Hallo,
wir beabsichtigen eine Immobilie, die zwangsversteigert wird, zu erwerben.
Wir haben uns im Internet schon schlau gemacht, haben aber noch ein paar Fragen, da wir einige Zusammenhänge nicht verstehen:
Zitat: „Im ersten Versteigerungstermin wird das Objekt zu 7/10 des Verkehrswertes angeboten“
Kann ich trotzdem ein Gebot unter 7/10 abgeben?
Zitat: „Im ersten Versteigerungstermin müssen mind. 50% des Verkehrswertes erreicht werden“
Wie passt das zu Zitat 1?
Geringstes Gebot - Wie setzt sich dieses zusammen?
Werden bei der Zwangsversteigerung auch Eintragungen aus dem Grundbuch bekanntgegeben z.B Infos über die Übernahme von Lasten (Grunddienstbarkeiten, Wegerecht, Wohnungsrecht usw.)
wir beabsichtigen eine Immobilie, die zwangsversteigert wird,
zu erwerben.
Wir haben uns im Internet schon schlau gemacht, haben aber
noch ein paar Fragen, da wir einige Zusammenhänge nicht
verstehen:
Im ersten Termin wirst Du für so ein Gebot keinen Zuschlag bekommen. Also kannst Du es abgeben, aber es nützt Dir nichts.
Werden bei der Zwangsversteigerung auch Eintragungen aus
dem Grundbuch bekanntgegeben z.B Infos über die Übernahme von
Lasten (Grunddienstbarkeiten, Wegerecht, Wohnungsrecht usw.)
Bei den Versteigerungen, bei denen ich anwesend war, wurde das nicht getan. Der Rechtspfleger geht davon aus, dass Du Dich vorher über das Objekt informiert hast. Verkehrswertgutachten und Grundbuch kann man vor dem Termin beim AG einsehen.
Ich hab noch ne frage
Gibt es denn auch eine Liste auf der man sieht ob und für wieviel das Objekt versteigert wurde. Sollte doch auch öffentlich sein oder?
Im ersten Termin wirst Du für so ein Gebot keinen Zuschlag
bekommen. Also kannst Du es abgeben, aber es nützt Dir nichts.
Das ist nicht richtig. Im ersten Termin erfolgt eine Zuschlagsverweigerung von Amts wegen gem. § 85a I ZVG nur, wenn ein Gebot unter 50% des Verkehrswertes abgegeben wird.
Die sogenannte 7/10-Grenze führt gem. § 74a ZVG im 1. Termin nur dann zu einer Zuschlagsversagung für ein Gebot unter 7/10 des Verkehrswertes, wenn ein nachrangiger Gläuber bei Erreichen dieser Grenzen höher befriedigt würde, als dies bis zu 7/10 der Fall wäre. Dies muss jedoch von diesem Gläubiger beantragt werden und wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Zudem kann der betreibende Gläubiger diesem Antrag widersprechen.
Gruß
Dea