Fragen zur Tätigkeit als freier Mitarbeiter

Hallo zusammen.

Ich bin Student und habe eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter angeboten bekommen, bin mir allerdings noch über einige Dinge im Unklaren.
Es geht darum das ich für eine Firma arbeiten werde die Dienstleistungen rund um Bewerbungen anbietet. Ich werde also Bewerbungen für Kunden dieser Firma erstellen bzw. bereits vorhandene Bewerbungen überprüfen und korrigieren und die Kunden am Telefon oder per E-Mail beraten.
Die Arbeit stelle ich dann der Firma in Rechnung, wobei ich für jeden Auftrag einen bestimmten Betrag erhalte.

Nun zu meinen Fragen:

  1. Muß ich für diese Arbeit ein Gewerbe anmelden oder zählt diese Tätigkeit als freier Beruf?

  2. Die monatlichen Einnahmen werden sich vorraussichtlich so um die 500-600 Euro bewegen. Da ich nur minimale Ausgaben habe wäre es doch vorteilhaft die Regelung für Kleinunternehmer zu nutzen und auf die Berechnung der Umsatzsteuer zu verzichten oder?

Hi,
naxch Art der Tätigkeit wird es sich dann bei dir um einen Freiberufler handeln.
UST-Ausweisen ? Kommt drauf an, wie es dein Auftraggeber habe möchte. Mit USt. sieht es allemal nach einer professionelleren Firma aus.

Achte drauf: Wenn du nur einen Auftraggeber hast, gehörst du zu den „scheinselbständigen“.
Probleme also später vorprogrammiert.
Wenn du nachweisen kannstm, dass du nicht vorrangig nur für einen arbeitest, bist du von diesem Vorwurf befreit.
Die Chance hast du je mehr Auftraggeber du aufweisen kannst.

Übrigens: Es interessiert nicht, dass du vielleicht hauptberuflich Student bist und den Job nebenbei machst. Es interessiert nur, von welchem Auftraggeber du am meisten Kohle bekommst als Firma.
Wenn ein einzelner überwiegt bist du von ihm finanziell abhängig und damit dann „scheinselbständig“.

Tipp:
Vergiss nicht mit deinen Auftraggebern einen Vertrag aufzusetzen in dem dir die Regelmäßigkeit (vielleicht mind. xxx Aufträge/Monat) zugesichert wird.
Auch die Pauschale pro Auftrag sollte erwähnt werden.
Ein Kündigungszeitraum sollte auch fixiert werden, damit du dich dann darauf vorbereiten kannst und nicht plötzlich finanziell in der Luft hängst - wenn er sagt „sorry habe nichts mehr für dich“.

Erstelle dir auch eigene AGB, damit deine Haftung eingeschränkt wird.
Lass diese AGB immer Grundlage deiner Verträge mit Auftraggebern werden.

Bedenke: Sobald du die Firma hast, kannst du Verbracuherschutzgesetze nicht oder nur bedingt in Anspruch nehmen. Heisst: Alle Verträge, die du schließt, musst du einhalten. Alle Kalkulationen und Angebote sind für dich fix. Rücktrittsrechte gibts nicht für dich in diesem Zusammenhang.

Viel Erfolg
BJ

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Hendrik(?)

Nun zu meinen Fragen:

  1. Muß ich für diese Arbeit ein Gewerbe anmelden oder zählt
    diese Tätigkeit als freier Beruf?

Du must ein Gewerbe anmelden. Als Student hast Du keine Möglichkeit als Freiberufler tätig zu sein.
(def. Freiberufler s. § 18 (1) EstG.)

  1. Die monatlichen Einnahmen werden sich vorraussichtlich so
    um die 500-600 Euro bewegen. Da ich nur minimale Ausgaben habe
    wäre es doch vorteilhaft die Regelung für Kleinunternehmer zu
    nutzen und auf die Berechnung der Umsatzsteuer zu verzichten
    oder?

Das sehe ich auch so.
Du solltest Dir allerdings Gedanken um die Krankenversicherung machen. Je nachdem, ob Du jetzt schon als Student eigenversichert bist, oder evtl. noch über Deine Eltern familienversichert könnte sich einiges ändern, wenn Du 500 - 600 Euro Einnahmen erzielst.
Solltest Du noch familienversichert sein, könnte es Dir passieren, daß die KV bei Einnahmen in der genannten Höhe auf eine eigene Versicherung deinerseits besteht.
Kannst Du aber bei Deiner KV erfragen.
Gruß,
Frank

Servus,

wegen der Frage Umsatzsteuer: Wenn ein Kleinunternehmer für Unternehmer und nicht für Endverbraucher tätig ist, ist es für ihn immer günstiger, zur Regelbesteuerung zu optieren - man kann das im konkreten Fall leicht nachrechnen. Kein Kleinunternehmer wird vorsteuerhaltige Aufwendungen von Null haben, und sobald diese größer als Null sind, wirkt sich die Regelbesteuerung positiv aus. Es fragt sich (ebenfalls im Einzelfall), ob der Nutzen den zusätzlichen Aufwand deckt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Thema Kleinunternehmer wurde hier schon des öfteren diskutiert. Nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein, macht allenfalls nur Sinn, wenn Deine Kunden Privatleute sind. Dein Kunde ist aber das Unternehmen, nicht die Leute, denne Du Bewerbungen schreibst. Das Unternehmen ist sicher umsatzsteuerpflichtig. Daher ist es für die egal, ob Du USt berechnest oder nicht. Sie erhalten Deien USt als Vorsteuer vom FA ersetzt.

Bist Du umsatzsteuerpflichtig, erhältst Du die USt aus Rechnungen ersetzt, die Du für Deine Tätigkeit bezahlst (Telefon anteilig, Büromaterial etc). Also ist es eher besser, zur USt-Pflicht zu optieren.

Ich vermute mal, dass Du ein Gewerbe betreibst. Freiberuflertum liegt nur vor bei sogenannten „Katalogberufen“, die in § 18 EStG ausdrücklich genannt sind (nicht der Fall bei Dir) oder bei Berufen die ein Studium voraussetzen oder die einen künstlerischen Charakter haben. Das ist im Einzelfall eine schwierige Entscheidung, weil die Unterscheidung auf einer total veraltete Gesetzeskonzeption beruht. Aus obigen Gründen würde ich bei Dir auf Gewerbe tippen !

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, im gegensatz zu den bisherigen Meinungen muss ich sagen, dass durchaus eine freiberufliche Tätigkeit in Frage kommt, wenn es denn bei Berwerbungs-BERATUNG bleibt. den das Beratende Gewerbe ist keines, sondern als freier Beruf auszuüben. Göoogle maöl nach dem „Institut für Freie Berufe“ dort gibts eine Menge Infomaterial zum Runterladen, einges kostet, aber die wesentlichen Fragen sind frei. Neben den Katalogberufen gibt es nämlich noch die Richtlinie, wenn ein Beruf wissenschaftlich, Lehrend, Beratend oder künstlerisch ist, ist er ein freier.
Schöne Grüße Susanne

Hallo hendrik,

Ich bin Student und habe eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter
angeboten bekommen, bin mir allerdings noch über einige Dinge
im Unklaren.

Es ist in der Sache richtig und wichtig, sich vor Abschluss eines solchen Vertrages, Rat einzuholen. Es gibt nur eine unselbständige (als Angestellter) oder eine selbständige Tätigkeit. Was für eine die Angebotene ist, entscheidet letztendlich die BfA durch Antragstellung.

Bitte www.bfa.de aufrufen und rechts oben unter Suche V027 oder V028 eingeben.

Vordruck V027
Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Stand: 01.12.2006,

Vordruck V028
Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
Stand: 01.12.2006, 10:12

Ich kann nur empfehlen, sich diese Hinweise genau anzusehen.

Mit Gruß

hweng

Servus Susanne,

Deine Definition „Beratung = freiberufliche Tätigkeit“ ist falsch.

Alldieweil der Begriff aus dem Steuerrecht stammt, muss man auch dessen Quellen benutzen. Da geht es erstmal um § 18 Abs 1 EStG:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__18.html

Wenn man die Formulierung anschaut, kommt man schnell dazu, dass es keine Definition der freiberuflichen Tätigkeit gibt, sondern bloß die Aufzählung, die in § 18 I EStG gegeben ist. Die klingt wie eine Leihgabe aus dem Museum für Zunftwesen (unehrliche Berufe wie Henker und Abdecker stehen aber immerhin nicht mehr drinne), aber das steht auf einem anderen Blatt.

Wenn man differenziertere Angaben zu der Abgrenzung braucht, wird man in den Einkommensteuerrichtlinien nur in deren erweiterter Form (ESt-Handbuch mit Hinweisen) und auch nicht beim Achtzehner, sondern beim Fünfzehner fündig, und zwar in den Hinweisen H 15.6 EStH.

Da es sich hier um Quellen handelt, die nur für die Finanzverwaltung bindend sind, darf natürlich jeder versuchen, wie er lustig ist, aus dem wenig ergiebigen Gesetzestext und der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine eigene, persönliche Definition des Begriffes zurechtzubasteln. Diese dann aber als allgemein gültig zu veröffentlichen, ist unseriös. Es gibt im Web einen ungeheuren Wust von „Heißen Tipps für Freiberufler“, die so vorgehen - das machts aber nicht besser.

Wieauchimmer: Das Thema ist nicht mehr besonders heiß, seit die Steuerbelastung für freiberuflich tätige Einzelunternehmer sich auch bei Gewinnen von mehr als 24.500 € nur noch in Gemeinden mit extrem hohen GewSt-Hebesätzen nennenswert von derjenigen für gewerblich tätige EU unterscheidet. Es ist bei all diesen Freiberufler-Diskussionen ziemlich untergegangen, dass der Gesetzgeber den Achtzehner zwar nicht entschärft hat, aber dessen Folgen schon, so dass es müßig ist, sich hier mit den Details der BFH-Rechsprechung rumzuquälen.

Bloß, wie gesagt: „Beratung = Freier Beruf“ ist nicht richtig.

Schöne Grüße

MM