Fragen zur Unterhaltsberechnung

Allgemeine Fragen zur Berechnung des Unterhaltes:

1.Falls ein Unterhaltspflichtiger Vater (unverheiratet/in eigenem Haushalt lebend) einmal höhere Jahreseinnahmen haben sollte: Ist die Mutter verpflichtet oberhalb eines Unterhaltes der Stufe 6 (Düsseldorfer Tabelle) Rücklagen für z.B. Kindergarten und/oder private KV zu bilden, von denen die verlangten Kosten gedeckt werden müssen? Angeblich besteht die Rechtsauffassung, das bis Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle die Bedürfnisse des Kindes vollumfänglich abgedeckt werden können und darüberhinausgehende Zahlungen den tatsächlichen Bedarf übersteigen!

  1. Für die Betreuung im Kindergarten (NRW) werden meines Wissens nach keine Gebühren im letzten Kindergartenjahr in NRW erhoben! Ist das korrekt?

  2. Darf das Jugendamt einen Unterhaltspflichtigen um eine Stufe höher einstufen, als dies sein Nettoeinkommen laut Düsseldorfer Tabelle vorgibt, wenn nur eine Unterhaltsberechtigte? Ist eine solche Entscheidung anfechtbar?

  3. Darf das Jugendamt bei seiner Berechnung des Unterhaltes, beim Abzug des Solidaritätszuschlages und der Einkommensteuer, von den Beträgen die in den Einkommenssteuerbescheiden angegeben sind abweichen?
    Konkret: Ist eine Abweichung von 5% bei EKSt und SolZuschlg zulässig und wenn JA, dann WARUM?

  4. Was bedeutet „Titulierung“ eines Unterhaltsanspruches? Welche Rechten und Pflichten bringt dies für einen Unterhaltspflichtigen?

  5. Kann ein Selbstständiger Unternehmer JEDERZEIT bei Änderung des Einkommens eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen fordern, oder ist dies wiederum an eine Durchschnittsberechnung des Einkommens über 3 Jahre gebunden?

Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Hallo

  1. Darf das Jugendamt bei seiner Berechnung des Unterhaltes, beim Abzug des Solidaritätszuschlages und der Einkommensteuer, von den Beträgen die in den Einkommenssteuerbescheiden angegeben sind abweichen?

Komisch, in der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Verfügung gestellt wird http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorf…, stehen die Netto-Einkommensbeträge aufgelistet. Davon können dann noch berufsbedingte Aufwendungen und Schuldentilgungsbeträge abgezogen werden.

  1. Was bedeutet „Titulierung“ eines Unterhaltsanspruches?

Das weiß ich. Das bedeutet, das der Unterhaltsberechtigte bzw. dessen Vertreter direkt zum Gerichtsvollzieher rennen kann, wenn nicht bezahlt wird. Der Anspruch muss dann nicht mehr eingeklagt werden.

Welche Rechten und Pflichten bringt dies für einen Unterhaltspflichtigen?

Der sollte im Zweifel besser zahlen. Er kann natürlich die Höhe des Unterhalts gerichtlich neu festsetzen lassen.

Herzlichen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Eine habe ich immerhin beantwortet.

Viele Grüße

PS: du hast teilweise die gleichen Hobbys wie mein Sohn (skaten und snowboarden).

  1. Darf das Jugendamt einen Unterhaltspflichtigen um eine
    Stufe höher einstufen, als dies sein Nettoeinkommen laut
    Düsseldorfer Tabelle vorgibt, wenn nur eine
    Unterhaltsberechtigte? Ist eine solche Entscheidung
    anfechtbar?

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein „Gesetz“ sondern eine Richtlinie.
Der Unterhalt in der Tabelle geht von zwei Unterhaltsbedürftigen aus, bei einem Unterhaltsbedürftigen KANN um eine Stufe nach oben gegangen werden.
Das Jugendamt ist kein Gericht, es hat also nichts zu entscheiden.
Es wird jedoch schwer bis unmöglich sein, im Falle einer Unterhalsklage einen anderen Betrag als in der DD Tabelle inkl. Höherstufung zahlen zu müssen.
Die Gerichte halten sich normalerweise an die Tabelle inkl. ihrer Anmerkungen.

Bezüglich Titel:
Ein Titel ist nicht zu umgehen wenn der Unterhaltsempfänger einen fordert. Jedoch ist die Höhe des Titels von dem Ersteller frei fest zu legen (wobei man sich auch hier an der DD Tabelle orientieren sollte). Auch kann der Ersteller den Titel dynamisch (mitwachsend mit den Werten in der DD Tabelle und dem Alter) oder statisch (der Betrag beim Erstellen bleibt immer gleich) ausführen lassen. Man sollte den Titel auch unbedingt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes begrenzen, da anschliessend ja der 18 Jährige der Unterhaltsempfänger ist und Anspruch an beide Elternteile hat.
Ein Titel kann nur durch Klage verändert werden.
Meine Empfehlung: Titel statisch und bis zum 18. Geburtstag.
Er kann am Jugendamt oder beim Notar erstellt werden. Beim Notar ist es etwas leichter mit der individuellen Formulierung, die Jugendamtsmitarbeiter sind da etwas träger.