In Betracht kommt z.B. § 130 StGB (Volksverhetzung). Dürfte aber - wie andere in Betracht kommende Tatbestände - nicht durchgehen, da es weder konkret genug noch „auffordernd“ genug ist.
Nicht alles, was geschmacklos ist, ist strafrechtlich relevant - leider (in diesem Fall).
solche „Witze“ können durchaus den Staatsanwalt interessieren. In Frage steht hierbei § 130 StGB, Volksverhetzung, wobei der von dir genannte „Witz“ in den Bereich des Abs. II fallen könnte, in dem es immerhin um Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geht.
Und bevor jetzt hier mal wieder Proteste bzgl. Zensur, … kommen. Diese Antwort stellt eine vorsichtige und objektive Betrachtung des Themas dar, und hat nichts mit persönlichen Ansichten über gute oder schlechte/unzulässige Witze zu tun.
Wenn hier aber mal ein interessierter Staatsanwalt oder ein Dritter mitliest, der die Sache dann gegenüber der Staatsanwaltschaft anzeigt, könnten einige Leute hier ziemlich blass werden.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]