Fragen zur Notwehr

Es gibt ja einige Selbstverteidigungskurse die z. B. darauf zielen den Angreifer unschädlich zu machen wie z.B. jiu Jitsu, Krav Maga etc.
Wie weit darf ein Verteidiger im Falle von Notwehr und Nothilfe gehen?
z. B. in folgenden Fällen:

  1. Eine Person wird angegriffen der Angreifer will ihm die Faust ins Gesicht schlagen, darf der Verteidiger so zurückschlagen dass derjenige Kampfunfähig ist?
  2. Ein Vertreter will in die Wohnung obwohl man ihm sagt man will nichts, er überschreitet aber die Wohnungstür, kann der Vertreter wenn er sich weigert oder kriminelle Interessen hat, mit Gewalt dazu gezwungen werden die Wohnung zu verlassen, bzw. ihn unschädlich machen durch Gewalt?
  3. Ein Dieb will einen den Rucksack oder die Handtasche entreißen, darf der Mann mit Schlägen daran gehindert werden?
  4. Eine andere Person wird überfallen, kann derjenige der Nothilfe leisten will diesen Menschen mit Schlägen und Gewalteinwirkung daran hindern?
  5. In bestimmten Selbstverteidigungen lernt man z. b. eine Waffe (Pistole) dem Angreifer zu entwenden bzw. sich nicht erschießen zu lassen, was passiert aber wenn man die Waffe dem Angreifer entwendet hat, und er sich selbst als Opfer darstellt?
    Was sieht das deutsche Gesetz vor? Und warum werden trotzdem Opfer von Gewalt verurteilt weil sie sich gewährt haben?

Hallo,

Die einzig vernünftige Antwort, die man auf deine Fragen geben kann ist wohl diejenige:

„Es kommt auf die jeweiligen Umstände der Situation an“

Es ist nämlich in all den oben genannten Fallkonstellationen unklar, wer beispielswiese Angreifer und wer Opfer ist (groß, stark, nüchtern gegen klein, schwach, betrunken oder groß, schwach, betrunken gegen klein, stark, nüchtern etc.).
Ferner ist unklar, worin die einzusetzende Gewalt besteht. Gewalt kann nämlich sowohl eine „einfache“ Ohrfeige, wie auch ein Faustschlag mit Schlagring, ein Messerangriff o.ä. sein.

Da es eben bei Notwehr/Nothilfe immer auf zahlreiche Variablen ankommt, ist es schlicht unmöglich, einen Katalog aufstellen zu können, der beispielsweise klar definiert:
Bei Angriff Ohrfeige: Verteidigung XY möglich
Bei Angriff Handtaschenraub: Verteidigung XY unmöglich
etc.

MFG Cleaner

P.S.: Jiu-Jitu zielt mitnichten lediglich darauf ab, den Gegner unschädlich zu machen. Ein guter Jiu-ka kämpft nämlich lieber auf der Matte, als draußen. Jemanden „unschädlich“ zu machen, ist nur dann ein Ziel, wenn deeskalative Vorfeldmaßnahmen gescheitert sind und wirklich überhaupt gar nichts anderes mehr möglich ist.

P.P.S: Techniken zur Entwendung von Waffen funktionieren im Training oft recht gut. Auf der Gasse ist man hingegen oft überrascht, dass der Gegner dann doch nicht so mitmacht, wie z.B. der Trainingsartner.

Wie weit darf ein Verteidiger im Falle von Notwehr und
Nothilfe gehen?

Er darf diejenige Gegenwehr ausüben, die sicher geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden. Stehen mehrere Mittel zur Wahl, ist davon das (relativ) mildeste zu wählen. Voraussetzung für die Straffreiheit ist zudem noch, dass in Verteidigungsabsicht gehandelt wird und der Angriff nicht nur eine günstige Gelegenheit darstellt, den Angreifer rechtmäßig zu schädigen, den man eh nicht leiden kann. In eng definierten Ausnahmefällen kann die Notwehr zudem eingeschränkt sein, z.B. in engen zwischenmenschlichen Beziehung und gegenüber Schuldunfähigen (Kinder, Geisteskranke usw.)

  1. Eine Person wird angegriffen der Angreifer will ihm die
    Faust ins Gesicht schlagen, darf der Verteidiger so
    zurückschlagen dass derjenige Kampfunfähig ist?

Wenn das das relativ mildeste Mittel ist, den Angriff sicher und sofort zu beenden, und wenn auch die anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ja.

  1. Ein Vertreter will in die Wohnung obwohl man ihm sagt man
    will nichts, er überschreitet aber die Wohnungstür, kann der
    Vertreter wenn er sich weigert oder kriminelle Interessen hat,
    mit Gewalt dazu gezwungen werden die Wohnung zu verlassen,
    bzw. ihn unschädlich machen durch Gewalt?

Wenn das das relativ mildeste Mittel ist, den Angriff sicher und sofort zu beenden, und wenn auch die anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ja.

  1. Ein Dieb will einen den Rucksack oder die Handtasche
    entreißen, darf der Mann mit Schlägen daran gehindert werden?

Wenn das das relativ mildeste Mittel ist, den Angriff sicher und sofort zu beenden, und wenn auch die anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ja.

  1. Eine andere Person wird überfallen, kann derjenige der
    Nothilfe leisten will diesen Menschen mit Schlägen und
    Gewalteinwirkung daran hindern?

Wenn das das relativ mildeste Mittel ist, den Angriff sicher und sofort zu beenden, und wenn auch die anderen oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ja.

  1. In bestimmten Selbstverteidigungen lernt man z. b. eine
    Waffe (Pistole) dem Angreifer zu entwenden bzw. sich nicht
    erschießen zu lassen, was passiert aber wenn man die Waffe dem
    Angreifer entwendet hat, und er sich selbst als Opfer
    darstellt?

Dann muss ermittelt werden, was wirklich geschehen ist.

Was sieht das deutsche Gesetz vor?

Dass die Staatsanwaltschaft die Wahrheit erforscht.

Und warum werden trotzdem
Opfer von Gewalt verurteilt weil sie sich gewährt haben?

Weil sie in ihrer Verteidigung zu weit gegangen sind, insbesondere wenn sie sich intensiver verteidigt haben, als es nötig war.

Und warum werden trotzdem
Opfer von Gewalt verurteilt weil sie sich gewährt haben?

Weil sie in ihrer Verteidigung zu weit gegangen sind,
insbesondere wenn sie sich intensiver verteidigt haben, als es
nötig war.

Wobei man auch noch diese Vorschrift aus dem StGB erwähnen sollte: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__33.html
Aber es gibt halt immer wieder Fälle, daß ein Notwehrberechtigter mit seiner Notwehr den Angreifer zusätzlich bestrafen will und das ist zu Recht seinerseits mit Strafe bedroht (so nachvollziehbar die Reaktion im Einzelfall auch sein mag).

Ich denke mal man kann froh sein wenn man überhaupt nicht in so eine Lage kommt. Trotzdem ist es doch auch so das man emotional wohl extrem aufgeregt ist oder auch Angst hat. Angst getötet zu werden oder extrem verletzt zu werden. Das mildeste Mittel der Wahl, kann ja möglicherweise genau das falsche sein, weil der Gegner aufsteht und weitermacht. Wenn mehrere Gegner oder auch nur einer einen angreifen, wie kann man in einer extrem Situation, einer Bedrohung von Leib und Seele, noch klar an das mildeste Mittel der Wahl denken?
Für geübte Selbstverteidigungsexperten mag da wohl stimmen, aber für jemand der Laie ist bezweifle ich das, wie kann der wissen welches das mildeste Mittel der Wahl ist, wenn es darum geht seine Haut zu retten?
Selbst wenn der Gegner klein ist aber agressiv gegenüber einen großen starken auftritt, kann er das Leben es anderen bedrohen.
Wie stark werden in der Rechtssprechung in Notwehr und Nothilfesituationen auf die Angst des Opfers und der Stress der Extremsituation berücksichtigt wenn derjenige nicht das mildeste Mittel der Wahl zur Verteidigung benutzt hat? Die Unversehrtheit der eigenen Person sollte doch Vorrgang haben ober etwa nicht?

In der Regel dürfte das schon relativ klar sein. Wenn ich geübter Kampfsportler bin und einen Räuber leicht k.o. schlagen könnte, ihn stattdessen aber erschieße, dann ist das eben nicht das relativ mildeste Mittel. Allerdings berücksichtigt das Gesetz auch den Fall, dass man „zu viel“ Notwehr übt, das ist dann zwar nicht erlaubt, aber u.U. trotzdem straffrei:

http://dejure.org/gesetze/StGB/33.html

Hallo,

  1. Eine Person wird angegriffen der Angreifer will ihm die Faust ins Gesicht schlagen, darf der Verteidiger so zurückschlagen dass derjenige Kampfunfähig ist?

Ja

  1. Ein Vertreter will in die Wohnung obwohl man ihm sagt man will nichts, er überschreitet aber die Wohnungstür, kann der Vertreter wenn er sich weigert oder kriminelle Interessen hat, mit Gewalt dazu gezwungen werden die Wohnung zu verlassen, bzw. ihn unschädlich machen durch Gewalt?

Ja

  1. Ein Dieb will einen den Rucksack oder die Handtasche entreißen, darf der Mann mit Schlägen daran gehindert werden?

Ja

  1. Eine andere Person wird überfallen, kann derjenige der Nothilfe leisten will diesen Menschen mit Schlägen und Gewalteinwirkung daran hindern?

Ja

  1. In bestimmten Selbstverteidigungen lernt man z. b. eine Waffe (Pistole) dem Angreifer zu entwenden bzw. sich nicht erschießen zu lassen, was passiert aber wenn man die Waffe dem Angreifer entwendet hat, und er sich selbst als Opfer darstellt?

Dann wird es sicherlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Allerdings kann ich dir als erfahrener Kampfsportler und Trainer aus Training und Praxis sagen, dass die Schusswaffenabwehr eine höchst gefährliche Sache ist; ich persönlich würde nicht versuchen, einem Angreifer, der mich nur mit der Schusswaffe bedroht, zu entwaffnen. Nur dann, wenn er mich töten wollte, würde ich versuchen, die Waffe abzunehmen… aber solange er „nur“ droht…

Was sieht das deutsche Gesetz vor?

§ 32 StGB

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Und warum werden trotzdem Opfer von Gewalt verurteilt weil sie sich gewährt haben?

Die Verurteilung erfolgt meist deswegen, weil sie bei der Verteidigung das gebotene Maß (die Erforderlichkeit) überschritten haben. Man beachte aber, dass die Notwehr nicht verhältnismäßig sein muss, die Abwehr muss also nicht dem angegriffenen Gut entsprechen.

Eins sollte man sich aber vor Augen halten: Die deutsche Rechtsprechung ist recht großzügig bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Abwehr. Sie geht davon aus, dass man die Abwehr so bemessen darf, dass man sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen muss, sondern so abwehren darf, dass der Angriff erfolgreich und abschließend abgewehrt wird.

Die Notwehr wurde hier im Forum schon x-mal angesprochen, gehe mal mit „Notwehr“ auf „Suchen“, dann findest du jede Menge fundierte Beiträge.

Gruss

Iru

Hallo!

Das mildeste
Mittel der Wahl, kann ja möglicherweise genau das falsche
sein, weil der Gegner aufsteht und weitermacht.

Man darf das mildeste Mittel wählen, daß den Angriff SICHER beendet. Das war in deinem Beispiel offensichtlich nicht der Fall. Bei der Abschätzung, ob die Notwehr überschritten wurde, geht es auch nicht um Nuancen, sondern um wirklich grobe Überschreitungen.

Gruß0,
Max

  1. Eine Person wird angegriffen der Angreifer will ihm die
    Faust ins Gesicht schlagen, darf der Verteidiger so
    zurückschlagen dass derjenige Kampfunfähig ist?

Den Angriff zu brechen ist ja Sinn und Zweck der Notwehr. Weil hier Vorredner schon das relativ mildeste Mittel ins Gespräch gebracht haben. Das setzt nur voraus, dass der Verteidigende das mildeste Mittel zu wählen hat, wenn er mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung hat. Aber der Verteidigende muss sich nicht auf unsichere Mittel einlassen. In deinem Beispiel kein Problem. Der Verteider handelt aus Notwehr.

  1. Ein Vertreter will in die Wohnung obwohl man ihm sagt man
    will nichts, er überschreitet aber die Wohnungstür, kann der
    Vertreter wenn er sich weigert oder kriminelle Interessen hat,
    mit Gewalt dazu gezwungen werden die Wohnung zu verlassen,
    bzw. ihn unschädlich machen durch Gewalt?

Klar, siehe oben. Angemerkt sei noch, dass neben den Ziel der Verteidung eigener Rechtsgüter bzw. Rechtsgüter Dritter (Nothilfe) der Notwehrübende auch die Rechtsordnung verteidigt. Der Angreifer begeht hier einen Hausfriendensbruch. Dagegen darf man sich mit Gewalt wehren. Insbesondere ist grundsätzlich keine Abwägung zwischen der schwere der Angriffs und der schwere der Verteidigungshandlung erforderlich.

  1. Ein Dieb will einen den Rucksack oder die Handtasche
    entreißen, darf der Mann mit Schlägen daran gehindert werden?

Ja, auch hier ist keine Abwägung erforderlich.

  1. Eine andere Person wird überfallen, kann derjenige der
    Nothilfe leisten will diesen Menschen mit Schlägen und
    Gewalteinwirkung daran hindern?

Ja.

  1. In bestimmten Selbstverteidigungen lernt man z. b. eine
    Waffe (Pistole) dem Angreifer zu entwenden bzw. sich nicht
    erschießen zu lassen, was passiert aber wenn man die Waffe dem
    Angreifer entwendet hat, und er sich selbst als Opfer
    darstellt?

Es kommt darauf an, wer zuerst rechtswidrig handelt. Bedroht ein Angreifer jemanden mit einer Pistole, begeht er zumindest eine Nötigung. Diese ist, sofern nicht der Angreifer z.B. selbst aus Notwehr gerechtfertigt handelt, rechtswidrig. Sobald man also rechtswidrig angegriffen wurde darf man sich aus Notwehr wehren.

Was sieht das deutsche Gesetz vor? Und warum werden trotzdem
Opfer von Gewalt verurteilt weil sie sich gewährt haben?

Das hat verschiedenste und mehr oder weniger schwierige juristische Gründe. Wer zumindest den Angriff vorsätzlich oder fahrlässig mitverursacht (Notwehrprovokation), verliert sein (volles) Notwehrrecht.
Beispiel: A beleidigt B, B prügelt daraufhin heftig auf A nieder. A ist, sofern er sich wehrt nicht mehr aus Notwehr gerechtfertigt.

Dann schränkt z.B. die Rechtsprechung das Notwehrrecht zwischen engen Familienangehörigen ein und begründet das damit, dass aufgrund der familiären Nähebeziehung ein Ausweichen geboten sei.