Los gehts:
Frage 1)
Zum Verständnis des Ganzen die Volksweisheit „Ohne Kläger kein Richter“:
Zu einem Prozeß braucht man einen Richter, einen Kläger, einen Beklagten und einen Streit.
Der Richter entscheidet den Streit, den der Kläger vor Gericht gebracht hat.
Im Strafprozeß heißt dieser Kläger „Ankläger“ und ist der Staat in Gestalt der Staatsanwaltschaft bzw. des Staatsanwalts. Der Beklagte ist dann je nach Stadium des Verfahrens der „Beschuldigte“, „Angeschuldigte“ oder „Angeklagter“.
Der Staatsanwalt bereitet den Prozeß vor, indem er das Ermittlungsverfahren leitet. Er ist also der „Chef“ der Kriminalpolizei, hält sich aber - anders als im Fernsehen - normalerweise heraus, da er auf seinen Fachmann, den Kriminalkommissar verlassen kann. Geschichtlich gesehen ist der Staatsanwalt die juristische Vertretung der Exekutive. Es gibt zum Beispiel im Verwaltungsprozeßrecht noch die Einrichtung eines Landesanwalts (früher: Staatsanwaltschaft bei den Verwaltungsgerichten). Da Behörden heutzutage vor Gericht meistens selbst auftreten, hat der Landesanwalt nur noch eine untergeordnete Bedeutung.
Frage 2)
Das Wort „Laienrichter“ gibt es im Gesetz nicht. Es ist die volkstümliche Bezeichnung eines ehrenamtlichen Richters (insbesondere eines Schöffen). Wie der Name schon sagt: Er ist Richter und er muß juristischer Laie sein. Sinn des Ganzen soll die Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung sein und verhindern, daß Richter nur noch rein juristisch urteilen (Fachtrottel).
Frage 3)
Art 54 Abs. 3 GG:
„Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden“. Er besteht also nicht aus Bundestag + Bundesrat, sondern aus Bundestag + gleich viel Leuten, die von den Landtagen (!) zu wählen sind. Im einzelnen wird das von einem Gesetz geregelt, das ich jetzt nicht herausgesucht habe.
Frage 4)
Böse Falle: Die Konkursordnung gibt es nicht mehr. Seit dem 1. Januar 1999 heißt das Ganze Insolvenzordnung.
Mit Aussonderung und Absonderung kann man einen juristischen Examenskandidaten herunterprüfen. Für Deine Prüfung müßte folgendes reichen:
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwandelt sich das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners in etwas, was man Insolvenzmasse nennt, und dann mehr oder weniger gleichmäßig auf die Insolvenzgläubiger verteilt wird. Wer geltend machen kann, daß ein bestimmter Gegenstand gar nicht zum Vermögen des Schuldners sondern in sein Vermögen fällt, kann eine Aussonderung des Gegenstands verlangen („Der Bagger ist mein Eigentum, den will ich zurück“). Danach kommen die Absonderungsberechtigten zum Zuge. Denen gehören zwar keine Gegenstände, sie haben aber Sonderrechte, z.B. Hypotheken. Bei denen werden die Gegenstände versteigert und das Geld dann verteilt. Dann kommen die Massegläubiger, grob gesagt diejenigen, deren Recht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Ganz zuletzt kommen alle übrigen Insolvenzgläubiger zum Zuge. Dies geschieht auch nach Rangklassen.
Frage 5)
Das Wort „Instanz“ findet sich in den Gesetzen nicht. Dort heißt es „Rechtszug“. Es handelt sich vielmehr um ein terminus technicus, um auf das jeweils andere Gericht zu verweisen. So wird im Berufungs- oder Revisionsverfahren gerne von der „I. Instanz“ gesprochen, während im ersten Prozeß gerne mit der „II. Instanz“ gedroht wird. Es gibt Prozesse, da gibt es keine Berufung, in diesen Prozessen ist dann die Revision eben 2. Instanz.
Frage 6)
§ 76 Abs. 1 Satz 1 GVG:
„Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt.“
Also: Landgericht als 1. Instanz (schwere Sachen): 5 Richter = 3 Berufsrichter + 2 Laienrichter
Landgericht als Berufungsinstanz eines amtsgerichtlichen Urteils: 3 Richter = 1 Berufsrichter + 2 Laienrichter.
Die große Strafkammer darf sich per Beschluß eines Berufsrichters „entledigen“.
Die Laienrichter heißen Schöffen. Die Berufsrichter heißen Richter.
Frage 7) *seufz*
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, vor Gericht als Partei aufzutreten. Ein Papagei darf das nicht, sondern nur ein Mensch, der geboren worden ist (§ 1 BGB) oder eine sogenannte juristische Person (z.B. eine GmbH). In der ZPO steht: „Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist“.
Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozeßhandlungen (Klage, Klageerwiderung, Vergleich o.ä.) selbst oder durch einen frei ausgewählten Vertreter vorzunehmen. Betonung: selbst. Ein Kind oder eine GmbH kann nicht selbst auftreten, sondern benötigt einen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Geschäftsführer).
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor Gericht Erklärungen (=Anträge)abzugeben. Vor den Familiengerichten sind z.B. nur Rechtsanwälte postulationsfähig.
Prozeßführungsbefugnis ist nicht geregelt und heiß umstritten. Merk Dir einfach folgenden Satz: „Prozeßführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozeß als richtige Partei im eigenen Namen zu führen“.
Prozeßstandschaft heißt, daß man ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagt. Das passiert z.B.: Wenn ein Wohnungseigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft klagt und zwischendrin seine Eigentumswohnung verkaufen muß. Der Kläger ist dann nicht mehr der Eigentümer. Der Prozeß geht grundsätzlich nicht auf den Käufer über, aber es kann sein, daß er aus einem günstigen Urteil den Nutzen zieht.
mfg
ralph