Hi,
- Angenommen, ein Gläubiger hat einen Vollstreckungsbescheid nach :unwidersprochenem gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und vom Mahngericht vor :Ablauf der 14tägigen Widerspruchsfrist ausgehändigt bekommen. Der Schuldner legt :jedoch später und noch fristgemäß Widerspruch gegen den VB ein und die :dementsprechende Information an den Gläubiger geht auf dem Postweg verloren.
Das ist höchst unwahrscheinlich…vor Ablauf der
Widerspruchsfrist wird normalerweise von keinem Mahngericht
ein VB erlassen…eben wegen der dann entstehenden
Problematik.
zum einen: man kann gegen einen VB keinen Widerspruch einlegen. Das Rechtsmittel gegen einen VB ist und bleibt der Einspruch. Ein verspätet eingelegter Widerspruch gegen einen MB wird zum Einspruch gegen den VB. Das ist der erste Fehler in Deiner Aussage. Der zweite Fehler ist, daß vor Ablauf der Einspruchsfrist kein VB erlassen wird. Zitat aus Wiki:
_Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden, selbst wenn der Schuldner noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.
Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch („von Amts wegen“) dem Antragsgegner zugestellt oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Zustellung erfolgt, sofern nichts anderes angegeben wird, an die Adresse, die im Mahnbescheid angegeben wurde_
Zumindest zu meiner Zeit in einer Anwaltskanzlei war das gängige Praxis. Sollte sich daran mittlerweile etwas geändert haben, bitte ich um Korrektur und um Quellen.
Frage: Prüft der Gerichtsvollzieher nach erteiltem Vollstreckungsauftrag grundsätzlich, ob :gegen den VB fristgemäß Widerspruch erhoben wurde?
nein…aber wenn der Schuldner ihm den Widerspruch dazu
vorweist,wird der GV in der Regel die Vollstreckung einstellen
bis die Rechtslage geklärt ist.
Nein, es sei denn man hat das getan, was ich in meinem unteren Post schon geschrieben habe…
Alternative: Dem zuständigen Gericht wird mithilfe des VB z. B. der Erlaß einer :Kontopfändung beauftragt. Prüft das Gericht, ob fristgemäßer Widerspruch erfolgte?
Ja das wird geprüft…
Ach echt, wo? Wenn der GV einen vollstreckbaren Titel hat, pfändet er aufgrund dieses Titels, eine nochmalige Überprüfung des Titels bei Gericht erfolgt normalerweise nicht.
- Mit einem Schuldner wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Nach einiger Zeit :erhält der Gläubiger die „vollstreckbare Ausfertigung“ dieses Vergleiches vom Gericht. Es :ist anzunehmen, daß der Schuldner auch eine Ausfertigung des Vergleiches erhalten :hat, dies wurde jedoch nicht auf dem Titel vermerkt. M. E. muß es auch nicht vermerkt :werden, da der Schuldner schließlich selbst den Vergleich mitvereinbart hat.
Ist der Titel zur Vollstreckung geeignet? …
Ja der Schuldner erhält automatisch vom Gericht eine
Abschrift…
Und ja,dieses ist ein Vollstreckbarer Titel…
So ein Quatsch. Wenn der Schuldner den vollstreckbaren Titel erhält, ist irgendetwas vollkommen falsch gelaufen.
Und nicht jedes® Urteil, Beschluß ist automatisch ein vollstreckbarer Titel, nur wenn auf dem Titel vermerkt ist, das es sich um eine vollstreckbare Ausfertigung handelt, kann daraus vollstreckt werden.
Bitte informiere Dich vorher, bevor Du so viele falsche Dinge schreibst, damit ist niemandem geholfen.
Gruß
Tina