Hallo,
ein Paar bezog eine Wohnung im Juli 2005 und unterzeichnete zuvor einen entsprechenden Mietvertrag, in dem u. a. dieser Paragraph zu lesen ist:
"§ 23 Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages sollen schriftlich vereinbart
werden. Das gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte und Vergleiche aller Art."
Das Wohnungs-Übergabeprotokoll zu dieser Wohnung enthält folgende Zeilen:
"Die Wohnung wird in folgendem Zustand übergeben und ist in diesem Zustand vom neuen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso zurückzugeben:
Die Verpflichtungen aus § 16 Abs. 4a und 4b des Mietvertrages sind zu beachten.
XX Die Wohnung wird ohne Tapeten übergeben
XX Decken und Bad über Fliesen sind fachgerecht geweißt / tapeziert
XX Dübel’’/Bohrlöcher sind fachgerecht beseitigt
XX Türblätter verfügen über fachgerechten Anstrich/Lasur
XX Türzargen sind fachgerecht gestrichen/lasiert
– Fensterrahmen von innen verfügen über fachgerechten Anstrich (bei
Holzfenstern)
XX Fußböden, Fliesen Bad und Küche und Kellerraum sind gereinigt"
Das Paar möchte innerhalb des Wohngebäudes in eine andere Wohnung zum 15.12.2007 ziehen.
Jetzt erhielten sie vom Vermieter diesbezüglich einen Brief, aus dem folgendes hervorgeht:
"Nach Mitteilung von … wird die Wohnung zum 15. November 2007 an
uns übergeben. Ihr Mietverhältnis würde damit ab 15. Dezember 2007 beginnen,
damit Sie noch ausreichend Zeit für die Wohnungsrenovierung haben. Wir möchten
aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf
diese - von uns aus Kulanz gewährte „Renovierungszeit - besteht.
Aufgrund der neuesten Rechtsprechung wird … die Wandflächen in Bad
und WC und alle Zimmerdecken nicht streichen. Diese Arbeiten müssen von Ihnen
selbst ausgeführt werden. In Ihrer Wohnung im 1. OG müssen damit auch von Ihnen
diese Flächen vor Mietende nicht mehr geweißt werden."
Jetzt hat das Paar folgende Fragen:
1.) Gibt es tatsächlich keinen Rechtsanspruch auf eine Renovierungszeit oder gibt es evtl. bei bestimmten Sachverhalten Ausnahmen? Gefragt wird insbesondere in Bezug darauf, dass das Paar einen viermonatigen Säugling hat und es für sie bezüglich ihres Babys unzumutbar ist, wenn sie ab dem ersten Tag der Renovierung auch in der neuen noch zu renovierenden Wohnung gleich wohnen müssen. Das Paar denkt an die Gesundheit aller, besonders wenn sie an die Feuchtigkeit durch das Tapezieren und an den Farbgeruch durch das Streichen denken. Evtl. gibt es hierzu interessante und hilfreiche Gesetzestexte und sogar Urteile?!
2.) Ist eine solche neue Rechtssprechung wirklich vorhanden? Wenn ja, gilt diese neue Rechtssprechung auch für den Mietvertrag des Paares oder gilt diese nur für neue, nach der neuen Rechtssprechung, abgeschlossene Mietverträge? Wenn ja, hätte diese neue Rechtssprechung dem Paar nicht vom Vermieter schriftlich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterzeichnung mitgeteilt werden müssen? Zumal im Mietvertag und im Wohnungs-Übergabeprotokoll genau dies niedergeschrieben ist bzw. das Gegensätzliche aussagt.
Bitte um eure Antworten.
Vielen lieben Dank im Voraus.
Schöne Grüße