Frankfurter Kommentar § 213 InsO

Hallo Experte für Insolvenz !
Ich habe hier ein nicht ganz einfaches Problem.
Mein Schwiegersohn befindet sich seit 2 Jahren in einer Privatinsolvenz.
Wir haben den 5 Gläubigern eine Vergleichsquote von 23% angeboten,
mit der alle im Prinzip einverstanden sind.
Leider akzeptiert das AG Köln eine der Zustimmungserklärungen der
Gläubiger nicht mit der Begründung, dass sie Bedingungen enthielte.

Die Richterin verweist auf: " Frankfurter Kommentar § 213 InsO Rd. 5"
Ich finde nirgendwo im Internet diesen Kommentar-Text und weiß nun
nicht, was falsch sein soll.

FRAGE:
Wie lautet dieser Text ? Was heißt überhaupt ‚Rd.‘ ???

Wäre nett, wenn mir mal jemand da weiterhelfen kann. Vielen Dank !
HARTMUT

Leider akzeptiert das AG Köln eine der Zustimmungserklärungen
der Gläubiger nicht mit der Begründung, dass sie Bedingungen enthielte.

Die Richterin verweist auf: „Frankfurter Kommentar § 213 InsO
Rd. 5

Ich finde nirgendwo im Internet diesen Kommentar-Text und weiß
nun nicht, was falsch sein soll.

Die Antwort auf deine Frage hast du doch selbst oben geschrieben!! Die Zustimmungserklärung der Gläubiger zur Einstellung gemäß § 213 InsO darf keine Bedingungen enthalten. Das steht in Rn. 5 im besagtem Kommentar.

ml.

Hallo ml.
Nein, habe ich nicht !
Meine Frage lautete …

Wie lautet dieser Text ? Was heißt überhaupt ‚Rd.‘ ???

Bitte nochmal genau lesen.
H.

Hallo ml.
Nein, habe ich nicht !
Meine Frage lautete …

Was heißt überhaupt ‚Rd.‘ ???

Lies bitte hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Randnummer

ml.

Hallo,
ersteinmal bin ich erstaunt, das Ihr Schwiegersohn keinen rechtlichen Beistand hat zum Beispiel einen Isoverwalter oder Schuldnerberatung die Ihn gut zur Seite stehen könnten.
Laut §213 muß der Gläubiger sich nicht auf Bedingungen einlassen d.h. nicht auf die 23% Quote.