Hallo, ich habe einige knappe, allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht. Beim googlen bin ich nicht wirklich schlau geworden, da sich hier wohl einiges dynamisch ändert…
Wenn Rentner Unterhalt für ihre Grosseltern (West) zahlen müssen, wo erfährt man Richtwerte (genaue scheint es ja nicht zu geben), für den Eigenbehalt und Grenzen von Ersparnissen? Gibt es da eine Tabelle?
Müssen auch Enkel für Grosseltern zahlen? (das scheint mir so zu sein, aber ich habe kein Beispiel gefunden, wo das der Fall ist).
Muss man auch rüchwirkend (VOR der Auakunftsaufforderung) zahlen?
(scheint mir nach 1316 BGB nicht so zu sein, aber es scheint da einen Fall zu geben, wo eine Stadt eine große Summe rückwirkend gefordert haben soll).
Freue mich, wenn mir jemand die Fragen kurz beantworten kann, denn die Ergebnisse meiner Eigenrecherche sind sehr diffus ;o)
Hallo, ich habe einige knappe, allgemeine Fragen zum
Unterhaltsrecht. Beim googlen bin ich nicht wirklich schlau
geworden, da sich hier wohl einiges dynamisch ändert…
Wenn Rentner Unterhalt für ihre Grosseltern (West) zahlen
müssen, wo erfährt man Richtwerte (genaue scheint es ja nicht
zu geben), für den Eigenbehalt und Grenzen von Ersparnissen?
Gibt es da eine Tabelle?
Hallo,
Rentner für die Großeltern??? Das soll wohl Kinder heißen. Es gibt zwar Richtwerte, aber die hängen auch im Einzelfall von der persönlichen Lebenssituation ab. Grob gesagt: Kein Kind muss in eine billigere Wohnung ziehen oder selbst auf Altersversorgung oder angemessenes Wohneigentum verzichten, um die Eltern zu unterstützen, es muss sich auch in der Lebenshaltung nicht gegenüber früher einschränken lassen. Was hingegen gespart wird, also nicht für die Lebenshaltung draufgeht, ist angreifbar, wenn es nicht selbst für Altersversorgung oder Wohneigentum gespart wird. Problematisch ist auch die Schwiegerhaftung, wenn der Unterhaltsverpflichtete zwar nur wenig verdient, aber das Geld für den Familienunterhalt eigentlich nicht dringend benötigt wird.
Müssen auch Enkel für Grosseltern zahlen? (das scheint mir
so zu sein, aber ich habe kein Beispiel gefunden, wo das der
Fall ist).
Grundsätzlich ja, gerade Linie ist zum Unterhalt verpflichtet.
Muss man auch rüchwirkend (VOR der Auakunftsaufforderung)
zahlen?
In der Regel geht das so: Das Amt leistet und meldet zugleich bei den Angehörigen seine Ansprüche an.
vielen Dank für die prompte Antwort und Sorry für Ungenauigkeit in der Frage.
Ich habe eine (wieder allgemeine) Zusatzfrage:
Der entscheidende Punkt ist der mit der „Enkelhaftung“.
Es heisst, Enkel können praktisch nicht herangezogen werden, da nach
§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII der Anspruch des Sozialamtes nicht übertragen werden könne. Dem entgegen gibt es aber wohl auch Fälle, in denen „Betreuer“ keine Sozialhilfe beantragen um „zivilrechtlich“ die Enkel heranzuziehen. vielleicht schmeisse ich da was durcheinander, aber haben Enkel die Möglichkeit da etwas zu beeinflussen, bzw. gibt es Fallen, in die man da tappen kann??