,25 €? In besonderen Härten können wir die Mindestbemessungsgrundlage auf bis zu 1.277,50 € absenken. Sprechen Sie mit uns über diese Möglichkeit.
Beitragsberechnung Selbständiger in besonderen Härten
Durch eine besondere Regelung für Selbständige wird sichergestellt, dass etwaige soziale Härten, die in Einzelfällen angesichts der Höhe der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige auftreten können, vermieden werden. Sichergestellt wird dies durch eine weitere (niedrigere) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage; diese beträgt im Kalenderjahr 2011 bundeseinheitlich 1.277,50 €.
Für die Anwendung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage gilt:
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Die abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage kommt für hauptberuflich Selbstständige nur auf Antrag und bei Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen in Betracht. Die Beitragsbemessung darf den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2011: 1.277,50 €) nicht unterschreiten.
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Eine entsprechende Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist oder als vorhanden unterstellt werden kann oder angesichts besonderer Tatbestände eine soziale Härte nicht anzunehmen ist. Dabei sind die jeweils aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Anwendung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage ist ausgeschlossen, wenn
* die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2011: 1.916,25 €) übersteigt. Hierbei ist auch das Einkommen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Dabei gehören neben dem Mitglied auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner und der Partner, der mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Bedarfsgemeinschaft. Dagegen gehören beispielsweise Eltern oder Kinder nicht zu der Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne.
* Für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Mitglieds, das die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V aus der Versicherung des Mitglieds oder des Partners erfüllt, ist ein Betrag in Höhe von 484,00 € vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Dies gilt auch für das in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind des Partners, das dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt.
* das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.
* Werden steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird ohne weitere Prüfung ein Grundvermögen unterstellt, das eine Beitragsreduzierung auf einen geringeren kalendertäglichen Betrag als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße ausschließt. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Werbungskosten (§ 9 EStG) oder der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) abzuziehen.
* das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt.
* Auch in diesem Fall wird ohne weitere Prüfung ein Vermögen (z.B. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile) unterstellt, das die Anwendung der Satzungsregelung ausschließt. Dementsprechend ist auch bei steuerlich negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein dem zugrundeliegendes Vermögen zu unterstellen.
* das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft über Vermögen oberhalb eines Freibetrags in Höhe des 4-fachen der monatlichen Bezugsgröße (2011: 10.220,00 €) verfügt.
* Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt das Betriebsvermögen des Mitglieds.
* Der Freibetrag ist sowohl für das Mitglied als auch für den Partner der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen.
*****Quellennachweis-
http://www.bkk-sbh.de/mcms.php?_oid=a4ff069-45e6-c4c…