Franchise

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

mit einem Franchisevertrag ist man ja an das Unternehmen und dessen Konzept gebunden. Man geht Pflichten ein und nutzt die Vorteile.

Was ist aber, wenn man ZUSÄTZLICHE Leistungen anbieten möchte, die das Konzept NICHT beinhaltet? Als selbständiger Unternehmer tätig wird und halt „zweigleisig“ arbeitet, ohne dem eignen Franchisevertrag Konkurrenz zu machen.

z.B. Autowäsche durchführen- zusätzlich Fahrzeugbeschriftung anbieten, Englisch für Kinder anbieten- zusätzlich Geschäftsenglisch geben, Brötchen liefern- zusätzlich Zeitung bringen etc.

Sollte man diese „Zusatzgeschäfte“ dem Franchisegeber noch schriftlich mitteilen, auch wenn er es schon weiß? Und was passiert, wenn der Franchisegeber ein neues Programm mit ins Konzept nimmt, was man bisher schon in Eigeninitative angeboten hat?

Für Informationen bin ich sehr dankbar und freue mich auf die Antworten.

Viele Grüße

Hallo,

danke für die Anfrage.

Diese Themen können in jedem Franchisesystem anders vereinbart werden. Normalerweise ist dies im Franchisevertrag geregelt. Ohne Kenntnis des Vertrages kann ich Ihnen leider keine seriöse Antwort auf Ihr Problem geben.

ALLGEMEINER HINWEIS
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass in diesem Forum keine kostenlose umfangreiche Rechtsberatung erfolgen kann. Die hier gegebenen Auskünfte sind deshalb lediglich überschlägig und ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes erteilt. Ein Beratungsvertrag zwischen Ihnen und mir kommt nicht zustande; eine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit der Auskunft oder die Inhalte von Webhinweisen wird ausdrücklich nicht übernommen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit rate ich Ihnen dringend die Beratung eines® geeigneten Rechtsanwalts/Rechtsanwältin oder einer zur Rechtsberatung befugten Stelle (z.B. Mieterbund, Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung, IHK, Berufsverband, Arbeitgeberverband) in Anspruch zu nehmen. Soweit Ihnen die notwendigen finanziellen Mittel hierzu fehlen, steht Ihnen ggfl. Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen z.B. das zuständige Amtsgericht oder die Rechtsanwaltskammer in Ihrer Nähe.

Mit freundlichen Grüßen

VOLKER WEISE
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Liebe Alexandra,
Keine Geschaeftsidee ist vollkommen. Deswegen faellt fast jedem Franchisenehmer etwas auf, was im selben Geschaeft ohne zusaetzliche Investition den Kunden angeboten werden kann.

Franchisegeber haben hierzu oft die Stellung, dass zusaetzliche Dienstleistungen oder Produkte auf schriftliche Zusage gegeben werden dürfen. Die meisten Franchisegeber verlangen hinzu bereits im Vertrag, dass jegliche System-Ergaenzungen des Franchisenehmers ausschliesslich dem Franchisegeber gehört und der Franchisenehmer dafür kein Ausgleich verlangen wird.

In Ihrem Fall sollten Sie Ihr Vertrag gründlich durchlesen und je nach dem agieren.

Wenn Ihre zusaetzliche Dienstleistung von Ihrem Franchisegeber als „Ausser-System-Dienstleistung“ akzeptiert wird, können Sie machen was Sie wollen. Aber meistens wird so etwas nicht in Frage kommen.

MfG

Osman

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Hi Alexandra,

pax sunt servanda - verträge sind bindend. D.H. i.d.R. greift der Franchisevertrag. Wenn dieser diese „Nebentätigkeit“ nicht explizit ausschließt, droht eigentlich kein Ungemach von Seiten des F-Gebers.
Aber ähnlich wie im Arbeitsrecht, wo man seinen Arbeitgeber auch über Nebentätigkeiten informiren sollte, sollte man das hier auch tun. Was hilft es Dir, wenn Du einen Streit vom Zaun brichst. Der Franchisegeber sitzt i.d.R. am längeren Hebel.

Gruß

Frank
www.startinformationen.de

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Hallo Alexandra,
das kann man so pauschal nicht sagen. Dies ist abhängig von dem Franchise-Vertrag. Die meisten „großen“ Franchise-Geber schliessen weitere geschäftliche Tätigkeiten ausdrücklich in ihren Franchise-Verträgen aus. So ist in den meisten Fällen ausdrücklich verboten, dass weder in den Betriebsräumen noch durch das Personal bzw. den Werbeauftritt auf eine „franchise-fremde“ Dienstleistung hingewiesen oder angeboten werden darf. Ein Verstoß dagegen zieht in der Regel die fristlose Kündigung des F-Vertrages nach sich. Ich würde an Deiner Stelle den Franchise-Geber schriftlich über die Ausweitung deines Angebotes informieren, sonst gibt es unter Umständen später mal ein „böses Erwachen“.
Beste Grüsse
MR

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Hallo,
Entschuldigung für die verspätete Reaktion.

Ist die Frage noch aktuell?

Im Regelfall ist es nicht erlaubt, zustätliche Dienste oder Waren zu vertreiben. Es gibt jedoch Franchise-Geber, die hier gesprächsbereit sind.

Wenn es klar abgrenzbar ist, kann man unter einem anderen Namen (Ehepartner etc.) ggf. hier tätig werden. Jedoch darf nicht der Eindruck entstehen, dass „Mc Donalds jetzt auch Currywurst vertreibt“, um ein praktisches Beispiel zu nennen. Aber Autoreinigung „FRED“ kann z. B. mit Flyern auf Beschriftungen „BARNY“ hinweisen.

Um hier nicht in eine Grauzone zu kommen, muss dies alles jedoch genau überlegt sein und ggf. mit dem Franchise-Geber abgesprochen sein.

Viele Grüße
Peter Zangl

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