Fragen Zwangsvollstreckung

Hallo liebe Experten,

weil es nicht mein Fachgebiet ist, habe ich ein paar sicher einfach beantwortbare Fragen:

  1. Angenommen, ein Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid nach unwidersprochenem gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und vom Mahngericht vor Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist ausgehändigt bekommen. Der Schuldner legt jedoch später und noch fristgemäß Widerspruch gegen den VB ein und die dementsprechende Information an den Gläubiger geht auf dem Postweg verloren.

Frage: Prüft der Gerichtsvollzieher nach erteiltem Vollstreckungsauftrag grundsätzlich, ob gegen den VB fristgemäß Widerspruch erhoben wurde?

Alternative: Dem zuständigen Gericht wird mithilfe des VB z. B. der Erlaß einer Kontopfändung beauftragt. Prüft das Gericht, ob fristgemäßer Widerspruch erfolgte?

  1. Gibt es inzwischen einheitliche Formulare für eine Lohn- / Gehaltspfändung bzw. ist es Pflicht, diese Formulare zu verwenden? Wo sind diese im Internet downloadbar?

  2. Mit einem Schuldner wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach einiger Zeit erhält der Gläubiger die „vollstreckbare Ausfertigung“ dieses Vergleiches vom Gericht. Es ist anzunehmen, daß der Schuldner auch eine Ausfertigung des Vergleiches erhalten hat, dies wurde jedoch nicht auf dem Titel vermerkt. M. E. muß es auch nicht vermerkt werden, da der Schuldner schließlich selbst den Vergleich mitvereinbart hat.

Ist der Titel zur Vollstreckung geeignet?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hi,

  1. Angenommen, ein Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid
    nach unwidersprochenem gerichtlichen Mahnbescheid beantragt
    und vom Mahngericht vor Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist
    ausgehändigt bekommen. Der Schuldner legt jedoch später und
    noch fristgemäß Widerspruch gegen den VB ein und die
    dementsprechende Information an den Gläubiger geht auf dem
    Postweg verloren.

Hi,

der Schuldner legt gegen den VB „Einspruch“ ein, so lautet das korrekte Rechtsmittel. Mit dem Einspruch kann er beantragen, dass die ZV vorläufig eingestellt wird.

Ist das geschehen?

Frage: Prüft der Gerichtsvollzieher nach erteiltem
Vollstreckungsauftrag grundsätzlich, ob gegen den VB
fristgemäß Widerspruch erhoben wurde?

Meines Wissens nicht, er hat ja eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegen.

Alternative: Dem zuständigen Gericht wird mithilfe des VB z.
B. der Erlaß einer Kontopfändung beauftragt. Prüft das
Gericht, ob fristgemäßer Widerspruch erfolgte?

s.o.

  1. Gibt es inzwischen einheitliche Formulare für eine Lohn- /
    Gehaltspfändung bzw. ist es Pflicht, diese Formulare zu
    verwenden? Wo sind diese im Internet downloadbar?

Meinst Du einen PfüB?

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antra…

  1. Mit einem Schuldner wurde ein gerichtlicher Vergleich
    geschlossen. Nach einiger Zeit erhält der Gläubiger die
    „vollstreckbare Ausfertigung“ dieses Vergleiches vom Gericht.
    Es ist anzunehmen, daß der Schuldner auch eine Ausfertigung
    des Vergleiches erhalten hat, dies wurde jedoch nicht auf dem
    Titel vermerkt. M. E. muß es auch nicht vermerkt werden, da
    der Schuldner schließlich selbst den Vergleich mitvereinbart
    hat.

Warum sollte auf einer vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt sein, daß der Schuldner eine Ausfertigung erhalten hat? Wichtig für die Vollstreckung ist der Vollstreckungsvermerk.

Wenn ich mich richtig erinnere, wird auf einem Titel nicht vermerkt, wer eine Abschrift erhalten hat.

Ist der Titel zur Vollstreckung geeignet?

Wenn es eine vollstreckbare Ausfertigung ist, ja.

Gruß
Tina

Hallo,

  1. Angenommen, ein Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid nach :unwidersprochenem gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und vom Mahngericht vor :Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist ausgehändigt bekommen. Der Schuldner legt :jedoch später und noch fristgemäß Widerspruch gegen den VB ein und die :dementsprechende Information an den Gläubiger geht auf dem Postweg verloren.

Das ist höchst unwahrscheinlich…vor Ablauf der Widerspruchsfrist wird normalerweise von keinem Mahngericht ein VB erlassen…eben wegen der dann entstehenden Problematik.

Frage: Prüft der Gerichtsvollzieher nach erteiltem Vollstreckungsauftrag grundsätzlich, ob :gegen den VB fristgemäß Widerspruch erhoben wurde?

nein…aber wenn der Schuldner ihm den Widerspruch dazu vorweist,wird der GV in der Regel die Vollstreckung einstellen bis die Rechtslage geklärt ist.

Alternative: Dem zuständigen Gericht wird mithilfe des VB z. B. der Erlaß einer :Kontopfändung beauftragt. Prüft das Gericht, ob fristgemäßer Widerspruch erfolgte?

Ja das wird geprüft…

  1. Gibt es inzwischen einheitliche Formulare für eine Lohn- / Gehaltspfändung bzw. ist es :stuck_out_tongue:flicht, diese Formulare zu verwenden? Wo sind diese im Internet downloadbar?

Ja die gibt es…Tante Google hilft dabei…

  1. Mit einem Schuldner wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach einiger Zeit :erhält der Gläubiger die „vollstreckbare Ausfertigung“ dieses Vergleiches vom Gericht. Es :ist anzunehmen, daß der Schuldner auch eine Ausfertigung des Vergleiches erhalten :hat, dies wurde jedoch nicht auf dem Titel vermerkt. M. E. muß es auch nicht vermerkt :werden, da der Schuldner schließlich selbst den Vergleich mitvereinbart hat.
    Ist der Titel zur Vollstreckung geeignet? …

Ja der Schuldner erhält automatisch vom Gericht eine Abschrift…

Und ja,dieses ist ein Vollstreckbarer Titel…

Hi,

  1. Angenommen, ein Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid nach :unwidersprochenem gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und vom Mahngericht vor :Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist ausgehändigt bekommen. Der Schuldner legt :jedoch später und noch fristgemäß Widerspruch gegen den VB ein und die :dementsprechende Information an den Gläubiger geht auf dem Postweg verloren.

Das ist höchst unwahrscheinlich…vor Ablauf der
Widerspruchsfrist wird normalerweise von keinem Mahngericht
ein VB erlassen…eben wegen der dann entstehenden
Problematik.

zum einen: man kann gegen einen VB keinen Widerspruch einlegen. Das Rechtsmittel gegen einen VB ist und bleibt der Einspruch. Ein verspätet eingelegter Widerspruch gegen einen MB wird zum Einspruch gegen den VB. Das ist der erste Fehler in Deiner Aussage. Der zweite Fehler ist, daß vor Ablauf der Einspruchsfrist kein VB erlassen wird. Zitat aus Wiki:

_Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden, selbst wenn der Schuldner noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde_

Zumindest zu meiner Zeit in einer Anwaltskanzlei war das gängige Praxis. Sollte sich daran mittlerweile etwas geändert haben, bitte ich um Korrektur und um Quellen.

Frage: Prüft der Gerichtsvollzieher nach erteiltem Vollstreckungsauftrag grundsätzlich, ob :gegen den VB fristgemäß Widerspruch erhoben wurde?

nein…aber wenn der Schuldner ihm den Widerspruch dazu
vorweist,wird der GV in der Regel die Vollstreckung einstellen
bis die Rechtslage geklärt ist.

Nein, es sei denn man hat das getan, was ich in meinem unteren Post schon geschrieben habe…

Alternative: Dem zuständigen Gericht wird mithilfe des VB z. B. der Erlaß einer :Kontopfändung beauftragt. Prüft das Gericht, ob fristgemäßer Widerspruch erfolgte?

Ja das wird geprüft…

Ach echt, wo? Wenn der GV einen vollstreckbaren Titel hat, pfändet er aufgrund dieses Titels, eine nochmalige Überprüfung des Titels bei Gericht erfolgt normalerweise nicht.

  1. Mit einem Schuldner wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach einiger Zeit :erhält der Gläubiger die „vollstreckbare Ausfertigung“ dieses Vergleiches vom Gericht. Es :ist anzunehmen, daß der Schuldner auch eine Ausfertigung des Vergleiches erhalten :hat, dies wurde jedoch nicht auf dem Titel vermerkt. M. E. muß es auch nicht vermerkt :werden, da der Schuldner schließlich selbst den Vergleich mitvereinbart hat.
    Ist der Titel zur Vollstreckung geeignet? …

Ja der Schuldner erhält automatisch vom Gericht eine
Abschrift…

Und ja,dieses ist ein Vollstreckbarer Titel…

So ein Quatsch. Wenn der Schuldner den vollstreckbaren Titel erhält, ist irgendetwas vollkommen falsch gelaufen.

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist, das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann daraus vollstreckt werden.

Bitte informiere Dich vorher, bevor Du so viele falsche Dinge schreibst, damit ist niemandem geholfen.

Gruß
Tina

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Erstmal möchte ich für die bisherigen Antworten danken.

  1. Angenommen, ein Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid nach :unwidersprochenem gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und vom Mahngericht vor :Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist ausgehändigt bekommen. Der Schuldner legt :jedoch später und noch fristgemäß Widerspruch gegen den VB ein und die :dementsprechende Information an den Gläubiger geht auf dem Postweg verloren.

Das ist höchst unwahrscheinlich…vor Ablauf der
Widerspruchsfrist wird normalerweise von keinem Mahngericht
ein VB erlassen…eben wegen der dann entstehenden
Problematik.

zum einen: man kann gegen einen VB keinen Widerspruch
einlegen. Das Rechtsmittel gegen einen VB ist und bleibt der
Einspruch. Ein verspätet eingelegter Widerspruch gegen einen
MB wird zum Einspruch gegen den VB. Das ist der erste Fehler
in Deiner Aussage.

Ich nehme an, daß es wie beim FA gehandhabt würde: Daß ein falsch bezeichneter Rechtsbehelf richtig ausgelegt wird. Außerdem steht es ja hinten auf dem Vordruck, welchen Rechtsbehelf man einlegen soll.

Der zweite Fehler ist, daß vor Ablauf der
Einspruchsfrist kein VB erlassen wird.

Kenn’ ich auch so, daß regelmäßig vor Ablauf der Rbh-Frist schon der VB beim Gläubiger ist.

Zitat aus Wiki:

_Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid steht
einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil
gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung
betrieben werden, selbst wenn der Schuldner noch Einspruch
gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht
automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt
oder durch einen vom Gläubiger beauftragten
Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der
Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung
betreiben kann. Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes
angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben
wurde_

Eben.

Frage: Prüft der Gerichtsvollzieher nach erteiltem Vollstreckungsauftrag grundsätzlich, ob :gegen den VB fristgemäß Widerspruch erhoben wurde?

nein…aber wenn der Schuldner ihm den Widerspruch dazu
vorweist,wird der GV in der Regel die Vollstreckung einstellen
bis die Rechtslage geklärt ist.

Nein, es sei denn man hat das getan, was ich in meinem unteren
Post schon geschrieben habe…

Alternative: Dem zuständigen Gericht wird mithilfe des VB z. B. der Erlaß einer :Kontopfändung beauftragt. Prüft das Gericht, ob fristgemäßer Widerspruch erfolgte?

Ja das wird geprüft…

Ach echt, wo? Wenn der GV einen vollstreckbaren Titel hat,
pfändet er aufgrund dieses Titels, eine nochmalige Überprüfung
des Titels bei Gericht erfolgt normalerweise nicht.

Ja, was sollte denn der Schuldner, welcher einen fristgemäßen Rechtsbehelf beim Mahngericht einreichte, dann tun? Muß er noch beim für die Vollstreckung zuständigen Gericht einen Rechtsbehelf anbringen? Das glaube ich nicht. Schließlich steht auf dem VB hinten drauf, wo der Rbh anzubringen ist und das ist normalerweise das Mahngericht, welches oft nicht das für die Vollstreckung zuständige ist.

  1. Mit einem Schuldner wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach einiger Zeit :erhält der Gläubiger die „vollstreckbare Ausfertigung“ dieses Vergleiches vom Gericht. Es :ist anzunehmen, daß der Schuldner auch eine Ausfertigung des Vergleiches erhalten :hat, dies wurde jedoch nicht auf dem Titel vermerkt. M. E. muß es auch nicht vermerkt :werden, da der Schuldner schließlich selbst den Vergleich mitvereinbart hat.
    Ist der Titel zur Vollstreckung geeignet? …

Ja der Schuldner erhält automatisch vom Gericht eine
Abschrift…

Und ja,dieses ist ein Vollstreckbarer Titel…

So ein Quatsch. Wenn der Schuldner den vollstreckbaren Titel
erhält, ist irgendetwas vollkommen falsch gelaufen.

Nö, er erhält ja nur die Abschrift.

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein
vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist,
das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann
daraus vollstreckt werden.

Ja, es steht ja drauf, daß es so eine Ausfertigung ist.

Gruß
Tina

Danke Tina.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ach echt, wo? Wenn der GV einen vollstreckbaren Titel hat,
pfändet er aufgrund dieses Titels, eine nochmalige Überprüfung
des Titels bei Gericht erfolgt normalerweise nicht.

Ja, was sollte denn der Schuldner, welcher einen fristgemäßen
Rechtsbehelf beim Mahngericht einreichte, dann tun?

Wie ich schon schrieb: Mit dem Einspruch kann er beantragen, dass die ZV vorläufig eingestellt wird.

Muß er
noch beim für die Vollstreckung zuständigen Gericht einen
Rechtsbehelf anbringen?

Für die Vollstreckung ist nicht das Gericht zuständig, dafür ist der GV zuständig. Und nochmal ein Zitat aus Wiki:

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Von diesem Punkt an kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Arglist des Antragstellers) gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese eigentlich unberechtigt ist. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung. Der Gläubiger hat jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, die Forderung schon mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzutreiben. Die sofortige Zwangsvollstreckung kann abgewendet werden, wenn neben dem Einspruch noch ein gesonderter „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ gestellt wird. Einem solchen Antrag wird in der Regel aber nur bei Stellung einer Sicherheitsleistung stattgegeben.

Das glaube ich nicht. Schließlich
steht auf dem VB hinten drauf, wo der Rbh anzubringen ist und
das ist normalerweise das Mahngericht, welches oft nicht das
für die Vollstreckung zuständige ist.

Bitte wie meinen?

So ein Quatsch. Wenn der Schuldner den vollstreckbaren Titel
erhält, ist irgendetwas vollkommen falsch gelaufen.

Nö, er erhält ja nur die Abschrift.

Ich bezog mich auf die Aussage des Vorposters.

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein
vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist,
das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann
daraus vollstreckt werden.

Ja, es steht ja drauf, daß es so eine Ausfertigung ist.

Irgendwie verstehe ich nicht so ganz, was Du genau wissen willst. Geht es nun um einen VB oder um eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils/Beschlusses?

Gruß
Tina

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Hallo

Der zweite Fehler ist, daß vor Ablauf der
Einspruchsfrist kein VB erlassen wird.

Kenn’ ich auch so, daß regelmäßig vor Ablauf der Rbh-Frist
schon der VB beim Gläubiger ist.

Ich glaube ihr habt da die unterschiedlichen Fristen und Einsprüche vermischt und geht deswegen von falschen Grundlagen und Rechten aus.

  1. Start des Mahnverfahren durch Antrag des Gläubigers
  2. Mahnbescheid an Schuldner
    -> Möglichkeit zum Widerspruch, wenn nicht dann:
  3. Antrag auf Vollstreckungsbescheid durch Gläubiger 2 Wochen nach Mahnbescheid
  4. Erlass des Vollstreckungsbescheids (quasi sofort möglich)
    -> Möglichkeit zum Einspruch, Frist zwei Wochen bis zur entgültigen Rechtskräftigkeit.
  5. Vollstreckung ist sofort möglich, auch bei Einspruch.
    -> Um die Vollstreckung zu verhindern ist ein gesonderter Antrag auf Aussetzung nötig.

Ich vermute du verwechselst die ersten zwei Wochen nach dem Mahnbescheid (die automatisch ein Stopp bedeuten) mit den zwei Wochen Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid. Da diese keine automatisch aufschiebende Wirkung haben, prüft niemand, also auch der GV nicht, ob da noch irgendetwas anhängig ist.

Evtl. kann das die Fachfrau nochmal bestätigen :smile:

Grüße,
.L

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Hi,

gut geschrieben, dafür ein *.

Zur Ergänzung: Bei einem Urteil/Beschluß aus dem vollstreckt werden kann, läuft es ein wenig anders. Ein Urteil/Beschluß kann vorläufig vollstreckbar sein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (beispielsweise hinterlegen einer Sicherheitsleistung).

Es kann aber auch sein, daß das Urteil/Beschluß erst nach Rechtskraft auf Antrag zu einem vollstreckbaren Titel wird, der ist dann aber nicht „vorläufig“ vollstreckbar, sondern dann ist es eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils/Beschlusses, mal ganz arg laienhaft ausgedrückt.

Gruß
Tina

Hallo

Der zweite Fehler ist, daß vor Ablauf der
Einspruchsfrist kein VB erlassen wird.

Kenn’ ich auch so, daß regelmäßig vor Ablauf der Rbh-Frist
schon der VB beim Gläubiger ist.

Ich glaube ihr habt da die unterschiedlichen Fristen und
Einsprüche vermischt und geht deswegen von falschen Grundlagen
und Rechten aus.

Nein, das sieht nicht so aus.

  1. Start des Mahnverfahren durch Antrag des Gläubigers

Ja.

  1. Mahnbescheid an Schuldner
    -> Möglichkeit zum Widerspruch, wenn nicht dann:

Ja.

  1. Antrag auf Vollstreckungsbescheid durch Gläubiger 2 Wochen
    nach Mahnbescheid

Wieso nur 2 Wochen? Der Gläubiger hat 6 Monate Zeit, bevor die Wirkung des Mahnbescheides wegfällt.

  1. Erlaß des Vollstreckungsbescheids (quasi sofort möglich)
    -> Möglichkeit zum Einspruch, Frist zwei Wochen bis zur
    entgültigen Rechtskräftigkeit.

Ja.

  1. Vollstreckung ist sofort möglich, auch bei Einspruch.
    -> Um die Vollstreckung zu verhindern ist ein gesonderter
    Antrag auf Aussetzung
    nötig.

Aha - das wollte ich wissen.

Ich vermute du verwechselst die ersten zwei Wochen nach dem
Mahnbescheid (die automatisch ein Stopp bedeuten) mit den zwei
Wochen Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid. Da
diese keine automatisch aufschiebende Wirkung haben, prüft
niemand, also auch der GV nicht, ob da noch irgendetwas
anhängig ist.

Evtl. kann das die Fachfrau nochmal bestätigen :smile:

Grüße,
.L

Danke. Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ach echt, wo? Wenn der GV einen vollstreckbaren Titel hat,
pfändet er aufgrund dieses Titels, eine nochmalige Überprüfung
des Titels bei Gericht erfolgt normalerweise nicht.

Ja, was sollte denn der Schuldner, welcher einen fristgemäßen
Rechtsbehelf beim Mahngericht einreichte, dann tun?

Wie ich schon schrieb: Mit dem Einspruch kann er beantragen,
dass die ZV vorläufig eingestellt wird.

Gut, ich nehme an, daß dies beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muß.

Muß er
noch beim für die Vollstreckung zuständigen Gericht einen
Rechtsbehelf anbringen?

Für die Vollstreckung ist nicht das Gericht zuständig, dafür
ist der GV zuständig.

Woher kennt der Schuldner den zuständigen GV?

Woher weiß der Schuldner, ob ein GV vollstrecken kommt, ob der Gläubiger beim Arbeitgeber pfänden läßt oder lieber bei der Bank? Da kann jedesmal ein anderer GV zuständig sein, zumal die Pfändung über das Gericht geht und erst danach vom GV zugestellt wird. Es ist also nicht pauschal der GV für die Vollstreckung zuständig.

Das glaube ich nicht. Schließlich
steht auf dem VB hinten drauf, wo der Rbh anzubringen ist und
das ist normalerweise das Mahngericht, welches oft nicht das
für die Vollstreckung zuständige ist.

Bitte wie meinen?

Auf dem Zettel namens Mahnbescheid oder auch Vollstreckungsbescheid steht als „Rechtsbehelfsbelehrung“ hinten drauf, wo der Schuldner was einreichen muß. Beispiel Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Einspruch bzw. Widerspruch beim Gemeinsamen Mahngericht Aschersleben.

Der Gläubiger muß sich an fast immer an ein anderes Gericht wenden, um die ZV zu betreiben.

So ein Quatsch. Wenn der Schuldner den vollstreckbaren Titel
erhält, ist irgendetwas vollkommen falsch gelaufen.

Nö, er erhält ja nur die Abschrift.

Ich bezog mich auf die Aussage des Vorposters.

Dachte ich mir.

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein
vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist,
das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann
daraus vollstreckt werden.

Ja, es steht ja drauf, daß es so eine Ausfertigung ist.

Irgendwie verstehe ich nicht so ganz, was Du genau wissen
willst. Geht es nun um einen VB oder um eine vollstreckbare
Ausfertigung eines Urteils/Beschlusses?

Es ging um beides. Ich stellte ja auch mehrere Fragen, die müssen nicht voneinander abhängig sein.

Gruß
Tina

Ronald

Wie ich schon schrieb: Mit dem Einspruch kann er beantragen,
dass die ZV vorläufig eingestellt wird.

Gut, ich nehme an, daß dies beim Vollstreckungsgericht
beantragt werden muß.

Wo sonst? Mir ist immer noch nicht klar, was Du mit zwei verschiedenen Gerichten meinst?

Muß er
noch beim für die Vollstreckung zuständigen Gericht einen
Rechtsbehelf anbringen?

Für die Vollstreckung ist nicht das Gericht zuständig, dafür
ist der GV zuständig.

Woher kennt der Schuldner den zuständigen GV?

Er schickt den vollstreckbaren Titel an die GV-Verteilerstelle. Die zuständige Stelle sitzt am AG (Wohnort Schuldner). Von dort wird sie an den zuständigen GV weitergeleitet.

Woher weiß der Schuldner, ob ein GV vollstrecken kommt, ob der
Gläubiger beim Arbeitgeber pfänden läßt oder lieber bei der
Bank?

Das weiß er dann, wenn der GV vor der Tür oder beim AG steht. Es ist vollkommen unsinnig Vollstreckungsmaßnahmen vorher anzukündigen.

Da kann jedesmal ein anderer GV zuständig sein, zumal
die Pfändung über das Gericht geht und erst danach vom GV
zugestellt wird. Es ist also nicht pauschal der GV für die
Vollstreckung zuständig.

Ich verstehe nicht, was genau Du meinst. Das Gericht ist zuständig für den Titel, mit der Pfändung selbst hat das nichts zu tun. In der Regel ist es immer der selbe GZ und doch für die Vollstreckung ist pauschal der GV zuständig.

Das glaube ich nicht. Schließlich
steht auf dem VB hinten drauf, wo der Rbh anzubringen ist und
das ist normalerweise das Mahngericht, welches oft nicht das
für die Vollstreckung zuständige ist.

Bitte wie meinen?

Auf dem Zettel namens Mahnbescheid oder auch
Vollstreckungsbescheid steht als „Rechtsbehelfsbelehrung“
hinten drauf, wo der Schuldner was einreichen muß. Beispiel
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Einspruch bzw.
Widerspruch beim Gemeinsamen Mahngericht Aschersleben.

Ich weiß immer noch nicht, was das Gericht mit der Vollstreckung zu tun haben soll.

Wenn man einen vollstreckbaren Titel hat, leitet man diesen an den GV, dieser vollstreckt oder versucht es zumindest und leitet das gepfändete Geld an den Gläubiger oder teilt ihm mit, das die Pfändung erfolglos war. Wo taucht da denn nun das Gericht auf?

Der Gläubiger muß sich an fast immer an ein anderes Gericht
wenden, um die ZV zu betreiben.

Nö, weil das Gericht keine ZV betreibt. Das macht der GV

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein
vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist,
das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann
daraus vollstreckt werden.

Ja, es steht ja drauf, daß es so eine Ausfertigung ist.

Irgendwie verstehe ich nicht so ganz, was Du genau wissen
willst. Geht es nun um einen VB oder um eine vollstreckbare
Ausfertigung eines Urteils/Beschlusses?

Es ging um beides. Ich stellte ja auch mehrere Fragen, die
müssen nicht voneinander abhängig sein.

Nur so ist absolut unverständlich, was genau Du wissen willst, weil unterschiedliche Vorgänge vermischt werden.

Gruß
Tina

Gut, ich nehme an, daß dies beim Vollstreckungsgericht
beantragt werden muß.

In Bayern gibt es zentrale Vollstreckungsgerichte, dort erläßt man den MB bzw. VB. Wird Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt, gibt das Vollstreckungsgericht die Sache ab, an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht.

Meinst Du das, mit verschiedenen Gerichten? Und was genau willst Du nun wissen.

Das ZV-Recht ist sehr umfangreich, das hier darzulegen würde den Rahmen sprengen.

Formuliere also deutlich, was genau Du wissen möchtest.

Gruß
Tina

Bitte Diskussion beenden!

Wo sonst? Mir ist immer noch nicht klar, was Du mit zwei
verschiedenen Gerichten meinst?

Das wurde in der anderen Antwort von Dir selbst erkannt.

Muß er
noch beim für die Vollstreckung zuständigen Gericht einen
Rechtsbehelf anbringen?

Für die Vollstreckung ist nicht das Gericht zuständig, dafür
ist der GV zuständig.

Woher kennt der Schuldner den zuständigen GV?

Er schickt den vollstreckbaren Titel an die
GV-Verteilerstelle. Die zuständige Stelle sitzt am AG (Wohnort
Schuldner). Von dort wird sie an den zuständigen GV
weitergeleitet.

Nö, das macht doch nicht der Schuldner - wäre schön blöd. Das sollte schon der Gläubiger tun…

Woher weiß der Schuldner, ob ein GV vollstrecken kommt, ob der
Gläubiger beim Arbeitgeber pfänden läßt oder lieber bei der
Bank?

Das weiß er dann, wenn der GV vor der Tür oder beim AG steht.
Es ist vollkommen unsinnig Vollstreckungsmaßnahmen vorher
anzukündigen.

Na ja, meine Ausführungen bezogen sich darauf, daß der Schuldner seinen Antrag auf Vollstreckungseinstellung beim GV anbringen soll aber garnicht weiß, welcher GV denn nun kommen wird und vor allem wohin…

Ich verstehe nicht, was genau Du meinst. Das Gericht ist
zuständig für den Titel, mit der Pfändung selbst hat das
nichts zu tun. In der Regel ist es immer der selbe GZ und doch
für die Vollstreckung ist pauschal der GV zuständig.

Ich weiß immer noch nicht, was das Gericht mit der
Vollstreckung zu tun haben soll.

Wenn man einen vollstreckbaren Titel hat, leitet man diesen an
den GV, dieser vollstreckt oder versucht es zumindest und
leitet das gepfändete Geld an den Gläubiger oder teilt ihm
mit, das die Pfändung erfolglos war. Wo taucht da denn nun das
Gericht auf?

Der Gläubiger muß sich an fast immer an ein anderes Gericht
wenden, um die ZV zu betreiben.

Nö, weil das Gericht keine ZV betreibt. Das macht der GV

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein
vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist,
das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann
daraus vollstreckt werden.

Ja, es steht ja drauf, daß es so eine Ausfertigung ist.

Irgendwie verstehe ich nicht so ganz, was Du genau wissen
willst. Geht es nun um einen VB oder um eine vollstreckbare
Ausfertigung eines Urteils/Beschlusses?

Es ging um beides. Ich stellte ja auch mehrere Fragen, die
müssen nicht voneinander abhängig sein.

Nur so ist absolut unverständlich, was genau Du wissen willst,
weil unterschiedliche Vorgänge vermischt werden.

Gruß
Tina

Also Tina! Wer vermischt denn hier die Sachverhalte? Ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Bitte Diskussion beenden!

Gut, ich nehme an, daß dies beim Vollstreckungsgericht
beantragt werden muß.

In Bayern gibt es zentrale Vollstreckungsgerichte, dort erläßt
man den MB bzw. VB. Wird Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt,

Nö. Das sind die Mahngerichte.

gibt das Vollstreckungsgericht die Sache ab, an das für das
streitige Verfahren zuständige Gericht.

Ja, letzteres ist das Vollstreckungsgericht. Besser: kann es sein. Wenn z. B. Wohnsitz und Arbeitsstelle des Schuldners in verschiedenen Gerichtszuständigkeitsbezirken sind.

Meinst Du das, mit verschiedenen Gerichten? Und was genau
willst Du nun wissen.

Das ZV-Recht ist sehr umfangreich, das hier darzulegen würde
den Rahmen sprengen.

Formuliere also deutlich, was genau Du wissen möchtest.

Gruß
Tina

Danke Tina.

Heute will ich an dieser Stelle zu diesem Thema nichts mehr wissen, da ich mehr mit dem Zurechtrücken des Sachverhaltes nach meinen eindeutigen Fragen und den darauf gegebenen verwirrenden Antworten beschäftigt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Muß er
noch beim für die Vollstreckung zuständigen Gericht einen
Rechtsbehelf anbringen?

Für die Vollstreckung ist nicht das Gericht zuständig, dafür
ist der GV zuständig.

Woher kennt der Schuldner den zuständigen GV?

Er schickt den vollstreckbaren Titel an die
GV-Verteilerstelle. Die zuständige Stelle sitzt am AG (Wohnort
Schuldner). Von dort wird sie an den zuständigen GV
weitergeleitet.

Nö, das macht doch nicht der Schuldner - wäre schön blöd. Das
sollte schon der Gläubiger tun…

Das war gemeint und ist eigentlich auch klar, denn der Schuldner hat ja keinen vollstreckbaren Titel.

Woher weiß der Schuldner, ob ein GV vollstrecken kommt, ob der
Gläubiger beim Arbeitgeber pfänden läßt oder lieber bei der
Bank?

Das weiß er dann, wenn der GV vor der Tür oder beim AG steht.
Es ist vollkommen unsinnig Vollstreckungsmaßnahmen vorher
anzukündigen.

Na ja, meine Ausführungen bezogen sich darauf, daß der
Schuldner seinen Antrag auf Vollstreckungseinstellung beim GV
anbringen soll aber garnicht weiß, welcher GV denn nun kommen
wird und vor allem wohin…

Woher liest Du das? Es stand doch im Auszug aus Wiki, das der Schuldner den Antrag auf Vollstreckungseinstellung mit dem Einspruch…

Warum liest Du nicht, was man schreibt, wenn man sich schon die Mühe macht, Dir zu antworten?

Ich verstehe nicht, was genau Du meinst. Das Gericht ist
zuständig für den Titel, mit der Pfändung selbst hat das
nichts zu tun. In der Regel ist es immer der selbe GZ und doch
für die Vollstreckung ist pauschal der GV zuständig.

Ich weiß immer noch nicht, was das Gericht mit der
Vollstreckung zu tun haben soll.

Wenn man einen vollstreckbaren Titel hat, leitet man diesen an
den GV, dieser vollstreckt oder versucht es zumindest und
leitet das gepfändete Geld an den Gläubiger oder teilt ihm
mit, das die Pfändung erfolglos war. Wo taucht da denn nun das
Gericht auf?

Der Gläubiger muß sich an fast immer an ein anderes Gericht
wenden, um die ZV zu betreiben.

Nö, weil das Gericht keine ZV betreibt. Das macht der GV

Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein
vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist,
das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann
daraus vollstreckt werden.

Ja, es steht ja drauf, daß es so eine Ausfertigung ist.

Irgendwie verstehe ich nicht so ganz, was Du genau wissen
willst. Geht es nun um einen VB oder um eine vollstreckbare
Ausfertigung eines Urteils/Beschlusses?

Es ging um beides. Ich stellte ja auch mehrere Fragen, die
müssen nicht voneinander abhängig sein.

Nur so ist absolut unverständlich, was genau Du wissen willst,
weil unterschiedliche Vorgänge vermischt werden.

Gruß
Tina

Also Tina! Wer vermischt denn hier die Sachverhalte? Ich
nicht.

Also weißt Du was, das wird jetzt echt zu blöd. Du vermischt verschiedene Sachverhalte, man versucht diese auseinander zu klabustern und Dir zu helfen und wird noch blöd angemacht.

Vielleicht findest Du ja einen Dummen, der noch bereit ist Dir auf dieser Grundlage zu helfen.

Ich bin jedenfalls raus.

Heute will ich an dieser Stelle zu diesem Thema nichts mehr
wissen, da ich mehr mit dem Zurechtrücken des Sachverhaltes
nach meinen eindeutigen Fragen und den darauf gegebenen
verwirrenden Antworten beschäftigt wurde.

Welche eindeutigen Fragen?

Eindeutige Fragen wären:

Welche Wege gibt es, einen Titel zu erlangen? Wann ist ein Titel vollstreckbar? Wer ist für die Vollstreckung zuständig und wie läuft eine Vollstreckung ab?

Also Tina! Wer vermischt denn hier die Sachverhalte? Ich
nicht.

Also weißt Du was, das wird jetzt echt zu blöd. Du vermisch s t
verschiedene Sachverhalte, man versucht diese auseinander zu
klabustern und Dir zu helfen und wird noch blöd angemacht.

Ich habe in diesem Rahmen niemanden blöd angemacht, wenn Du Dich jedoch so angesprochen fühlst, dann tut es mir leid und ich bitte um Entschuldigung.

Vielleicht findest Du ja einen Dummen, der noch bereit ist Dir
auf dieser Grundlage zu helfen.

Ähm ich kam mir vor wie nicht ernstgenommen. Wenn Du Aussagen als Zitate weiterverwendest und Dich vermeintlich auch darauf beziehst, jedoch Deine Aussage höchstens nur zum Teil auf das Zitierte paßt, dann brauchst Du Dich nicht wundern, wenn der Zusammenhang und der Bezug Deiner Worte vom Leser nicht verstanden wird.

Denn z. B. war es schon komisch, daß Du einerseits schreibst:

Mir ist immer noch nicht klar, was Du mit zwei verschiedenen Gerichten meinst?

und dann aber das äußerst:

In Bayern gibt es zentrale Vollstreckungsgerichte, dort erläßt man den MB bzw. VB. Wird Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt, gibt das Vollstreckungsgericht die Sache ab, an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht.

Da kommt man sich schon vera… vor!

Übrigens werden auch in Bayern die Mahnbescheide nicht von Vollstreckungsgerichten erlassen, sondern vom Zentralen Mahngericht, das ist das Amtsgericht Coburg.

Schau doch dazu mal auf Wikipedia nach.

Ich bin jedenfalls raus.

Schade, jedoch verständlich, schließlich habe ich ja selbst um Beendigung der Diskussion gebeten.

Ich geh’ jetzt auch raus. Das Wetter muß sinnvoll genutzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ich habe in diesem Rahmen niemanden blöd angemacht, wenn Du
Dich jedoch so angesprochen fühlst, dann tut es mir leid und
ich bitte um Entschuldigung.

Doch hast Du.

Vielleicht findest Du ja einen Dummen, der noch bereit ist Dir
auf dieser Grundlage zu helfen.

Ähm ich kam mir vor wie nicht ernstgenommen.

Hä?

Wenn Du Aussagen

als Zitate weiterverwendest und Dich vermeintlich auch darauf
beziehst, jedoch Deine Aussage höchstens nur zum Teil auf das
Zitierte paßt, dann brauchst Du Dich nicht wundern, wenn der
Zusammenhang und der Bezug Deiner Worte vom Leser nicht
verstanden wird.

Vielleicht könnte das an Deiner Fragestellung liegen? Ich habe Dich des Öfteren darauf hingewiesen, das Deine Fragestellung ungenau ist.

Denn z. B. war es schon komisch, daß Du einerseits schreibst:

Mir ist immer noch nicht klar, was Du mit zwei verschiedenen Gerichten meinst?

und dann aber das äußerst:

In Bayern gibt es zentrale Vollstreckungsgerichte, dort erläßt man den MB bzw. VB. Wird Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt, gibt das Vollstreckungsgericht die Sache ab, an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht.

Du hast gemerkt, das das zwei unterschiedliche Antworten waren? Mir ist erst später aufgegangen, was Du meinen könntest. Du hast erst von einem Mahnverfahren gesprochen, dann wieder von einem Beschluß. Beides erreicht man u. U. auf völlig verschiedenen Wegen, deshalb war mir nicht klar, was Du wissen möchtest.

Ich muß nicht zwingend ein Mahnverfahren betreiben, um an einen Titel zu kommen. Unter Umständen kann ich auch einen Titel über ein Familiengerichtsverfahren bekommen, ohne vorher einen Mahnbescheid erwirkt zu haben, nur mal so als Beispiel.

Da kommt man sich schon vera… vor!

Übrigens werden auch in Bayern die Mahnbescheide nicht von
Vollstreckungsgerichten erlassen, sondern vom Zentralen
Mahngericht, das ist das Amtsgericht Coburg.

Ich weiß, schön das Du Dich noch nie verschieben hast.

Schau doch dazu mal auf Wikipedia nach.

Ich habe schon den einen oder anderen Vollstreckungstitel über das AG Coburg erwirkt, ich weiß sogar wie man vollstreckt und wo man die dazu notwendigen Unterlagen erhält und wie man sie ausfüllt…

Aber genau das meine ich mit Verarsche Deinerseits.

  1. Antrag auf Vollstreckungsbescheid durch Gläubiger 2 Wochen
    nach Mahnbescheid

Wieso nur 2 Wochen? Der Gläubiger hat 6 Monate Zeit, bevor die
Wirkung des Mahnbescheides wegfällt.

Sorry, war ungenau, der Gläubiger muß mindestens 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides warten, daher kommt implizit auch die 2 Wochenfrist gegen den Mahnbescheid selber. Du hast natürlich recht, er kann natürlich auch länger warten.